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S.GVG 2023 § 10. Bewirtschaftungsverpflichtung, LGBl Nr 75/2025, gültig ab 01.09.2025

1. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken

1. Abschnitt Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken („Grüner Grundverkehr“)

3. Unterabschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts

§ 10. Bewirtschaftungsverpflichtung

(1) Vorbehaltlich Abs 2 sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 7) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.

(2) Gemäß § 7 Abs 2 Z 8, 14 und 15 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des § 2 Abs 1 ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.

(3) Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß Abs 1 und 2 zulassen,

1. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder

2. wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts befürchten lässt.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 3 ist nicht erforderlich, wenn die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß Abs 2 zweiter Satz festgelegten Nutzung gleichwertig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-98383