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Bolek-Fügel et al

Gemeinnützige Organisationen in der Praxis

Die häufigsten Irrtümer von Vereinen und anderen NPOs (dbv)

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7041-0733-6

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Gemeinnützige Organisationen in der Praxis (2. Auflage)

S. 200Irrtum 11: NPOs haben keine wirtschaftlichen Eigentümer

In 2018 wurden die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH vom Bundesminister für Finanzen mit der Errichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beauftragt. Dieses Register wurde in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen und Trusts. Gesetzliche Grundlage ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

11.1. Meldepflichtige Rechtsträger

In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen ua folgende Gesellschaften und Organisationen mit Sitz im Inland:

  • Vereine

  • Privatstiftungen

  • Stiftungen und Fonds gem BStFG 2015

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Aktiengesellschaften (AG)

Somit unterliegen all jene Rechtsformen, die von NPOs typischerweise genutzt werden, den Bestimmungen des WiEReG. Folglich sind ihre gesetzlichen Vertreter zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Eine generelle Meldebefreiung für gemeinnützige Organisationen besteht nicht.

Achtung

Eine Verletzung der WiEReG-Meldeverpflichtung stellt ein Finanzvergehen dar, welches bei Vorsatz mit ein...

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