Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 30.06.2025, Ra2022/08/0133

VwGH 30.06.2025, Ra2022/08/0133

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
§ 25 Abs. 1 GSVG differenziert für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht danach, ob die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr hindurch oder nur einen Teil des Jahres gedauert hat und wann die einzelnen Einkünfte dem Pflichtversicherten zugeflossen sind (; s. auch ). Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgeblich sind jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" im betreffenden Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Begründete aber die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im betreffenden Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung (bestand der diesbezügliche Pflichtversicherungstatbestand nicht mehr), so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen (idS ).
Normen
RS 2
Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0183).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0077 E VwSlg 18675 A/2013 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Normen
RS 3
Die bloße Stellung als Gesellschafter sowie, damit einhergehend, das - isoliert betrachtete - Beziehen von Ausschüttungen (Dividenden) als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (und sei es auch als Alleingesellschafter) erfüllt als solches keinen Pflichtversicherungstatbestand.
Normen
RS 4
Jemand, der lediglich Eigentümer eines Gesellschaftsanteils ist und aus diesem Kapitaleinkünfte bezieht, verwirklicht aus dieser bloßen Stellung als Anteilsinhaber keines jener Risiken, zu deren Bedeckung die gesetzliche Sozialversicherung geschaffen wurde. Daher handelt es sich beim Bezug von Ausschüttungen, welche aus einem Gesellschaftsanteil an einer GmbH zufließen, in der der Anteilsinhaber nicht als Geschäftsführer aktiv ist, um keine der Versicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit.
Normen
RS 5
Dass der Zufluss der Ausschüttungen im Jahr 2018 nach Beendigung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer stattfand, schließt eine Zuordenbarkeit der betreffenden Einkünfte zu der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Jahr 2018 nicht aus (zur Zuordenbarkeit von Einkünften zu einer im gleichen Jahr die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch dann, wenn die Einkünfte zwar nach Beendigung der betreffenden Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, zufließen, vgl. , mwN). Dafür müssen Umstände vorliegen, die die Zuordenbarkeit dieser (nach Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer) zugeflossenen Einkünfte zur genannten im betreffenden Kalenderjahr beendeten Tätigkeit begründen können (mit anderen Worten, ob sie aus dieser Tätigkeit "resultieren" bzw. ihr "entstammen").
Norm
RS 6
Wenn der Pflichtversicherte während des gesamten Kalenderjahres (wenn auch auf Grund einer anderen die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit als jener, aus der die Einkünfte stammen) pflichtversichert war, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auch dann die durchschnittlichen Einkünfte heranzuziehen, wenn sie nur einer in einigen Monaten dieses Kalenderjahres die Pflichtversicherung an sich auslösenden Erwerbstätigkeit entstammen (vgl. ).
Normen
RS 7
Der Umstand, daß eine Person nicht während eines ganzen

Beitragsjahres nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert ist

(sei es, weil ihre die Kammermitgliedschaft begründende

Erwerbstätigkeit während des Jahres beginnt, endet oder beginnt

und endet) ist zwar nach Maßgabe des § 27 GSVG für ihre

Beitragspflicht, nicht aber für die Ermittlung der bei dieser

Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlage nach

§ 25 Abs 1 GSVG von Bedeutung, sofern nur eine

Beitragsgrundlage nach dieser Bestimmung festgestellt werden

kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0004 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des H S in L, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Bahnhofstraße 34/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , I403 2257569-1/3E, betreffend Beiträge nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung monatlicher Beiträge für den Zeitraum von bis (Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Im übrigen Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung monatlicher Beiträge für den Zeitraum vom bis und vom bis ; Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom ab, mit welchem ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber „als Pflichtversicherter für den Zeitraum vom bis und vom bis “ (Spruchpunkt 1) sowie darüber hinaus „als Pflichtversicherter für den Zeitraum ab  bis “ (Spruchpunkt 2) verpflichtet sei, jeweils näher bezifferte monatliche Krankenversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem GSVG zu zahlen. Die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

3 Der Revisionswerber sei vom bis geschäftsführender Gesellschafter der R GmbH gewesen. Die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch sei mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom aufgrund eines Antrages vom erfolgt. Die R GmbH sei „um einen Kaufpreis von 300.000 Euro brutto am an die [X] GmbH verkauft“ worden.

