OGH 25.07.2024, 6Ob620/82
OGH 25.07.2024, 6Ob620/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0012978 | In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter. |
Normen | |
RS0012973 | Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind. |
Normen | |
RS0012896 | Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des § 785 Abs 3 ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten. |
Normen | |
RS0012946 | Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, ist für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalles die Belastung weggefallen sein werde. |
Norm | |
RS0012984 | Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im § 794 ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend. |
Normen | |
RS0012961 | Einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse darf nur die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote unterzogen werden. |
Normen | |
RS0012917 | Ist im Einzelfall der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen zwar in seiner Person beide Haftungen additiv zusammen, dieses Zusammentreffen vermag aber den grundsätzlichen Charakter zu Inhalt der Haftung qualitativ nicht zu verändern. |
Normen | |
RS0012942 | Modell einer Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil bei teilweise unentgeltlicher Übergabe einer Liegenschaft vor dem Tod des Erblassers. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012978 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-97398