Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht
1. Aufl. 2022
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S. 10
1.1. Gesetzliche Bestimmungen
1.1.1. Begünstigende Vorschrift
Die umsatzsteuerliche Sonderregelung betreffend der rein elektrisch angetriebenen Fahrzeuge findet sich in § 12 Abs 2 Z 2a UStG:
Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.
Somit steht folgendem Kraftfahrzeug aufgrund des CO2-Emissionswertes von 0 Gramm pro Kilometer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu:
Ein Unternehmer erwirbt einen (steuerlichen) Pkw. Dieser wird rein elektrisch angetrieben und weist somit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm je Kilometer auf.
Lösung: Da es sich bei diesem Fahrzeug aus steuerlicher Sicht um einen Personenkraftwagen iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b handelt, ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der 2016 neu eingeführten Regelung des § 12 Abs 2a ist jedoch wegen des Emissionswertes von 0 Gramm CO2 je km