Ökosoziale Steuerreform, Kryptowährung & Co
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 626 Klimabonusgesetz
6.1 Vorbemerkung
Die Kosten für den Emissionszertifikatehandel werden, so die Überlegung des Gesetzgebers, im Energiepreis ihren Niederschlag finden. Zur Abmilderung der Kostenbelastung soll das regionale Klimabonusgesetz (KliBG) dienen. Damit soll es zu einer pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastung bei natürlichen Personen kommen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausemissionen iZm NEHG 2022 ergeben.
6.2 Voraussetzungen
Anspruch auf Auszahlung des regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der Bonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz gemeldet waren.
Bei Personen, für die im betreffenden Kalenderjahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate bezieht.
Die erste Auszahlung erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
6.3 Bonushöhe
Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende Bonus besteht aus einem Sockelbetrag von € 100,-- und dem Regionalausgleich.
Personen, die das 18. Lebensjahr im Jahr, für...