Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 194Irrtum 10: Die „neue“ Spenden-Meldepflicht gilt nicht für alle NPOs!
Mit 2017 traten wesentliche Änderungen bei der Berücksichtigung von Spenden im Rahmen der Steuererklärung in Kraft. Bestimmte Sonderausgaben (zB Spenden) sollten nun vollautomatisch bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dazu wurden sowohl dem Spender als auch dem Spendenempfänger Meldepflichten auferlegt.
Im Wesentlichen sollte durch die Neuregelung der Spender entlastet werden, weil er seine Angaben in der Steuererklärung nicht mehr belegen muss und das Finanzamt die übermittelten Daten automatisiert in den Bescheid übernehmen kann, sodass ein Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Es gilt aber zu beachten, dass betriebliche Spenden (zB von Unternehmen) weiterhin in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind, da diese von der Meldepflicht nicht erfasst sind (siehe Pkt 7.6.1.3)
10.1. Wen betrifft die „neue“ Spenden-Meldepflicht
10.1.1. Übermittlungspflichtige Organisationen
Ein Spendenempfänger, für den gesetzlich die Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht, hat für Spenden eine Datenübermittlung durchzuführen, sofern diesem der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders bekannt gegeben ...