Gemeinnützige Organisationen in der Praxis
2. Aufl. 2019
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S. 31Irrtum 2: Die Abfassung der Statuten ist eine reine Formsache
2.1. Zwingende Bestandteile der Rechtsgrundlage zur Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
Eine Körperschaft ist nicht schon dann aus steuerlicher Sicht gemeinnützig, wenn sie tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Es kommt auch darauf an, dass sie eine Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag etc) besitzt, in der der begünstigte Zweck und die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung verankert sind.
Zusätzlich zu den Mindestinhalten aufgrund der unterschiedlichen Rechtsformen (siehe Kapitel 1) sind zwingend in die Rechtsgrundlage nachfolgende Inhalte aufzunehmen, um abgabenrechtliche Begünstigungen zu erlangen:
Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck (siehe dazu Pkt 6.1.1).
Genaue Umschreibung der Betätigung zur Erfüllung des begünstigten Zwecks.
Verankerung der Merkmale der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit: Die Organisation hat die von ihr durchgeführten bzw geplanten Tätigkeiten grundsätzlich selbst zu erfüllen (siehe dazu Pkt 6.1.2 und 6.1.3).
Bedient sich die Körperschaft zur unmittelbaren Zweckerfüllung zusätzlich eines Erfüllungsgehilfen, ist dies in der Re...