OGH 17.02.1983, 5Ob503/81
OGH 17.02.1983, 5Ob503/81
Rechtssätze
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Normen | KO §31 KO aF §68 |
RS0064682 | Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen und nicht allzulange von einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt. |
Normen | |
RS0052198 | Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit. |
Normen | KO §30 Abs1 Z3 KO §31 Abs1 Z2 |
RS0064672 | Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. |
Normen | KO §31 Abs1 Z2 ZPO §503 Z4 E4c24 |
RS0043687 | Die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein musste, ist eine Rechtsfrage. Der Anfechtungskläger ist beweispflichtig für die Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein musste. |
Norm | KO §31 |
RS0064758 | Wird ein bevollmächtigter Vertreter des Anfechtungsgegners tätig, dann kommt es auf das "Kennenmüssen" des Anfechtungsgegners oder des Vertreters an. |
Norm | |
RS0022049 | Vom Vertrag abgehen kann der Besteller auch dann, wenn eine Verbesserung möglich wäre. Es geschieht dies durch eine einseitige Erklärung des Bestellers an den Unternehmer. |
Normen | KO §31 KO §68 |
RS0064737 | Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064682 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAG-01384