Die Privatstiftung in der Praxis
1. Aufl. 2019
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S. 414 Besteuerung der Privatstiftung
4.1 Stiftungseingangssteuer
Zuwendungen an eine intransparente Privatstiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse unterliegen der Stiftungseingangssteuer (StiftESt). Damit können auch ausländische Stiftungen unter das StiftEG fallen. Sowohl Vermögenswidmungen anlässlich der Gründung der Stiftung als auch spätere Vermögenswidmungen („Nachstiftungen“) sind von der StiftESt umfasst.
Eine Zuwendung stellt eine einseitige, auf die Bereicherung der Privatstiftung gerichtete Rechtshandlung dar. Ob die Zuwendung durch den Stifter selbst oder einen Dritten („Zustiftung“) erfolgt oder es sich um die Zuwendung an eine Substiftung handelt, ist unbeachtlich. Der Zuwendende kann eine natürliche oder juristische Person sein. Daher kann auch eine privatrechtliche Stiftung unentgeltlich Zuwendungen tätigen.
4.1.1 Welche Vorgänge unterliegen der Stiftungseingangsbesteuerung?
Der StiftESt unterliegen unentgeltliche Zuwendungen. Voraussetzung für eine unentgeltliche Zuwendung ist jedenfalls der (wirtschaftliche) Vermögensübergang. Ein solcher liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr dem Zuwendenden zuzurechnen ist. Die Zuwendung muss daher zu einer tatsächlichen wirtschaf...