4 Dazu ist vorweg anzumerken, dass sich aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung den Umstand zugrunde gelegt hat, dass der Revisionswerber im gesamten entscheidungswesentlichen Zeitraum Alleingesellschafter der R GmbH gewesen ist (dem entspricht es auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Feststellungen - ebenso wie der Revisionswerber - den Begriff von „Ausschüttungen“ im Jahr 2018 und 2019 verwendet), dass also nicht die Gesellschaftsanteile verkauft wurden (vgl. auch Rn. 44). Dies steht auch im Einklang mit dem Vorbringen der Revision (vgl. S. 3, wonach der Revisionswerber seit Alleingesellschafter gewesen sei, sowie S. 4 und S. 19, wonach er dies bis zur Liquidation der R GmbH gewesen sei). Dass die R GmbH das in § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 GSVG normierte Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erfüllte, ist im Revisionsfall unstrittig.

5 Des Weiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

6 Die R GmbH habe bis einen Gewinn von insgesamt 430.692,75 Euro erwirtschaftet, der wie folgt an den Revisionswerber ausgeschüttet worden sei: Am seien 190.628,99 Euro, am 128.296,28 Euro, am 91.767,48 Euro und am  20.000 Euro ausgeschüttet worden.

7 Ab dem sei der Revisionswerber geschäftsführender Gesellschafter der K GmbH gewesen; aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom sei diese Gesellschaft liquidiert worden.

8 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Pflichtversicherung Folgendes aus:

9 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sei ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Person nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliege oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG habe. Der Revisionswerber sei vom bis geschäftsführender Gesellschafter der R GmbH gewesen. Die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch sei mit Beschluss vom erfolgt. Nach § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG ende die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 leg. cit. genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Nach § 7 Abs. 3 GSVG ende in den Fällen des Abs. 1 Z 3 leg. cit. die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, dass am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen sei, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; falle die Pension vor dem Stichtag an, ende die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension. Nachdem im gegenständlichen Fall der Antrag auf „Löschung der Geschäftsführung“ am gestellt worden sei, habe die Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit für die R GmbH mit Ende des betreffenden Monats und damit am geendet. Soweit in der Beschwerde ein Ende der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit für die R GmbH mit behauptet werde, werde die Rechtslage verkannt.

10 Entsprechend seien dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Bescheid monatliche Beiträge für die Zeiträume vom bis und vom bis vorgeschrieben worden.

11 Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

12 Nach § 25 Abs. 1 GSVG seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte seien die Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit seien auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen.

13 Es sei vom Revisionswerber nicht bezweifelt worden, dass Gewinnausschüttungen an einen zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter zu den beitragspflichtigen Einkünften zählen (Hinweis auf ). Bestritten habe er jedoch die Auffassung der SVS, dass die ihm in den Jahren 2018 und 2019 ausgeschütteten Gewinne beitragspflichtig seien, obwohl er zum Zeitpunkt der Ausschüttungen nicht mehr Geschäftsführer der ausschüttenden Gesellschaft gewesen, sondern der Pflichtversicherung nach dem GSVG „aufgrund einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen“ unterlegen sei. Dazu habe sich der Revisionswerber in seiner Beschwerde (unter Hinweis auf Beiser, SWK 35-36/2016, 1494) darauf gestützt, dass der Telos des § 25 Abs. 1 GSVG darin liege, eine Umgehung der Beitragspflicht durch eine unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer und entsprechende Ausschüttungen zu umgehen. Das Regelungsziel sei, eine Umgehung der Beitragspflicht durch Ausschüttungen anstelle angemessener Arbeitsentgelte zu vermeiden.

14 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sei dem nicht zu folgen, weil eine Umgehung der Beitragspflicht auch dadurch verwirklicht werden könne, dass anstelle eines angemessenen Arbeitsentgelts eine Vornahme der Ausschüttungen nach Ende der Tätigkeit beschlossen werde. Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R GmbH auch kein Entgelt erhalten; zugleich sei es aber in seinem Gestaltungsspielraum als Alleingesellschafter gelegen gewesen, die Gewinnausschüttungen mitzubestimmen (Hinweis auf ObS 330/98x). Im Lichte des Gesetzeszwecks erscheine die von der SVS vertretene Auslegung konsequent, weil sie eine Umgehung durch eine zeitliche Verschiebung der Ausschüttung verhindere.

