Ökosoziale Steuerreform, Kryptowährung & Co
1. Aufl. 2022
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S. 424 Kryptowährung
4.1 Vorbemerkung
Bereits aus dem Ministerratsvortrag vom ging hervor, dass im Zuge der bevorstehenden „ökosozialen Steuerreform“ ua auch die Besteuerung von „Kryptowährungen“ geändert bzw völlig neu geregelt werden soll. Dafür wurde einerseits eine Definition für den Begriff Kryptowährungen im EStG verankert und andererseits angelehnt an die Aktienbesteuerung sowohl eine Besteuerung der Früchte als auch der Substanz festgelegt.
4.2 Definitionen
4.2.1 Kryptowährung
Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ beruht auf der 5. Geldwäscherichtlinie (RL 2018/843/EU „virtuelle Währung“) und lautet wie folgt (§ 27b Abs 4 EStG):
„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)“. Der Begriff Kryptowährung und Krypto-Assets wird s...