OGH 09.05.1974, 7Ob76/74
OGH 09.05.1974, 7Ob76/74
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0018882 | Auch eine Schenkung ist als Veräußerung im Sinne des § 69 VersVG anzusehen. |
Norm | |
RS0080594 | Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä, durch diesen Übergang ändert sich aber die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nicht. |
Norm | |
RS0080895 | Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte. |
Normen | |
RS0042333 | Feststellungsmängel, welche das Berufungsgericht auf Grund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung als gegeben ansieht, müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl Fasching IV, 326, SZ 23/175, SZ 23/372, RZ 1966,165). |
Normen | |
RS0050759 | Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht. |
Norm | |
RS0080838 | Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung. |
Norm | |
RS0020152 | Wer Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall befriedigt hat, obwohl ihn an diesem kein Verschulden trifft, hat gegen den Schuldtragenden einen dem § 1042 ABGB ähnlichen Regreßanspruch. |
Normen | |
RS0080619 | Der Veräußerer ist schon mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber als vertragsfremder Dritter anzusehen und nicht erst ab Kenntnis des Versicherers. Die Unterlassung der Veräußerungsanzeige hat nur die im § 71 VersVG geregelten Sanktionen zur Folge. |
Normen | |
RS0050722 | 1) Die Treuhandversicherung der Pachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ist dem Versicherer gegenüber Eigenversicherung, wenn ihm gegenüber nicht zum Ausdruck gekommen ist, daß nicht der Versicherungsnehmer, sondern dessen Söhne die Landwirtschaftspächter sind. 2) Dagegen ist der Versicherungsnehmer, der in der Polizze als Versicherungsnehmer angeführt ist, den Pächtern und den Gläubigern der Pachtung gegenüber als der Treuhänder der Pächter anzusehen, denen er die gezahlte Versicherungssumme zu überlassen hat. 3) Es liegt daher auch den Gläubigern der Pachtung gegenüber kein Verstoß nach § 2 Z 3 AnfO vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Pächtern den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zediert. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018882 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-97450