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S.GVG 2023 § 55a. Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse, LGBl Nr 75/2025, gültig ab 01.09.2025

5. Hauptstück Überwachung und Sanktionen

§ 55a. Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse

Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von gegenüber der Grundverkehrsbehörde gemachten Angaben und zur Kontrolle der Einhaltung grundverkehrsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Nutzungsverpflichtungen gemäß den §§ 18 Abs 1 und 3, 25 Z 2 und 4, 27 Abs 3 und 4 sowie § 28, ist die jeweils zuständige Grundverkehrsbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister zu nehmen und insbesondere in Wege einer Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 auch objektbezogene Abfragen durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383