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S.GVG 2023 § 47. Kommission zur Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmekommission“), LGBl Nr 75/2025, gültig ab 01.09.2025

3. Hauptstück Behörden und Verfahren

§ 47. Kommission zur Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmekommission“)

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Ausnahmenkommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:

1. als Vorsitzende oder Vorsitzendem:

a) der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1

b) deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder

c) einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 und

2. drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:

a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg,

b) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie

c) einer oder einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen.

(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:

1. nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine bzw einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;

2. nach Einholung eines Vorschlages der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/der Grundverkehrsbeauftragte hat die jeweilige Interessenvertretung zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie

3. eine/einen raumordnungsfachliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383