S.GVG 2023 § 37. Freiwillige Feilbietung, LGBl Nr 95/2022, gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025
2. Hauptstück Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund
2. Abschnitt
§ 37. Freiwillige Feilbietung
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-98383