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S.GVG 2023 § 59. Auftrag zur Auflassung der Nutzung, LGBl Nr 95/2022, gültig ab 01.03.2023

5. Hauptstück Überwachung und Sanktionen

§ 59. Auftrag zur Auflassung der Nutzung

Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann dem Eigentümer eines Grundstücks oder Superädifikats, dem Fruchtnießungsberechtigten, dem Inhaber eines Baurechts sowie den Parteien eines Rechtsgeschäfts auftragen, die Benutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder eines Teiles davon aufzulassen, solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, die erforderliche Bestätigung der Anzeige (§ 28 Abs 3) nicht vorliegt oder eine Nutzung sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383