15 Zudem würden Gewinnausschüttungen auch dann zu den beitragspflichtigen Einkünften zählen, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Ausschüttung aufgrund einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen der Pflichtversicherung nach GSVG unterliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen sei (Hinweis auf ). Der damalige Beschwerdeführer habe die Auffassung vertreten, dass Veräußerungsgewinne nicht den aus der Tätigkeit erzielten Einkünften (damals eines Schilehrers) zuzurechnen seien; zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung sei der damalige Beschwerdeführer nur als Schilehrer nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen. Diesem Vorbringen sei der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. In gleichem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , ausgeführt, wesentlich sei, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet werden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG komme es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt habe, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es gehe, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt habe.

16 Die Gewinnausschüttungen seien steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei einem nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichertem geschäftsführenden Gesellschafter versicherungspflichtig. Entsprechend habe die SVS zur Berechnung der Beitragsgrundlage alle zwischen und sowie zwischen und bzw. zwischen und erfolgten Gewinnausschüttungen heranzuziehen.

17 Der Revisionswerber habe für den Fall des Bestehens einer Beitragspflicht noch vorgebracht, dass die Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage zu aliquotieren, dh auf den Gewinn zu reduzieren sei, der in jenen Monaten erwirtschaftet worden sei, in denen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG „zur ausschüttenden Gesellschaft“ bestanden habe. Im Zeitraum vom bis habe die Gesellschaft einen Betrag von 83.311 Euro erwirtschaftet (130/365 vom ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 228.296,28 Euro für das Jahr 2017); dazu sei noch ein Betrag in der Höhe von 32,23 Euro für den (1/365 vom ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 11.767,48 Euro für das Jahr 2018) zu addieren, so dass maximal von einem Gewinn in Höhe von 81.343,24 Euro auszugehen sei. Auch dieser Ansicht sei - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht zu folgen. Auch bei einem Veräußerungsgewinn handle es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit. Zudem sei für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die steuerliche Zurechnung sei für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen seien (Hinweis auf ).

18 Der Ansicht des Revisionswerbers, dass nur für den Monat Jänner 2018 ein Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag (im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage) vorzuschreiben sei, sei ebenfalls nicht beizutreten. Der Revisionswerber stütze diese Ansicht darauf, dass die Einkünfte aus der Gewinnausschüttung höchstens für die Beitragsgrundlage Jänner 2018 herangezogen werden dürften, weil er danach nicht mehr Geschäftsführer „bei der ausschüttenden Gesellschaft“ gewesen sei. Wie dargelegt sei es aber gerade nicht Voraussetzung für die Beitragspflicht, dass der Betroffene noch Geschäftsführer bei der ausschüttenden Gesellschaft sei, sondern nur, dass er der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, was beim Revisionswerber (mit Ausnahme des Monats Februar 2018) in den Jahren 2018 und 2019 der Fall gewesen sei.

19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - erwogen hat.

20 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision behauptet der Revisionswerber das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die Abweichung von einer solchen Rechtsprechung fehle unter anderem zur Frage, ob Gewinnausschüttungen, welche ein Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH beziehe, für welche er zu keinem Zeitpunkt eines Jahres als Geschäftsführer tätig sei, in die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG für jene Monate einzubeziehen seien, in welchen dieselbe Person pflichtversicherter Gesellschafter und Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen anderen GmbH sei. Es fehle des Weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Gewinnausschüttungen, die ein Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH in einem Monat beziehe, in welchem er nicht Geschäftsführer dieser GmbH sei, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. l GSVG auf jenen Zeitraum zu aliquotieren seien, für den eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG „bei der ausschüttenden Gesellschaft“ bestanden habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach Einkünfte aus einer Tätigkeit, welche nicht die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründe, nicht in die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. l GSVG einzubeziehen seien (Hinweise auf ; , 2000/08/0205; , 94/08/0127), indem es Gewinnausschüttungen aus einer GmbH, in welcher der Revisionswerber im Zeitpunkt sowie im gesamten Monat der Vornahme der Gewinnausschüttung nicht Geschäftsführer gewesen sei, in die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. l GSVG einbezogen habe.

21 Die Revision ist vor dem Hintergrund der aufgeworfenen Rechtsfragen und zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist teilweise begründet.

22 Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

23 Das Gesetz differenziert für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht danach, ob die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr hindurch oder nur einen Teil des Jahres gedauert hat und wann die einzelnen Einkünfte dem Pflichtversicherten zugeflossen sind (; s. auch ).

