Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht
2. Aufl. 2020
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S. 1148. Handelsvertreterpauschalierung
8.1. Was beinhaltet die Verordnung?
(Auszug aus der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuern bei Handelsvertretern (BGBl II 95/2000) in Kombination mit den Einkommensteuerrichtlinien ab Rz 4355ff)
8.1.1. Wer darf die VO über die Pauschalierung für Handelsvertreter anwenden?
Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl 88/1993, können im Rahmen
der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben sowie
der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuersteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.
8.1.1.1. Wer ist „Handelsvertreter“ im Sinne dieser VO?
Die Tätigkeit muss dem im § 1 Abs 1 HVertrG umschriebenen Berufsbild entsprechen. Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im Handelsvertretergesetz „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
Eigenhändler
Steuerpflichtige, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäftsabschlüsse tätigen (Eigenhändler), sind – unabhängig davon, ob der Verkauf zum Einsta...