Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 35Irrtum 3: Leitungsorgane und Funktionäre haften nicht
Im nachfolgenden Kapitel werden das Leitungsorgan und die Funktionäre von Vereinen behandelt. Zu den Leitungsorganen bzw sonstigen Organen von anderen Rechtsformen siehe zB BDO/Brandl & Talos, Start-Up Guide (2017).
3.1. Allgemeines
Vereine zählen zu den juristischen Personen und sind somit selbst Träger von Rechten und Pflichten, können aber keine Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte vornehmen. Dafür benötigen sie natürliche Personen. Sie werden durch die in den Statuten zur Vertretung berufenen Funktionäre (Organe) vertreten.
Ein Verein ohne Organe ist von der Vereinsbehörde aufzulösen, weil er rechtlich nicht handlungsfähig ist.
Betreffend die Haftung gibt es besondere Spielregeln bei Vereinen, obwohl sie sich nicht wesentlich von der Haftung sonstiger juristischer Personen unterscheidet. Im Allgemeinen gilt es festzuhalten, dass die Grundsätze, die für die Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelt wurden auch für Vorstandsmitglieder (Mitglieder des Leitungsorgans) von Vereinen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben – auch wenn diese ehrenamtlich tätig sind – Geltung haben....