Die Privatstiftung in der Praxis
1. Aufl. 2019
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S. 142 Stiftungsrechtliche Grundlagen der Privatstiftung
2.1 Gründung der Privatstiftung
Die Gründung der Privatstiftung erfolgt durch die Stifter. Diese errichten die Stiftungserklärung. Mit Abschluss der Stiftungserklärung ist die sogenannte Vorstiftung entstanden. Diese ist bereits berechtigt Verträge abzuschließen und Vermögenswidmungen entgegen zu nehmen. Wie bei einer Vorgesellschaft haften die Handelnden (in der Regel die Stifter) für Geschäfte der Vorstiftung zur ungeteilten Hand. Eine Privatstiftung kann auf unbeschränkte Zeit oder aber auch nur befristet errichtet werden. Die Privatstiftung selbst entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Damit die Stiftung im Firmenbuch eingetragen werden kann, muss der erste Stiftungsvorstand folgende Unterlagen übermitteln:
Stiftungserklärung
Musterzeichnungserklärung und Vertretungsregelung des Stiftungsvorstands
Bankbestätigung über das Mindestvermögen
Zustimmungserklärung des ersten Stiftungsprüfers
Wird das Mindestvermögen, welches € 70.000,-- beträgt, nicht in bar aufgebracht, muss zwingend eine Gründungsprüfung über das gewidmete Sachvermögen erfolgen mit dem Ziel festzustellen, ob dieses gewidmete Sachvermögen das Mindestvermögen betragsmä...