Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht
2. Aufl. 2020
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S. 13811. Werbungskostenpauschalierung
11.1. Was beinhaltet die Verordnung?
(Auszug aus der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II 382/2001) in Kombination mit den LStR 2002 ab Rz 396 ff)
11.1.1. Wer darf die VO über die Pauschalierung von Werbungskosten anwenden?
Aufgrund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten können die in der Verordnung taxativ aufgezählten Berufsgruppen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten aufgrund von Erfahrungswerten der Praxis geltend machen.
Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.
11.1.1.1. Was wird in dieser Verordnung geregelt?
Die VO ist wie folgt gegliedert:
§ 1 – Berufsgruppen und Pauschbetrag
§ 2 – Bemessungsgrundlage
§ 3 – selbständige neben nichtselbständiger Tätigkeit
§ 4 – Kürzung um Kostenersätze gem § 26 EStG
§ 5 – keine anderen Werbungskosten neben Pauschbeträgen
§ 6 – zeitlicher Anwendungsbereich
11.1.2. Wie wird das Pauschale berechnet?
11.1.2.1. Was ist die Bemessungsgrundlage für den Pauschbetrag?
Von den Bruttobezügen laut Kennzahl 210 des Lohnzettels sind die steuerfreien Bezüge (Kennzahl 215) und die sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Kenn...