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OGH 09.05.1974, 7Ob76/74

OGH 09.05.1974, 7Ob76/74

Rechtssätze


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Normen
RS0018882
Auch eine Schenkung ist als Veräußerung im Sinne des § 69 VersVG anzusehen.
Norm
RS0080594
Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä, durch diesen Übergang ändert sich aber die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nicht.
Norm
RS0080895
Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte.
Normen
RS0042333
Feststellungsmängel, welche das Berufungsgericht auf Grund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung als gegeben ansieht, müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl Fasching IV, 326, SZ 23/175, SZ 23/372, RZ 1966,165).
Normen
RS0050759
Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht.
Norm
RS0080838
Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung.
Norm
RS0020152
Wer Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall befriedigt hat, obwohl ihn an diesem kein Verschulden trifft, hat gegen den Schuldtragenden einen dem § 1042 ABGB ähnlichen Regreßanspruch.
Normen
RS0080619
Der Veräußerer ist schon mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber als vertragsfremder Dritter anzusehen und nicht erst ab Kenntnis des Versicherers. Die Unterlassung der Veräußerungsanzeige hat nur die im § 71 VersVG geregelten Sanktionen zur Folge.
Normen
RS0050722
1) Die Treuhandversicherung der Pachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ist dem Versicherer gegenüber Eigenversicherung, wenn ihm gegenüber nicht zum Ausdruck gekommen ist, daß nicht der Versicherungsnehmer, sondern dessen Söhne die Landwirtschaftspächter sind.

2) Dagegen ist der Versicherungsnehmer, der in der Polizze als Versicherungsnehmer angeführt ist, den Pächtern und den Gläubigern der Pachtung gegenüber als der Treuhänder der Pächter anzusehen, denen er die gezahlte Versicherungssumme zu überlassen hat.

3) Es liegt daher auch den Gläubigern der Pachtung gegenüber kein Verstoß nach § 2 Z 3 AnfO vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Pächtern den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zediert.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018882
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-97450