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OGH 25.02.1970, 5Ob269/68

OGH 25.02.1970, 5Ob269/68

Rechtssätze


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Normen
IO §252
KO idF BGBl 1982/370 §171
KO §176 Abs2
ZPO §527 Abs2 B2
RS0044096
Die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden.
Normen
RS0052198
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit.
Normen
KO aF §70
KO §71
KO §176 G
RS0065013
Für die Tatsachenfeststellungen im Konkurseröffnungsverfahren ist der entscheidende Zeitpunkt nicht der der Antragstellung, sondern jener des Endbeschlusses erster oder höherer Instanz im Eröffnungsverfahren. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die Feststellungen vorzunehmen.
Normen
KO aF §71
KO §176 Abs1 G
RS0065062
Im Zeitpunkt der Rekursentscheidung muß mindestens noch ein andrängender Gläubiger vorhanden sein.
Normen
KO aF §71
KO §73
RS0065080
Ein Gläubiger, der sich passiv verhält und zur Einbringung seiner Forderung nichts unternimmt, ist, soweit er die Eintreibung nicht etwa nur aus dem Grund unterläßt, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, nicht als andrängender Gläubiger anzusehen. Die Frage nach dem Vorhandensein von mindestens zwei Gläubigern darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht bejaht oder verneint werden, ohne daß dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner das rechtliche Gehör gewährt wurde. (so schon EvBl 1958/85).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0044096
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAG-02808