OGH 28.09.1989, 8Ob655/89
Rechtssätze
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Normen | |
RS0041770 | Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl 1962,511 unter ablehnender Kritik von Novak). |
Normen | |
RS0006641 | Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (SZ 21/160, SZ 19/333). |
Normen | |
RS0006526 | Ist die vom Kindesvater bekämpfte Besuchsrechtsregelung einerseits deswegen überholt, weil sie an den Kindergartenbesuch des Kindes anknüpft (wogegen dieses nunmehr bereits - an einem anderen Ort - die Schule besucht), andererseits deswegen, weil in der Zwischenzeit ein anderes provisorisches Besuchsrecht der Mutter zuerkannt wurde, so ist der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina M***, geboren am , 1120 Wien, Köglergasse 5/10/16, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ernst M*** jun., Angestellter, 1120 Wien, Köglergasse 5/10/16, vertreten durch Dr.Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 47 R 26/89-69, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ 1 P 28/88-52, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom (ON 10) wurde Silvia M***, der Mutter der mj. Martina M***, das Recht auf Pflege und Erziehung dieses Kindes vorläufig entzogen und dem Vater Ernst M*** jun. allein zugewiesen. In der Folge wurde die Ehe der Eltern dieses Kindes mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden (ON 25).
Mit Beschluß vom (ON 52) gewährte das Erstgericht der Mutter zu der genannten Minderjährigen ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 8.30 Uhr in der Weise, daß sie berechtigt wurde, das Kind am Freitag vom Pfarrkindergarten, den dieses besuchte, abzuholen, und verpflichtet wurde, das Kind am darauffolgenen Montag wieder dorthin zurückzubringen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters, gestützt auf Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung, ist unzulässig. Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rechtsmittelrecht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt werden, d.h. in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird: eine solche Beschwer ist Voraussetzung jedes Rechtsmittels (EFSlg 55.432 uva). Die Beschwer muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (EFSlg 55.444 uva).
Die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Besuchsrechtsregelung ist einerseits deswegen überholt, weil sie an den Kindergartenbesuch des Kindes anknüpft (wogegen dieses nunmehr bereits - an einem anderen Ort - die Schule besucht), andererseits deswegen, weil in der Zwischenzeit bis zur endgültigen Besuchsrechtsregelung, wozu die Mutter bereits einen neuen Antrag stellte und worüber das Erstgericht bereits gleichzeitig mit dem über die Zuteilung der Obsorge ein Verfahren einleitete, ein anderes provisorisches Besuchsrecht der Mutter zuerkannt wurde (ON 83, 88 und 91). Der Revisionsrekurs gegen die nicht mehr wirksame Besuchsrechtsregelung war daher mangels Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00655.89.0928.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAG-04009