Praxishandbuch Energiegemeinschaften und Alternativenergieprojekte
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 41. Kompetenzgrundlagen: Zuständigkeit EU/Zuständigkeit Mitgliedstaaten
Folgende drei Grundsätze gem Art 5 EUV bestimmen, wie und in welchen Bereichen die Europäische Union tätig werden kann:
Begrenzte Einzelermächtigung: Die EU verfügt nur über die Zuständigkeiten, die ihr durch die von allen Mitgliedstaaten ratifizierten EU-Verträge verliehen wurden.
Verhältnismäßigkeit: Die EU-Maßnahmen beschränken sich darauf, was zum Erreichen der Ziele der EU-Verträge erforderlich ist.
Subsidiarität: In Bereichen, in denen entweder die EU oder nationale Regierungen tätig werden können, darf die EU nur eingreifen, wenn sie ein Problem wirksamer lösen kann.
Gem Art 3 AEUV liegt in folgenden Bereichen eine ausschließliche Zuständigkeit der EU vor:
Zollunion
Wettbewerb
Binnenmarkt
Währung
Handelspolitik
Agrar- und Fischereipolitik
Bei der ausschließlichen Zuständigkeit der EU kann die EU ohne die MS handeln.
Gem Art 4 AEUV liegt in einigen Bereichen jedoch eine geteilte Zuständigkeit vor, wonach sowohl die EU als auch die MS Rechtsvorschriften erlassen können, wie zB:
Energie
Umwelt
Binnenmarkt
Verbraucherschutz
Die MS dürfen im Bereich der geteilten Kompetenzen grundsätzlich ihre Kompetenz so lange rechtmäßig ausü...