24 Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgeblich sind jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die „aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit“ im betreffenden Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Begründete aber die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im betreffenden Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung (bestand der diesbezügliche Pflichtversicherungstatbestand nicht mehr), so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen (idS ).

25 Dem Erkenntnis vom , 88/08/0296, lag ein Fall zugrunde, in dem die Zurechnung eines Bestandteils der Einkünfte (damals: eines Aufwertungsgewinns) zu den Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG deswegen zu verneinen war, weil der betreffende Aufwertungsgewinn zwar im (damals relevanten - vgl. demgegenüber seit der 23. GSVG-Novelle BGBl. I Nr. 139/1998 das Abstellen auf die Einkünfte „im jeweiligen Kalenderjahr“) drittvorangegangenen Kalenderjahr zufloss, die Erwerbstätigkeit, welcher dieser Gewinn entstammte, aber im (damals maßgeblichen) drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung begründete (s. in diesem Sinn weiters zB ).

26 In gleicher Weise hielt es der Verwaltungsgerichtshof für geboten, einen Bestandteil der Einkünfte (gemäß dem Einkommensteuerbescheid des heranzuziehenden Jahres), welcher nicht aus einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit in dem Jahr, in dem sie erzielt worden sind, herrührte, aus den der Beitragsgrundlage zugrunde zu legenden Einkünften auszuklammern (vgl. ).

27 Für eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG begründende Erwerbstätigkeit reicht weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände (vgl. ). Es ist das Zusammentreffen dieser beiden Umstände, das unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen lässt (vgl. ).

28 Bei den im Revisionsfall zur Beurteilung stehenden Einkünften des Revisionswerbers handelt es sich um Ausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen an der R GmbH, einerseits im März und Dezember 2018 und andererseits im November und Dezember 2019. Eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit durch Zusammentreffen sowohl der Beteiligung als Gesellschafter der R GmbH als auch der Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft übte der Revisionswerber nur bis zum Jänner 2018 aus, sodass die Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG mit dem Letzten dieses Monats endete. Ausschüttungen dieser Gesellschaft im Kalenderjahr 2019 scheiden für die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage schon deswegen aus, weil es sich dabei um keine Einkünfte handelt, die der Erwerbstätigkeit entstammen, die im maßgeblichen Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit (das ist für die den Beiträgen für das Jahr 2019 zugrunde zu legenden Beitragsgrundlagen: das Jahr 2019) die Pflichtversicherung begründet hat. Die im Jahr 2019 ausgeübte - hier einzig in Betracht kommende - Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers war nämlich nur eine solche (wohl im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) als Geschäftsführer und Gesellschafter der K GmbH, nicht aber bei der R GmbH.

29 Für seinen gegenteiligen Standpunkt, wonach davon auszugehen sei, „dass die Gewinnausschüttungen auch dann zu den beitragspflichtigen Einkünften zählen, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Ausschüttung nunmehr aufgrund einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegt“, führt das Bundesverwaltungsgericht (in Übernahme der in diversen im Verwaltungsakt dokumentierten Auskünften der SVS an den steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers mitgeteilten Rechtsansicht) die hg. Erkenntnisse , und , ins Treffen.

30 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem hg. Erkenntnis 2011/08/0108 nichts für diesen Standpunkt gewinnen lässt. Es betraf den Fall, in dem im Jahr 2008 ein Einzelunternehmen des (damaligen) Beschwerdeführers in eine GmbH eingebracht worden war, dessen Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Beschwerdeführer war. Strittig war, ob in diesem Zusammenhang getätigte Entnahmen, die einer „Ausschüttungsfiktion“ unterlegen waren und im Jahr 2008 steuerrechtlich als Einkünfte des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen zu qualifizieren waren, in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 einzufließen hatten. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte dies mit der Begründung, dass es darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer „während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht“, bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer - vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist - vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) erfüllt hat.

