Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht
2. Aufl. 2020
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S. 1087. Drogistenpauschalierung
7.1. Was beinhaltet die Verordnung?
(Auszug aus der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und die Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II 229/1999) in Kombination mit den EStR 2000 ab Rz 4324 ff)
7.1.1. Wer darf die VO über die Pauschalierung für Drogisten anwenden?
Diese Verordnung enthält Pauschalierungsbestimmungen für
die Ermittlung des Gewinnes und
des Abzugs von Vorsteuern
bei Drogeriebetrieben.
7.1.1.1. Was ist ein „Drogeriebetrieb“ im Sinne dieser VO?
Die Beurteilung, ob ein Betrieb eines Drogisten vorliegt, hat nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Man versteht darunter ein Spezialgeschäft des Einzelhandels mit Sortimentsschwerpunkten bei kosmetischen, chemisch-pharmazeutischen und Naturkosterzeugnissen. Der Betrieb eines Drogisten umfasst auch einen im Rahmen einer Drogerie betriebenen Fotohandel.
Nicht schädlich für die Beurteilung als „Drogerie“ ist es, wenn in untergeordnetem Ausmaß auch Produkte angeboten werden, die nicht zum typischen Sortiment von Drogerien gehören. Das Angebot der Drogeriewaren muss allerdings derart überwiegen, dass im Gesamtbild der Charakter einer Drogerie erhalten ...