Suchen Kontrast Hilfe
S.GVG 2023 § 37. Freiwillige Feilbietung, LGBl Nr 95/2022, gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025

2. Hauptstück Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

2. Abschnitt

§ 37. Freiwillige Feilbietung

Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAF-98383