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VwGH 26.06.2025, Ra 2025/16/0001

VwGH 26.06.2025, Ra 2025/16/0001

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 - ist gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. dazu ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/16/0095 B RS 2 (hier § 17a Z 6 VfGG statt § 24a Z 6 VwGG)
Normen
GebG 1957 §34 Abs1
VerfGG 1953 §17a Z6
RS 2
Dem seitens des VfGH dem Finanzamt übermittelten amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren und der darin zum Ausdruck gebrachten Ansicht, wonach die Eingabe einer Gebühr unterliege, kommt aufgrund der in § 17a Z 6 VfGG geregelten Zuständigkeit des Finanzamts keine für die zuständige Abgabenbehörde und in der Folge für das BFG bindende Wirkung zu (vgl. in diesem Zusammenhang , mwN).
Normen
VerfGG 1953 §15 Abs1
VerfGG 1953 §15 Abs2
VerfGG 1953 §17a
VerfGG 1953 §18
RS 3
Zwar verweist § 17a VfGG nur auf § 15 Abs. 1 und nicht auch auf Abs. 2 leg. cit., jedoch dienen die allgemeinen Antragserfordernisse zunächst der Beurteilung, ob eine Eingabe an den VfGH überhaupt als wirksamer "Antrag" zu qualifizieren ist, der einer judiziellen Erledigung bedarf. Nur wenn eine Eingabe gewisse Mindestmerkmale aufweist, die überhaupt eine Deutung als "Antrag" zulassen, kommt - gegebenenfalls - ein Mängelbehebungsverfahren in Betracht.
Normen
VerfGG 1953 §15 Abs1
VerfGG 1953 §17a
VwRallg
RS 4
Dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 17a VfGG beabsichtigt habe, jegliche Art von Eingaben an den VfGH, unabhängig von deren Zweck, einer Gebühr zu unterwerfen, ist - schon angesichts der ausdrücklichen Anführung bestimmter Verfahren in § 15 Abs. 1 VfGG - nicht anzunehmen. Dies wird durch den Bericht des Verfassungsausschusses, 784 der Beilagen 20. GP 1, bestätigt. § 17a VfGG sieht eine Eingabengebühr somit nur für Anträge vor, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100415/2024, betreffend Eingabengebühr nach § 17a VfGG (mitbeteiligte Partei: J P in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Aufgrund eines seitens des Verfassungsgerichtshofes übermittelten amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren erließ das Finanzamt Österreich am gegenüber dem Mitbeteiligten einen Gebührenbescheid über eine Eingabengebühr iHv 240 € „gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz“ [gemeint: § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz] und mit selben Schreiben einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG iHv 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr, sohin 120 €. Gegenstand dieser Bescheide war eine vom Mitbeteiligten beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte, selbstverfasste Eingabe vom . Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

2 Das infolge Erhebens eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und behob die genannten Bescheide ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Mitbeteiligte mit selbstverfasster Eingabe vom eine „BESCHWERDE über KORRUPTEN GEISTIG ABARTIGEN Richter [...]“ beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass sein Verfahrenshilfeantrag für die Aufhebung eines Gesetzes (Art. 140 B-VG) mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt worden sei, obwohl dieser sowohl als Individualantrag, als auch als Parteiantrag gestellt worden sei und somit Falschaussagen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wiedergegeben worden wären. Die Beschwerde vom gegen den Beschluss betreffend Ablehnung der Verfahrenshilfe für die Aufhebung eines Gesetzes (Art. 140 B-VG) sei nicht bearbeitet worden und daher erhebe der Mitbeteiligte nun eine Amtshaftungsklage gegen den die Verfahrenshilfe nicht bewilligenden Richter des Verfassungsgerichtshofes.

4 Mit Beschluss vom , A 2/2023-4, habe der Verfassungsgerichtshof die genannte Klage wegen offenbarer Nichtzuständigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

5 Am sei das Finanzamt Österreich vom Verfassungsgerichtshof über den Umstand der Nichtentrichtung der Eingabengebühr in Kenntnis gesetzt und dem Finanzamt der amtliche Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren übermittelt worden.

