OGH 06.08.2020, 2Ob127/20w
Rechtssatz
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Normen | |
RS0129752 | Die Rekursfrist wird für jede rekursberechtigte Person nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der am ***** geborenen S***** G*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 238/20p-31, womit infolge Rekurses der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 7 P 72/19v-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der angefochtene Beschluss wurde der betroffenen Person am und deren bevollmächtigtem Rechtsvertreter bereits am zugestellt.
[2] Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Sie endete daher jedenfalls spätestens am (zur Maßgeblichkeit der einzelnen Zustellungen vgl 6 Ob 164/14g; RS0129752). Der erst am vom Vertreter der Betroffenen in deren Namen eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach verspätet und daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00127.20W.0806.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAG-03856