Verspätete Zahlung Parkometer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA67/MA-GZ/2025 betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Organstrafverfügung vom wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro verhängt, weil das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 10:35 Uhr in 1110 Wien, Reimmichlgasse 12 ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Damit sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Da eine Bezahlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt sei, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit Anonymverfügung vom , GZ MA67/MA-GZ/2025 angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 10:35 Uhr in 1110 Wien, Reimmichlgasse 12 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien eine Geldstrafe in Höhe von 48,00 Euro.
Mit E-Mail vom bestätigte die Buchhaltungsabteilung 32 dem Bf., dass die Zahlung in Höhe von 36,00 Euro vom dem Akt MA67/MA-GZ/2025 zugebucht worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass er sich bezüglich eines möglichen Restrücktandes an die zuständige Strafbehörde MA67 wenden solle.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit der Strafverfügung vom , GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Bf. an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am um 10:35 Uhr in 1110 Wien, Reimmichlgasse 12 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht mit E-Mail vom Einspruch und brachte darin vor, er habe den Betrag (die Geldstrafe) bereits vollständig beglichen. Er habe auch bereits telefonisch Rücksprache gehalten und bestätigt bekommen, dass der Betrag eingegangen und die Angelegenheit abgeschlossen sei.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde und in die von diesem Organ angefertigten Fotos.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch führten Sie im Wesentlichen aus, dass die betreffende Rechnung von Ihnen bereits vollständig beglichen worden sei. Sie hätten telefonisch Rücksprache mit der Behörde gehalten und es sei Ihnen eindeutig bestätigt worden, dass der Betrag eingegangen und ausgebucht worden wäre und die Angelegenheit bereits abgeschlossen sei. Die erneute Zahlungsaufforderung sie Ihnen daher unverständlich.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Folgendes wird festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen sind und haben Sie dies auch nicht behauptet.
Bezüglich des Einwandes der Zahlung der Organstrafverfügung wird Folgendes festgestellt:
Die Unterlassung der Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.
Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Da die Zahlung dem Konto des Überweisungsempfängers erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist gutgeschrieben wurde, konnte der verspätet eingezahlte Betrag lediglich angerechnet werden und war daher das Verwaltungsstrafverfahren, bei dem höhere Strafsätze zur Anwendung kommen, einzuleiten, was auch ohne vorherige Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw. einer Anzeigeverständigung möglich gewesen wäre.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Dem Mailverkehr zwischen Ihnen und der Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 32 vom ist zu entnehmen, dass Ihnen der Eingang der Zahlung über EUR 36,00 bestätigt wurde und wurden Sie ersucht sich wegen eines möglichen Restrückstandes an die Magistratsabteilung 67 zu wenden.
Diese Möglichkeit haben Sie laut Akteninhalt jedoch nicht in Anspruch genommen, sodass Sie nicht bereits im Stadium der Anonymverfügung darüber informiert werden konnten, dass die Zahlung der Organstrafverfügung verspätet vorgenommen wurde und daher eine Zahlung des Differenzbetrages auf die Anonymverfügung notwendig gewesen wäre.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. Nachstehendes vor:
"Ich bestreite nicht, dass es zu einem Parkverstoß gekommen ist. Jedoch habe ich den Betrag von 36 Euro fristgerecht bzw. nach bestem Wissen und Gewissen entrichtet und hatte im telefonischen Kontakt mit der Behörde die klare Infonnation erhalten, dass die Zahlung eingegangen und die Angelegenheit erledigt sei.
Dass die Einzahlung - laut Ihrer Feststellung - verspätet am Konto eingelangt ist, wurde mir nicht mitgeteilt. Ich habe keinen Hinweis darauf erhalten, dass dadurch ein weiterführendes Verfahren oder ein zusätzlicher Kostenbeitrag notwendig geworden wäre. Dies stellt meines Erachtens einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens dar, da ich auf eine korrekte Abwicklung vertraut habe.
Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens bzw. um Aufhebung der verbleibenden Strafzahlung in Höhe von 49 Euro.
Begehren:
Ich beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.
Auf Wunsch bin ich gerne bereit, ergänzende Unterlagen oder Kontoauszüge nachzureichen. Ich ersuche höflich um Überprüfung meines Falles unter Berücksichtigung der besonderen Umstände."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war unstrittig in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Reimmichlgasse 12 am um 10:35 Uhr abgestellt.
Für diese Bereiche galt jeweils eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Die am um 10:35 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an.
Am wurde mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro verhängt. Am erfolgte eine Zahlung in Höhe von 36,00 Euro (aktenkundiger E-Mailverkehr des Bf. mit der Buchhaltungsabteilung; Beschwerde). Die Bezahlung erfolgte somit mehr als zwei Wochen nach dem Tatdatum ().
Mit Anonymverfügung vom , GZ MA67/MA-GZ/2025 wurde eine Geldstrafe in Höhe 48,00 Euro vorgeschrieben. Die bezahlte Betrag in Höhe von 36,00 Euro wurde von der belangten Behörde angerechnet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Bf. und der MA6 - Buchhaltungsabteilung 32 vom sowie seinen Angaben in der Beschwerde vom .