31 Davon unterscheidet sich der Revisionsfall schon deswegen, weil es sich - wie bereits dargestellt - bei der (im Jänner 2018 beendeten) selbständigen Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers als Geschäftsführer und Gesellschafter der R GmbH nicht um jene selbständige Erwerbstätigkeit (als Gesellschafter und Geschäftsführer einer anderen GmbH, nämlich der K GmbH) handelt, die der Revisionswerber im Kalenderjahr 2019 ausgeübt hat. Die dem Revisionswerber im Jahr 2019 zugeflossenen Ausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen an der R GmbH sind schon insofern mit den nach den dargestellten Aussagen des Erkenntnisses 2011/08/0108 in die Beitragsgrundlagen einzubeziehenden Einkünften nicht vergleichbar. Das (im Übrigen vereinzelt gebliebene) Erkenntnis 2008/08/0162 betraf den Fall eines - als solchen zwar aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit herrührenden - Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Unternehmens, welcher aber (einzig) aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften als auf drei Jahre verteilt zugeflossen anzusehen war. Auch damit ist der dem Revisionsfall zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

32 Eine Einbeziehung der im Jahr 2019 dem Revisionswerber zugeflossenen Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 scheidet daher schon deswegen aus, weil diese nicht einer die Pflichtversicherung im Jahr 2019 begründenden Tätigkeit zuordenbar sind.

33 Zu klären bleibt, ob die im Jahr 2018 (März und Dezember) zugeflossenen Ausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen an der R GmbH in die Beitragsgrundlagen für Beitragsmonate des Jahres 2018 einzubeziehen waren.

34 Dazu ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit des Revisionswerbers, die den gesetzlichen Tatbestand durch das Zusammentreffen der Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der R GmbH erfüllte, im Jänner 2018 beendet wurde. Es trifft auch zu, dass die bloße Stellung als Gesellschafter der R GmbH (wie im Fall des Revisionswerbers in den Monaten Februar bis Dezember 2018) sowie, damit einhergehend, das - isoliert betrachtete - Beziehen von Ausschüttungen (Dividenden) als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (und sei es auch als Alleingesellschafter) als solches keinen Pflichtversicherungstatbestand erfüllt. Diesem Umstand trug die belangte Behörde auch Rechnung, ging sie doch für den Monat Februar von keiner Pflichtversicherung des Revisionswerbers aus und bejahte den Bestand einer Pflichtversicherung für die Monate März bis Dezember 2018 nicht auf Grund der Stellung als Gesellschafter der R GmbH, sondern aufgrund der in diesen Monaten gegebenen Eigenschaft des Revisionswerbers als Gesellschafter und Geschäftsführer der K GmbH.

35 Der Revisionswerber ist insofern zwar damit im Recht, dass die Ausschüttungen aus der R GmbH in keinem Zusammenhang mit der Eigenschaft des Revisionswerbers in den Monaten März bis Dezember 2018 als Geschäftsführer und Gesellschafter der K GmbH stehen. Es trifft auch zu, dass - wie der Revisionswerber in Bezug auf den Zeitraum nach Beendigung seiner Stellung als Geschäftsführer der R GmbH ausführt - jemand, der lediglich Eigentümer eines Gesellschaftsanteils ist und aus diesem Kapitaleinkünfte bezieht, aus dieser bloßen Stellung als Anteilsinhaber keines jener Risiken verwirklicht, zu deren Bedeckung die gesetzliche Sozialversicherung geschaffen wurde, und dass es sich daher beim Bezug von Ausschüttungen, welche aus einem Gesellschaftsanteil an einer GmbH zufließen, in der der Anteilsinhaber nicht als Geschäftsführer aktiv ist, um keine der Versicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit handelt.

36 Es ist jedoch zu prüfen, ob die als Ausschüttungen aus der R GmbH im März und Dezember 2018 zugeflossenen Einkünfte der die Pflichtversicherung im Monat Jänner 2018 durch seine Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der R GmbH begründenden Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers zuordenbar sind.

37 Dass der Zufluss der Ausschüttungen im Jahr 2018 nach Beendigung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer stattfand, schließt eine solche Zuordenbarkeit der betreffenden Einkünfte zu der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der R GmbH im Jahr 2018 nicht aus (zur Zuordenbarkeit von Einkünften zu einer im gleichen Jahr die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch dann, wenn die Einkünfte zwar nach Beendigung der betreffenden Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, zufließen, vgl. , mwN). Dafür müssen Umstände vorliegen, die die Zuordenbarkeit dieser (nach Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer) zugeflossenen Einkünfte zur genannten im betreffenden Kalenderjahr beendeten Tätigkeit begründen können (mit anderen Worten, ob sie im Sinne der in den Rn. 24 ff dargestellten hg. Rechtsprechung aus dieser Tätigkeit „resultieren“ bzw. ihr „entstammen“).

