Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 50Irrtum 4: Das Führen von Büchern ist für NPOs überflüssig
NPOs unterliegen je nach ihrer Rechtsform unterschiedlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften. Die Art und der Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung hängen jedoch nicht nur von der Rechtsform, sondern oftmals auch von der Größe der NPO ab. Aus diesem Grund hat vorerst eine Einteilung der Körperschaft nach den Größenkriterien zu erfolgen, um anschließend die Rechnungslegungsverpflichtung bestimmen zu können.
4.1. Einordnung in Größenklassen
Bei GmbHs, Vereinen sowie Stiftungen nach dem BStFG 2015 ist eine Einteilung nach Größenklassen möglich. Bei Privatstiftungen existiert keine größenabhängige Einordnung.
4.1.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Einteilung in Größenklassen erfolgt bei der GmbH anhand der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse sowie der Anzahl der Mitarbeiter. Als Umsatzerlöse sind die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben, zu verstehen. Für die Berechnung der Größenklassen sind die Umsatzerlöse, welche in den letzten 12 Monat...