Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 187Irrtum 9: Datenschutz – die DSGVO betrifft NPOs nicht
9.1. Die Datenschutzgrundverordnung
Seit gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche die Verarbeitung von personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union einheitlich regeln soll. Zusätzlich sind die Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) zu beachten.
Ziel der DSGVO ist der Schutz von personenbezogenen Daten von natürlichen Personen. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen Regelungen, zu welchen Zwecken welche Daten verarbeitet werden dürfen. Die DSGVO sieht keine Ausnahmen für Vereine sowie für andere gemeinnützige Rechtsträger vor. Die einzige Ausnahme besteht für öffentliche Stellen, die zwar alle Vorgaben einhalten müssen, jedoch bei Verstößen gem § 26 DSG nicht mit einem Bußgeld belegt werden.
Die möglichen Strafen im Falle von Verletzungen der DSGVO wurden erheblich verschärft. Das bislang höchste Bußgeld von max € 25.000,-- wurde auf bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Umsatzes angehoben, je nachdem welcher Wert höher ist.
Zusätzlich können Strafen gem Telekommunikationsgesetz (TKG) verhängt werden. Anrufe oder elektronische Werbeschreiben ohne vorherige Einwilligung werden gem § 107 TKG iVm § ...