Die Privatstiftung in der Praxis
1. Aufl. 2019
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S. 273 Rechnungslegung und Prüfung der Privatstiftung
3.1 Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
Jede Privatstiftung ist zur unternehmensrechtlichen Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung des UGB verpflichtet.
Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Er hat innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind keine größenabhängigen Erleichterungen vorgesehen; es kommen im Wesentlichen die Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften zur Anwendung.
Im Unterschied zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften, welche vom Grundsatz der Kapitalerhaltung und vom Gläubigerschutz geprägt ist, tritt bei der Privatstiftung das Interesse des Stifters und der Begünstigten an der Erfüllung des Stiftungszwecks in den Vordergrund. Zuwendungen an Begünstigte hängen nicht vom unternehmensrechtlichen Gewinn, sondern vom Stiftungszweck ab. Dem Gläubigerschutz wird dad...