Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 123Irrtum 7: Jede NPO ist steuerlich begünstigt
Grundvoraussetzung, um in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen zu kommen, ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (siehe Pkt 6.1).
7.1. Anzeige- und Offenlegungspflichten
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) löst die Gründung einer juristischen Person (zB Verein) eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, aus. Gemäß dem Gesetzeswortlaut sind auch die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände der Finanzverwaltung offenzulegen.
Für Körperschaften ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung (Klubhaus, Vereinslokal) befindet. Dieses Finanzamt ist bei Körperschaften zuständig für
Erhebung der Körperschaftsteuer
Erhebung der Umsatzsteuer
Erhebung der Dienstgeberbeiträge
Angelegenheiten der Abzugssteuern (KESt, Lohnsteuer), sofern die Körperschaft Abfuhrpflichtige ist
Erhebung der Werbeabgabe
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Körperschaft ist im Internet abrufbar unter