38 In den Erkenntnissen vom , Ro 2023/08/0006, und vom , Ra 2022/08/0153, bejahte der Verwaltungsgerichtshof eine solche Zuordenbarkeit von Ausschüttungen einer GmbH zu der die Pflichtversicherung begründenden beendeten Erwerbstätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (zu Ro 2023/08/0006 für den Zweck der Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze und zu Ra 2022/08/0153 für den Zweck der Beurteilung der Einbeziehung in die Beitragsgrundlage) bereits aus dem Grund, dass die Ausschüttungen der Gesellschafterin jeweils - nach Beendigung ihrer Geschäftsführerfunktion - in einem Zeitpunkt zuflossen, in dem sie noch als Liquidatorin der betreffenden Gesellschaft fungierte. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass der Eintritt als Liquidator(in) gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG Ausfluss der Geschäftsführerfunktion ist, und hielt ausgehend davon fest, dass „[m]it den ausgeschütteten Gewinnen ... (entsprechend der grundsätzlichen Annahme des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) weiterhin die Tätigkeit als Vertreterin der GmbH abgegolten“ wurde.

39 Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber im Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttungen im Jahr 2018 zwar nicht mehr Geschäftsführer der R GmbH und es kam ihm auch keine mit der eines Geschäftsführers funktionell vergleichbare Stellung (wie jene eines Liquidators) zu, er war aber unverändert Alleingesellschafter der R GmbH. Es ist ihm daher bereits im Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (und danach) freigestanden, über Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttungen zu disponieren und diese auch bis über den Zeitpunkt hinaus, in dem seine Funktion als Geschäftsführer endete, zu unterlassen bzw. zurückzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zu den strittigen Ausschüttungen festgestellt, dass es sich dabei um den von der R GmbH bis erzielten Gewinn von insgesamt 430.692,75 Euro gehandelt habe, „der wie folgt an den [Revisionswerber] ausgeschüttet“ worden sei (es folgt in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Auflistung der zum , zum , zum und zum jeweils ausgeschütteten Beträge). In der Revision wurde zudem ausgeführt, dass die R GmbH „seit keinen Betrieb mehr geführt“ habe und „einziger Grund für die geplante Liquidation dieser GmbH erst im Oktober 2020“ der Umstand gewesen sei, dass eine Bezahlung des Kaufpreises durch einen Unternehmenskäufer abgewartet worden sei. Anhaltspunkte, aus denen sich ableiten ließe, dass diese (vorerst zurückbehaltenen) Ausschüttungen mit der noch im Jänner 2018 verwirklichten Stellung des Revisionswerbers als Gesellschafter und Geschäftsführer der R GmbH in keinem Zusammenhang stünden, wurden vom Revisionswerber nicht vorgebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Ausschüttungen in wirtschaftlicher Hinsicht (bzw. für Zwecke der erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung dieser Einkünfte zu der die Versicherungspflicht im Jänner 2018 begründenden Erwerbstätigkeit) nur der nach Jänner 2018 gegebenen bloßen Stellung als Gesellschafter entstammten und nicht der noch in das Kalenderjahr 2018 hineinreichenden Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der R GmbH zuzuordnen waren. Wenn das Verwaltungsgericht daher davon ausging, dass die Ausschüttungen, soweit sie im Kalenderjahr 2018 erfolgten, der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer zuzuordnen waren, lässt sich darin keine Rechtswidrigkeit erblicken.

40 Der Revisionswerber erstattet für den Fall, dass die Ausschüttungen im Jahr 2018 seiner die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der R GmbH zuzuordnen sind, das Vorbringen, dass bei der Einbeziehung der betreffenden Einkünfte (Ausschüttungen) in die für das Jahr 2018 zu ermittelnden Beitragsgrundlagen eine Aliquotierung zu erfolgen habe: Seiner Auffassung nach müssten die Einkünfte aus der erhaltenen Gewinnausschüttung „auf jenen Zeitraum aliquotiert werden, auf den eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bei der ausschüttenden Gesellschaft bestanden hat“. Des Weiteren müsse die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage „auf jene Monate begrenzt werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zur ausschüttenden Gesellschaft bestanden hat“.