6 In weiterer Folge habe das Finanzamt Österreich am sowohl einen Bescheid über die Eingabengebühr iHv 240 € als auch einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung iHv 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr erlassen.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, der Verweis des Einleitungssatzes des § 17a VfGG auf § 15 Abs. 1 VfGG stelle klar, dass nicht für alle Eingaben an den Verfassungsgerichtshof eine Eingabengebühr im Sinn des § 17a VfGG zu entrichten sei, sondern nur für Anträge, die darauf gerichtet seien, ein Verfahren nach den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.

8 Im Revisionsfall sei der zu beurteilende Schriftsatz des Mitbeteiligten vom auf die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen einen näher bezeichneten Richter des Verfassungsgerichtshofes gerichtet. Ein Antrag, der darauf gerichtet sei, ein Verfahren iSd Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten, sei diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen.

9 Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom ausgeführt, dass ein unter dem Titel der Amtshaftungsklage erhobener Anspruch von vornherein nicht vor dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art. 137 B-VG klagsweise geltend gemacht werden könne. Die Klage des Mitbeteiligten sei vom Verfassungsgerichtshof wegen dessen offenbarer Nichtzuständigkeit ohne weiteres Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG zurückgewiesen worden. Diese Zurückweisung spreche ebenfalls dafür, dass es sich bei der genannten Eingabe nicht um einen Antrag im Sinn der Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gehandelt habe.

10 Die Eingabe unterliege somit nicht der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG.

11 Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob „die gegenständliche von der mitbeteiligten Partei beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Klage [...] einer Eingabegebühr aufgrund des Erfüllens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17a erster Satz VfGG iVm § 15 Abs. 1 VfGG unterliegt oder nicht“.

12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

15 § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) in der im Revisionszeitraum geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 104/2019, lautet auszugsweise:

„§ 17a.

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. [...]

[...]

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.“

16 § 15 Abs. 1 VfGG lautet in der im Revisionszeitraum geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 98/2010:

„§ 15.

(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.“

17 Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

18 Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG - ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 24a Z 6 VwGG: , mwN). Dem seitens des Verfassungsgerichtshofes dem Finanzamt auf dem Formblatt „StuR 1“ übermittelten amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren und der darin zum Ausdruck gebrachten Ansicht, wonach die revisionsgegenständliche Eingabe einer Gebühr unterliege, kommt aufgrund der in § 17a Z 6 VfGG geregelten Zuständigkeit des Finanzamts keine für die zuständige Abgabenbehörde und in der Folge für das Bundesfinanzgericht bindende Wirkung zu (vgl. in diesem Zusammenhang , mwN).

19 Das Finanzamt tritt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Auffassung, wonach eine Gebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG nur für Anträge zu erheben sei, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten, zunächst nicht entgegen (vgl. dazu auch Karahodžić in Eberhard/Fuchs/Kneis/Vašek, VfGG-Kommentar, § 17a Rz 3). Lediglich in den Revisionsgründen führt das Finanzamt - zusammengefasst - aus, dass aufgrund des Verweises in § 17a VfGG, der sich nur auf § 15 Abs. 1 und nicht auch Abs. 2 leg. cit. beziehe, abgeleitet werden müsse, es reiche für die Eingabengebührenpflicht als Mindestanforderung bereits aus, wenn ein Antrag die Voraussetzungen der Schriftlichkeit und Leserlichkeit erfülle und er in der Amtssprache verfasst sei.

20 Dem Finanzamt ist zwar darin zuzustimmen, dass § 17a VfGG nur auf § 15 Abs. 1 und nicht auch auf Abs. 2 leg. cit. verweist, jedoch dienen die allgemeinen Antragserfordernisse zunächst der Beurteilung, ob eine Eingabe an den Verfassungsgerichtshof überhaupt als wirksamer „Antrag“ zu qualifizieren ist, der einer judiziellen Erledigung bedarf. Nur wenn eine Eingabe gewisse Mindestmerkmale aufweist, die überhaupt eine Deutung als „Antrag“ zulassen, kommt - gegebenenfalls - ein Mängelbehebungsverfahren in Betracht (vgl. Cede in Eberhard/Fuchs/Kneis/Vašek, VfGG-Kommentar, § 15 Rz 14 zu § 15 Abs. 1 VfGG).

