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S.GVG 2023 § 25. Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung, LGBl Nr 95/2022, gültig ab 01.03.2023

1. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken

3. Abschnitt Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs für Ausländer („Ausländergrundverkehr“)

3. Unterabschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

1. Teil

§ 25. Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

Die nach § 24 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

1. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;

2. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) liegt;

3. besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb des Ausländers bestehen;

4. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner; oder

5. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Betriebs-, Lager- oder sonstigen Räumlichkeiten und ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen, Zu- oder Abfahrten oder auf ähnliche Weise.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383