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VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0008

VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0008

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit kann unter den Begriff der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG fallen, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der in der Vorbereitungszeit absolvierten Schulungsmaßnahmen gegeben ist (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Niederösterreich Mitte in 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom RV/7101725/2023, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (mitbeteiligte Partei: R L in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang der Aufhebung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids des Finanzamts betreffend die Monate August 2022 bis Oktober 2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Österreich (Finanzamt) von der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter im Zeitraum April 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 4.426,50 € zurück.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wies das Bundesfinanzgericht - nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes und infolge eines Vorlageantrages der mitbeteiligten Partei - mit dem angefochtenen Erkenntnis betreffend den Zeitraum April 2021 bis Juli 2022 als unbegründet ab. Betreffend die Monate August 2022 bis Oktober 2022 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Das Bundesfinanzgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, die Tochter der mitbeteiligten Partei sei von Oktober 2017 bis Oktober 2020 als Arbeiterlehrling für den Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin gemeldet gewesen. Anschließend habe die Tochter der mitbeteiligten Partei die zweite Fachklasse für den Lehrberuf Kosmetikerin im Schuljahr 2020/2021 besucht. Sie habe das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Kosmetikerin erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.

4 Am sowie im Zeitraum bis sei die Tochter der mitbeteiligten Partei arbeitssuchend gewesen. Im Zeitraum bis sei die Tochter der mitbeteiligten Partei Angestellte einer Wiener Tabaktrafik gewesen.

5 Im Zeitraum bis habe die Tochter der mitbeteiligten Partei Arbeitslosengeld bezogen und sei arbeitssuchend gewesen. In den Zeiträumen vom bis sowie vom bis sei die Tochter der mitbeteiligten Partei arbeitssuchend gewesen.

6 Aus einem klinisch-psychologischen Gutachten vom ergebe sich, dass die Tochter der mitbeteiligten Partei „derzeit“ als mittelgradig eingeschränkt arbeitsfähig angesehen werde; eine Integration am 1. Arbeitsmarkt scheine möglich.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Grundlagen sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und die Einstufung einer Tätigkeit als Berufsausbildung aus, der gegenständliche Fall umfasse den Rückforderungszeitraum von April 2021 bis Oktober 2022.

8 Im Zeitraum vom 8. August bis , vom 27. August bis sowie vom 5. Oktober bis habe die Tochter der mitbeteiligten Partei Arbeitslosengeld für eine Schulung bezogen und vom AMS die pauschalierten Kursnebenkosten erhalten. Es habe sich dabei um die Schulung „Job.move - Skill Base“ für Personen von 21 bis 24 Jahren gehandelt. Ziel dieser Schulung sei die berufliche Orientierung und Perspektivenentwicklung, die Vermittlung von Basisbildungskenntnissen, die Unterstützung bei der Arbeits- und Lehrstellensuche und die Integration in den ersten Arbeitsmarkt gewesen. Die individuelle Verweildauer betrage fünf bis 15 Wochen. Der Kurs umfasse ein Stundenausmaß von 24 Stunden pro Woche an fünf Tagen (Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr).

9 Da die Schulung der Tochter der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Kurses „Job.move - Skill Base“ 24 Stunden pro Woche zuzüglich Vorbereitungszeitraum beansprucht habe, werde der Beschwerde betreffend die Monate August, September und Oktober 2022 stattgegeben.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamts. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

11 Das Finanzamt bekämpft das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts insoweit, als das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass die Tochter der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von August 2022 bis Oktober 2022 eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) absolviert habe.

12 Das Finanzamt bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem Verfahren liege die Frage zugrunde, ob die Schulung „Job.move - Skill Base“ für Personen von 21 bis 24 Jahren und mit ihr vergleichbare Kurse, die nur eine berufliche Orientierung und Perspektivenentwicklung, Vermittlung von Basisbildungskenntnissen und Unterstützung bei der allgemeinen Arbeits- und Lehrstellensuche bieten würden, sowie eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt fördern sollten, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellten. Das Bundesfinanzgericht sei mit seiner Beurteilung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Kriterien der Berufsausbildung abgewichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

14 Das Finanzamt bringt zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor, der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Das Ausbildungsziel müsse immer die Qualifikation für einen bestimmten Beruf sein. Der Kurs biete die Vermittlung und Auffrischung von Basisbildungskenntnissen und sei eine reine Orientierungshilfe für die Tochter der mitbeteiligten Partei hinsichtlich ihrer allfälligen Wahl einer künftigen Berufsausbildung.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom , Ra 2023/16/0114, mit Vorbereitungszeiten auf eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen, dass die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit unter den Begriff der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG fallen kann, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der in der Vorbereitungszeit absolvierten Schulungsmaßnahmen gegeben ist (vgl. , mwN).

17 Ein derartiger konkreter Bezug zu einer auf der Schulung „Job.move - Skill Base“ aufbauenden Berufsausbildung ist den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts nicht entnehmbar. Die Schulung „Job.move - Skill Base“ hat nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts die Vermittlung von allgemeinen Basisbildungskenntnissen und die Unterstützung bei der Arbeits- und Lehrstellensuche zum zentralen Inhalt. Das Finanzamt weist zutreffend darauf hin, dass die Schulung ihrem Inhalt nach auch nicht auf eine fachliche Qualifikation für die Ausbildung eines angestrebten Berufs ausgelegt sei, und aus diesem Grund keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist.

18 Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Frage, ob die Schulung auch in quantitativer Hinsicht als Berufsausbildung zu qualifizieren wäre (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung , mwN), nicht an.

19 Nach dem Gesagten ist das Bundesfinanzgericht mit seinem Erkenntnis insoweit, als es den angefochtene Bescheid betreffend die Monate August 2022 bis Oktober 2022 aufgehoben hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

20 Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160008.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-95954