21 Das revisionswerbende Finanzamt vertritt letztlich die Ansicht, dass faktisch jede (noch) als Antrag zu qualifizierende Eingabe beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 17a VfGG mit einer Eingabengebühr zu belasten sei. Dem ist aus nachfolgenden Gründen nicht zuzustimmen.

22 Nach § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG eine Eingabengebühr zu entrichten. In § 15 Abs. 1 VfGG sind die „gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge“ angeführt.

23 Wie das Finanzamt unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 88/1997, 576 der Beilagen 20. GP 5 f, zutreffend vorbringt, besteht der Sinn der Eingabengebühr darin, dass verhindert werden soll, dass die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit Beschwerden belastet werden, die nur eine geringe Erfolgsaussicht haben.

24 Dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung - wie das Finanzamt meint - beabsichtigt habe, jegliche Art von Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, unabhängig von deren Zweck, einer Gebühr zu unterwerfen, ist - schon angesichts der ausdrücklichen Anführung bestimmter Verfahren in § 15 Abs. 1 VfGG - nicht anzunehmen. Dies wird durch den Bericht des Verfassungsausschusses, 784 der Beilagen 20. GP 1, bestätigt:

„Die erhöhte Eingabengebühr soll nur für Anträge nach § 15 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes gelten, dh. für Anträge, mit denen ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet wird, und zwar auch dann, wenn ein Antrag von mehreren Personen gestellt wird. Die gleichzeitig vorgenommene Änderung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 stellt klar, daß Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, die nicht Anträge im Sinne des § 15 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sind, beispielsweise also Gegenschriften einer beklagten oder mitbeteiligten Partei, so wie bisher nach den allgemeinen Vorschriften des Gebührengesetzes zu vergebühren sind. Das Wort ,einzelner‘ soll Gebietskörperschaften von der Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung ausnehmen.“

25 Dem Bundesfinanzgericht ist somit zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, § 17a VfGG sehe eine Eingabengebühr nur für Anträge vor, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.

26 Das Bundesfinanzgericht gelangte in der Folge mit näherer Begründung zur Ansicht, dass die Textierung der revisionsgegenständlichen Eingabe gerade nicht darauf abgezielt habe, ein in § 15 Abs. 1 VfGG genanntes Verfahren einzuleiten. Der zu beurteilende Schriftsatz sei auf die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen einen konkret genannten Richter des Verfassungsgerichtshofes gerichtet gewesen. Die Eingabe unterliege somit nicht der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und folglich auch keiner Gebührenerhöhung nach § 9 GebG.

27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. , mwN).

28 Dass dem Bundesfinanzgericht bei seiner Auslegung der revisionsgegenständlichen Eingabe, die es auch auf die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG ausgesprochene Zurückweisung der Eingabe wegen offenbarer Nichtzuständigkeit gestützt hat, eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Gegen das Vorliegen einer Eingabe, die auf die Einleitung eines der in § 15 Abs. 1 VfGG genannten Verfahren gerichtet ist, spricht zudem, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom , A 2/2023-4, mit Verweis auf § 86a Abs. 2 ZPO ausgesprochen hat, der hier revisionsgegenständliche Schriftsatz bestehe aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lasse das Begehren nicht erkennen, oder erschöpfe sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen.

29 Dass der Mitbeteiligte mit der revisionsgegenständlichen Eingabe darauf abgezielt habe, ein Verfahren nach den in § 15 Abs. 1 VfGG genannten Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten, behauptet auch die revisionswerbende Behörde nicht.

30 Nach dem Gesagten war die gegenständliche Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §203
BAO §241 Abs2
BAO §241 Abs3
GebG 1957 §3 Abs2 Z1
GebG 1957 §34 Abs1
GebG 1957 §9 Abs1
VerfGG 1953 §15 Abs1
VerfGG 1953 §15 Abs2
VerfGG 1953 §17a
VerfGG 1953 §17a Z6
VerfGG 1953 §18
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAG-04057