Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 24.07.2024, Ra 2024/12/0014

VwGH 24.07.2024, Ra 2024/12/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des Mag. H L M, vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 7/12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W221 2246405-1/6E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt:

2 Der mit der vorliegenden Revision angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, wurde für den Revisionswerber nach einem erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde am an der Zustelladresse eingelegt.

3 Der Revisionswerber behob das hinterlegte Dokument am und brachte die vorliegende Revision am per ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Revision führte er aus, dass er sich von bis  auf Urlaub befunden habe und legte eine Hotelrechnung vor.

4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde dem Revisionswerber unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz (ZustG) die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhalt eingeräumt, dass sich die von ihm erhobene Revision angesichts der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am  durch Hinterlegung als verspätet eingebracht erweise.

5 Hierzu nahm der Revisionswerber insbesondere dahin Stellung, dass der angefochtene Beschluss am beim zuständigen Postamt hinterlegt und am erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Frage, ob die Möglichkeit einer rechtzeitigen Kenntnisnahme von der Zustellung bestanden habe, auf die weiten Teile der Bevölkerung abzustellen, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Bei einer Hinterlegung wie im vorliegenden Fall, nämlich am , könne davon gerade nicht ausgegangen werden, da es sich dabei um die Zeit der Feiertage am Ende des Jahres gehandelt habe. Darüber hinaus handle es sich um eine äußerst komplexe Rechtsmaterie, bei der auch geringste Verkürzungen der Rechtsmittelfrist ins Gewicht fielen. Zudem solle, um dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts zu entsprechen, demgemäß die Anwendung des Unionsrechts nicht übermäßig erschwert werden solle, - wie andere Höchstgerichte - bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist auf den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag abgestellt werden und nicht, wie bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts, auf einen davor liegenden Zeitpunkt. Dementsprechend habe die sechswöchige Frist am Tag nach der Rückkehr des Revisionswerbers, also am , zu laufen begonnen und die außerordentliche Revision sei daher rechtzeitig.

6 Ausgehend von diesem Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

7 Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass dieser durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt wurde, wobei das zuzustellende Dokument ab beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG), dh. im vorliegenden Fall am . Ausgehend von diesen aktenkundigen Tatsachen endete die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG zur Erhebung der Revision am , weshalb sich die am rechtswirksam (beim Verwaltungsgericht; § 24 Abs. 1 VwGG) eingebrachte Revision als verspätet erweist.

8 Den Ausführungen des Revisionswerbers zum Verspätungsvorhalt ist Folgendes zu entgegnen:

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. „Rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. , mwN).

10 Der erste Tag der Abholfrist war im Revisionsfall der . Der Revisionswerber hätte - wie ein Berufstätiger - den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am  abholen können, sodass der hinterlegte Beschluss gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am  als zugestellt galt und die Revisionsfrist mit diesem Tag zu laufen begann. Die Ortsabwesenheit des Revisionswerbers war daher keine solche, die die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang verhindert hätte (vgl. , mwN). Die Revisionsfrist endete somit am , die am  erhobene Revision war verspätet.

11 Die Revision war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120014.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-95917