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S.GVG 2023 § 50. Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung , LGBl Nr 75/2025, gültig ab 01.09.2025

4. Hauptstück Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften

§ 50. Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung

(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

1. ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung oder eine Bescheinigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde gemäß § 43 Abs 3; oder

2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 5 oder 6, oder gemäß § 7 Abs 2 Z 2, 7, 10, 12, 13 14 oder 15;

bb) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 7 Abs 2 Z 8;

cc) ein Bescheid der Agrarbehörde im Sinn des § 7 Abs 2 Z 3; oder

dd) eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß § 7 Abs 2 Z 6;

b) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:

aa) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 12 Abs 2;

bb) eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 14 Abs 2 Z 3 oder 5;

cc) eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermes-sungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß § 14 Abs 2 Z 4; oder

dd) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1;

c) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa) eine Bescheinigung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 21 Abs 3

bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 22 Abs 2;

cc) eine Bestätigung einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes gemäß § 24 Abs 2 Z 10; oder

dd) eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 28 Abs 3; oder

3. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung

a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

aa) eine Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 oder § 7 Abs 2 Z 17 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen;

bb) eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 4, 5, 11 oder 16;

b) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:

eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4,

c) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

aa) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 21 Abs 2;

bb) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 22 Abs 3; oder

cc) die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 2 Z 1 bis 4 oder 11.

(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verbücherung zugrunde liegt:

1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme;

2. ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs 3 des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in dem festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 38 Abs 3 Z 1 bis 7 angeführten Personen gehört; oder

3. ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.

(3) Die Beschränkungen des Abs 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.

(4) Die einer Eintragung des Eigentums an einer Ergänzungsfläche zu Grunde liegende Bescheinigung gemäß § 7 Abs 4 ist bei der Einlagezahl oder den Einlagezahlen, in denen das Kerngrundstück vorgetragen ist bzw die Ergänzungsfläche vorgetragen wird, unter Bezeichnung der betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen (§ 7 Abs 2 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).

(5) Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen, auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 4, 5, 11, 16 oder 17 auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des § 14 Abs 4 oder auf Grund einer Erklärung gemäß den § 21 Abs 2, § 22 Abs 3 oder § 24 Abs 2 Z 1 bis 4 oder 11 zu verständigen..

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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