Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 200Irrtum 11: NPOs haben keine wirtschaftlichen Eigentümer
In 2018 wurden die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH vom Bundesminister für Finanzen mit der Errichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beauftragt. Dieses Register wurde in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen und Trusts. Gesetzliche Grundlage ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).
11.1. Meldepflichtige Rechtsträger
In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen ua folgende Gesellschaften und Organisationen mit Sitz im Inland:
Vereine
Privatstiftungen
Stiftungen und Fonds gem BStFG 2015
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaften (AG)
Somit unterliegen all jene Rechtsformen, die von NPOs typischerweise genutzt werden, den Bestimmungen des WiEReG. Folglich sind ihre gesetzlichen Vertreter zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Eine generelle Meldebefreiung für gemeinnützige Organisationen besteht nicht.
Eine Verletzung der WiEReG-Meldeverpflichtung stellt ein Finanzvergehen dar, welches bei Vorsatz mit ein...