41 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 88/08/0296, ausgesprochen, dass, wenn der Pflichtversicherte während des gesamten Kalenderjahres (wenn auch auf Grund einer anderen die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit als jener, aus der die Einkünfte stammen) pflichtversichert war, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auch dann die durchschnittlichen Einkünfte heranzuziehen sind, wenn sie nur einer in einigen Monaten dieses Kalenderjahres die Pflichtversicherung an sich auslösenden Erwerbstätigkeit entstammen. Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass der Umstand, dass eine Person nicht während eines ganzen Beitragsjahres nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert ist (sei es, weil ihre die Kammermitgliedschaft begründende Erwerbstätigkeit während des Jahres beginnt, endet oder beginnt und endet) zwar nach Maßgabe des § 27 GSVG für ihre Beitragspflicht, nicht aber für die Ermittlung der bei dieser Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG von Bedeutung ist, sofern nur eine Beitragsgrundlage nach dieser Bestimmung festgestellt werden kann ().

42 Die dem Revisionswerber vorschwebende „Aliquotierung“ findet daher keine Deckung im Gesetz.

43 Dass die in der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens behaupteten Ermittlungsmängel (etwa zu „gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen der R GmbH und der K GmbH“, dazu, „unter welchen Umständen“ die Gewinnausschüttungen „entstanden sind und welche Kalamitäten der Erzielung des Veräußerungsgewinns ... vorausgegangen sind“, ferner dazu „in welchem Ausmaß der Revisionswerber an den beiden GmbH beteiligt ist und ob und in welchem Ausmaß er aus den Gesellschaften im Jahr 2018 und 2019 Geschäftsführerbezüge und Gewinnausschüttungen aus der K GmbH bezogen hat, ob die K GmbH einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat) auf dem Boden der dargestellten Auslegung der Rechtslage von Relevanz wären, lässt sich nicht erkennen. Dass der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum Alleingesellschafter der R GmbH war, ist ohnehin unstrittig (s. Rn. 4). Entgegen dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen ist es insbesondere nicht von Bedeutung, „dass zwischen den beiden vorstehend genannten Gesellschaften keine Verflechtung besteht“ oder dass der Revisionswerber an der K GmbH „mit lediglich 50% Beteiligungsausmaß beteiligt ist“ oder die K GmbH „zeit ihres Bestehens nur Verluste erzielte und die Geschäftsführer der K GmbH keine Geschäftsführerbezüge erhielten“.

44 Soweit der Revisionswerber bemängelt, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend festgestellt, dass „die R GmbH“ am verkauft worden sei, dass dies den Feststellungen des angefochtenen Bescheides und dem Vorbringen der Parteien widerspreche und es sich tatsächlich nicht um einen Verkauf der Gesellschaftsanteile des Revisionswerbers an der R GmbH, sondern um einen Verkauf des Unternehmens der R GmbH, sohin um einen „asset deal“ gehandelt habe, liegt ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch das Verwaltungsgericht vor. Aus seinem Erkenntnis ist - wie bereits ausgeführt (s. oben Rn. 4) - ausreichend erkennbar, dass es davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber im strittigen Zeitraum (Allein-)Gesellschafter der R GmbH gewesen ist.

45 Auch die unter Behauptung dieses Feststellungsmangels geltend gemachte Verletzung der Verhandlungspflicht ist nicht gegeben. In diesem Zusammenhang lässt der Revisionswerber im Übrigen außer Acht, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid vom durch einen Steuerberater (und damit einen rechtskundigen Vertreter) eingebracht worden ist und darin kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Damit lag ein Fall vor, in welchem das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Verletzung von Art. 6 EMRK - von einem impliziten Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung ausgehen durfte, zumal die Beschwerde auch keine dieser Deutung entgegenstehenden Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen enthielt (vgl. zB ; , Ra 2023/12/0135; , Ra 2022/11/0017).

46 Das angefochtene Erkenntnis ist, soweit es die Vorschreibung von Beiträgen für Monate des Jahres 2019, sohin den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides bestätigt, aus den ausgeführten Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Soweit sich die Revision auch gegen den die Beitragsvorschreibung für Monate des Jahres 2018 betreffenden Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet, war sie demgegenüber als unbegründet abzuweisen.

47 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Revisionswerber hat einen allgemeinen Antrag auf Ersatz von „Schriftsatzaufwand und ... Eingabengebühren sowie ... Verhandlungsaufwand“ gestellt. Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis und die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 12 SVSG war das über den Schriftsatzaufwand hinausgehende Kostenmehrbegehren daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Fundstelle(n):
QAAAG-04051