Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht
1. Aufl. 2022
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S. 9Einleitung
Sinn der Neuregelung
Aus den erläuternden Bemerkungen des Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016; BGBl I 118/2015:
Bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) soll – entsprechend dem Vorschlag der Steuerreformkommission und aus ökologischen Erwägungen – ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 möglich sein. Andere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, zB Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, sollen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies soll unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges gelten – also zB Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sog. „Range Extender“) etc. Sind Ausgaben (Aufwendungen) für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (zB § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988), ist § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu beachten.
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Für jenen Personenkraftwagen, de...