Praxishandbuch Energiegemeinschaften und Alternativenergieprojekte
1. Aufl. 2023
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S. 661. Vorbemerkung
Das EAG setzt voraus, dass eine EEG und BEG als Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren ist.
Zur Gründung einer EEG stehen somit alle Rechtsformen zur Verfügung, denen Rechtspersönlichkeit zukommt. Im EAG wird demonstrativ auf Vereine, Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften als mögliche Organisationsformen für eine EEG verwiesen. Diese Rechtsformen stehen auf zur Gründung einer BEG zur Verfügung.
Ein bei der Gründung einer EAG/BEG zu beachtender Unterschied liegt aber darin, dass der Kreis der möglichen Teilnehmer einer EEG laut EAG auf natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und kleine und mittlere Unternehmen begrenzt wird, deren Haupttätigkeit nicht in der Teilnahme an der EEG liegen darf, wohingegen der Kreis der möglichen Teilnehmer einer BEG laut EAG nicht auf gewisse Teilnehmergruppen oder Netzebenen beschränkt ist.
Da auch aus steuerlicher Sicht keine wesentlichen Unterschiede zwischen einer EEG und einer BEG bestehen, fokussiert sich dieser Beitrag auf die EEG.