Das Abstellen des Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für die Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben, wurde vom Bf. nicht bestritten.
Nach den unwidersprochenen Ausführungen im E-Mailverkehr des Bf. mit der Buchhaltungsabteilung ist am ein Zahlungseingang in Höhe von 36,00 Euro erfolgt. Die Zahlung erfolgte damit
Das Bundesfinanzgericht sieht den festgestellten Sachverhalt im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Tatsache ist, dass im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein gültiger Parkschein entwertetet oder aktiviert war. Dadurch wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Zur Strafbarkeit genügt Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt ist, sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zum Vorbringen des Bf., warum die Behörde trotz Einzahlung des Betrags in Höhe von 36,00 Euro, am weitere Schritte eingeleitet hat, ist Nachstehendes auszuführen:
Zur Organstrafverfügung vom
Gemäß § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.
Die Behörde kann nach § 50 Abs. 2 VStG 1991 die Organe (Abs. 1 leg. cit.) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
Gegen die Organstrafverfügung ist nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2 leg. cit.), so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2 leg. cit.) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2 leg. cit.) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2 leg. cit.) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Zur Anonymverfügung vom
Nach § 49a Abs. 1 VStG 1991 kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 leg. cit. im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
Hat nach § 49a Abs. 2 VStG 1991 das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Die Anonymverfügung ist nach Abs. 5 leg.cit. einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 leg. cit. verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
Die Anonymverfügung ist nach Abs. 6 leg.cit. keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4 leg. cit.) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4 leg. cit.) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Aus den vorangeführten Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG 1991 ergibt sich also, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen ist und der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde.
Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist - warum auch immer - keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 gegenstandslos.
Die am mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro wäre binnen zwei Wochen zu bezahlen gewesen. Der Lauf der Frist hat mit Ablauf des Tages begonnen, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde, somit am . Da die Einzahlung nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt erst am erfolgt ist, war diese nicht mehr fristgerecht und hat in weiterer Folge zur Ausfertigung der Anonymverfügung vom geführt. In der Anonymverfügung wurde nunmehr eine Strafe in Höhe von 48,00 Euro vorgeschrieben und die Frist zur Einzahlung endete am . Der Bf. hätte sohin nach der Zahlung in Höhe von 36,00 Euro am , noch einen Differenzbetrag in Höhe von 12,00 Euro bis entrichten müssen.
Wird die Zahlung der Anonymverfügung (hier der Differenzbetrag in Höhe von 12,00 Euro) aber unterlassen, kann gegen den Beschuldigten ein abgekürztes oder ordentliches (Straf-)Verfahren eingeleitet werden, was im Ermessen der Behörde liegt. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird bei Erlassung einer Strafverfügung - wie im gegenständlichen Fall - eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben. Da der Differenzbetrag aus der Anonymverfügung in Höhe von 12,00 Euro nicht bis einbezahlt wurde, hat die Behörde am zu Recht eine Strafverfügung erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro vorgeschrieben.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung hervorgeht, tritt die Strafverfügung bei rechtzeitigem Einbringen eines Einspruchs außer Kraft und es wird von der Behörde ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Der Bf. hat rechtzeitig am Einspruch erhoben und die Behörde hatte sohin das ordentliche Strafverfahren einzuleiten. Mit Straferkenntnis vom wurde das ordentliche Strafverfahren abgeschlossen und dem Bf. eine Strafe von 75,00 Euro (wie in der Strafverfügung) sowie zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG 1991 einen Betrag von 10% (Mindestbeitrag 10,00 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass für den Einzelnen auch kein subjektiver Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Organstrafverfügung erlassen wird. Vielmehr liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Organstrafverfügung, eine Anonymverfügung oder eine Strafverfügung ergehen soll oder sogleich ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird.
Die Behörde ist in ihrer Entscheidung nicht an etwaige telefonische Auskünfte in Zusammenhang mit der Entrichtung der Organstrafverfügung gebunden, wobei in dem vom Bf. genannten Telefonat dem E-Mailverkehr mit der Behörde zufolge thematisch wohl das Einlangen der Zahlung in Höhe von 36,00 Euro im Vordergrund stand.
Das Handeln der Behörde war rechtmäßig und es wurden dadurch keine Verfahrensgarantien verletzt.
Dass die Zahlung vom für die Organstrafverfügung vom , nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist liegen kann, musste der Bf. selbst erkennen. Eine eigenständige Mitteilung über die verspätete Zahlung einer Organstrafverfügung, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wurde die Organstrafverfügung, wie bereits erläutert, gegenstandslos, was zum weiteren Vorgehen der Behörde (Anonymverfügung und darauffolgend Strafverfügung) führte.
Der Bf. wurde durch die jeweils abgedruckten Rechtsmittelbelehrungen auch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sowie über die Rechtsfolgen seines Handelns aufgeklärt.
§ 44 Abs. 3 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet."
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht beantragt hat.
Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sachlage unstrittig ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg. cit.) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit 10,00 Euro festzusetzen sind, wurden sie in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG 1991 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG 1991 idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500454.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAG-01440