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OGH 17.02.1983, 5Ob503/81

OGH 17.02.1983, 5Ob503/81

Rechtssätze


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Normen
KO §31
KO aF §68
RS0064682
Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen und nicht allzulange von einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt.
Normen
RS0052198
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit.
Normen
KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1 Z2
RS0064672
Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.
Normen
KO §31 Abs1 Z2
ZPO §503 Z4 E4c24
RS0043687
Die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein musste, ist eine Rechtsfrage. Der Anfechtungskläger ist beweispflichtig für die Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein musste.
Norm
KO §31
RS0064758
Wird ein bevollmächtigter Vertreter des Anfechtungsgegners tätig, dann kommt es auf das "Kennenmüssen" des Anfechtungsgegners oder des Vertreters an.
Norm
RS0022049
Vom Vertrag abgehen kann der Besteller auch dann, wenn eine Verbesserung möglich wäre. Es geschieht dies durch eine einseitige Erklärung des Bestellers an den Unternehmer.
Normen
KO §31
KO §68
RS0064737
Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064682
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAG-01384