OGH 25.02.1970, 5Ob269/68
OGH 25.02.1970, 5Ob269/68
Rechtssätze
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Normen | |
RS0044096 | Die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. |
Normen | |
RS0052198 | Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit. |
Normen | KO aF §70 KO §71 KO §176 G |
RS0065013 | Für die Tatsachenfeststellungen im Konkurseröffnungsverfahren ist der entscheidende Zeitpunkt nicht der der Antragstellung, sondern jener des Endbeschlusses erster oder höherer Instanz im Eröffnungsverfahren. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die Feststellungen vorzunehmen. |
Normen | KO aF §71 KO §176 Abs1 G |
RS0065062 | Im Zeitpunkt der Rekursentscheidung muß mindestens noch ein andrängender Gläubiger vorhanden sein. |
Normen | KO aF §71 KO §73 |
RS0065080 | Ein Gläubiger, der sich passiv verhält und zur Einbringung seiner Forderung nichts unternimmt, ist, soweit er die Eintreibung nicht etwa nur aus dem Grund unterläßt, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, nicht als andrängender Gläubiger anzusehen. Die Frage nach dem Vorhandensein von mindestens zwei Gläubigern darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht bejaht oder verneint werden, ohne daß dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner das rechtliche Gehör gewährt wurde. (so schon EvBl 1958/85). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0044096 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAG-02808