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S.GVG 2023 § 29. Grundverkehrsrechtliches Kumulationsprinzip , LGBl Nr 75/2025, gültig ab 01.09.2025

1. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken

§ 29. Grundverkehrsrechtliches Kumulationsprinzip

(1) Bei Vorliegen grundverkehrsrelevanter Rechtserwerbe sind die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und/oder 3 nebeneinander anzuwenden. Insbesondere darf eine nach den Bestimmungen des 1. oder 3. Abschnitts dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden, wenn

1. das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung nach den Bestimmungen des jeweils anderen Abschnitts bedarf und diese Zustimmung zu versagen ist, oder

2. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtserwerbs nach den Bestimmungen des jeweils anderen Abschnitts oder nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht gegeben sind; soweit die zuständige Grundverkehrsbehörde diese Voraussetzungen nicht von Amts wegen beurteilen kann, darf die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn der zuständigen Grundverkehrsbehörde nicht die nach dem jeweiligen Abschnitt für die Zulässigkeit des Rechtserwerbs erforderliche Bescheinigung, Bestätigung oder Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten oder sonstige Urkunde vorliegt oder der zuständigen Grundverkehrsbehörde gegenüber nicht die nach dem jeweiligen Abschnitt für die Zulässigkeit des Rechtserwerbs erforderliche Erklärung des Rechtserwerbers abgegeben worden ist.

(2) Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebs von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn

1. die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorliegt oder

2. in den Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Rechtserwerb nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Rechtserwerbs nach jedem der drei Abschnitte dieses Hauptstücks gegeben sind.

In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Urkunden oder Erklärungen hinzuweisen. Im Fall von Rechten, für deren Erwerb eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich ist, hat die/ der Grundverkehrsbeauftragte über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383