Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 206Irrtum 12: Alle NPOs werden gleich besteuert
12.1. Allgemeines
Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die in den Vorschriften der § 34 ff der Bundesabgabenordnung Deckung finden. Dazu gehören zum Beispiel die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, Erziehung oder des Körpersports (siehe Kapitel 13 – ABC der gemeinnützigen Zwecke). Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke (zB Kommunikationspflege, Hobby- und Freizeitvereine) müssen nicht zwangsläufig gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Daher ist zwischen gemeinnützigen und eigennützigen Rechtsträgern zu unterscheiden, welche unterschiedlich besteuert werden.
12.2. Gemeinnützige Rechtsträger
Um den Status eines steuerlich begünstigten Rechtsträgers zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen (siehe Kapitel 6) kumulativ erfüllt sein:
Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke;
ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung;
Vermögenserhaltung für den begünstigten Zw...