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OGH 19.02.1975, 9Os1/75

OGH 19.02.1975, 9Os1/75

Rechtssätze


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Normen
RS0099881
Der rechtskräftige Freispruch von der Anklage bewirkt den Verbrauch des Klagerechtes; ein dennoch später ergangenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet.
Norm
RS0101218
Zum Grundsatz des "ne bis in idem": Die Bestimmungen der §§ 262, 263, 281 Abs 1 Z 7, 8 StPO sowie die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 352 ff StPO) beruhen in erster Linie auf dem Gedanken, daß die genau abzufassende und allenfalls nach § 262 StPO vom Gericht zu ergänzende Strafklage in dem durch sie eröffneten Strafprozeß sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Beziehung ihre vollständige, zugleich aber abschließende Erledigung zu finden hat; das kann nur den Zweck verfolgen, daß über den Gegenstand der Anklage nur eine Entscheidung ergehe und die Möglichkeit genommen werde, daß die Sache - von den Fällen de Wiederaufnahme abgesehen - nach ihrem rechtskräftigen Abschluß neuerlich geprüft und entschieden werde (vgl die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 in der Nr 10 zum XX.Hauptstück der StPO abgedruckten Entscheidungen. Ein Urteil verstößt mithin nur dann gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn es schon auf Grund der in einer früheren Anklage vom Ankläger dargebotenen Tatsache hätte ergehen können.
Norm
RS0096509
Als Aufhebung im Sinne des § 323 Abs 2 zweiter Satz kommt nicht nur eine Gesamtaufhebung, sondern auch eine Teilaufhebung des Urteils in Betracht.
Normen
StRAG ArtIII
StRAG ArtIX Abs2
StGB §18
StGB §328
RS0087402
Ist nach den Übergangsbestimmungen des § 323 StGB noch altes Recht anzuwenden, so ist, wenn einer Berufung gegen eine vor dem Inkrafttreten des StGB verhängte Strafe stattgegeben wird, auf Kerkerstrafe bzw Arreststrafe und nicht auf "Freiheitsstrafe" zu erkennen, wobei jedoch Verschärfungen nicht mehr auszusprechen sind.
Normen
RS0091357
Bei Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse für eine außerordentliche Milderung nach § 41 StGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als nach der bisherigen Praxis zu den Bestimmungen der §§ 54 und 266 StG sowie der §§ 265 a und 339 StPO.
Norm
RS0096506
Sinn und Zweck der Anordnungen des § 323 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB ist höchstens eine Besserstellung, niemals aber eine Schlechterstellung des Täters gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Normen
RS0091166
Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099881
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAG-02941