Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht
2. Aufl. 2020
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S. 815. Gastgewerbepauschalierung
5.1. Was beinhaltet die Verordnung?
(Auszug aus der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 [BGBl II 488/2012 und BGBl II 355/2020] unter Berücksichtigung der EStR 2000 ab Rz 4287 ff)
5.1.1. Wer darf die VO über die Pauschalierung für Gastgewerbe anwenden?
Diese Verordnung enthält Pauschalierungsbestimmungen für die Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben des Gastgewerbes gem § 111 GewO und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
5.1.1.1. Wann ist eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 GewO erforderlich?
Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
die Beherbergung von Gästen sowie für
die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
5.1.1.2. Wann ist ein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe nach § 111 GewO nicht erforderlich?
Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es seit (BGBl I 85/2013) für
die Fahrgästebewirtung mit in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken in Omnibussen des Mietwagengewerbes,
Schutzhütten,
die Verabreichung von Speisen...