VwGH 24.04.2025, Ra 2023/15/0105
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3. und 3.1. zitierte hg. Rechtsprechung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/15/0040 E VwSlg 8879 F/2013 RS 1 |
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RS 2 | Aufwendungen für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses (z.B. Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslohns, arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Kündigung oder Entlassung, Abwehr von Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten. Die Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind, wobei es darauf ankommt, ob der Prozessgegenstand objektiv betrieblicher Natur ist (vgl. ). Diese Beurteilung gilt entsprechend für die Werbungskosten. |
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RS 3 | Werden mit einem Aktivprozess Geldbeträge eingeklagt, steht die Prozessführung insoweit in einem Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsquelle, als die eingeklagten Beträge - sollten sie der klagenden Partei zugesprochen werden - als steuerpflichtige (Betriebs-)Einnahmen zu erfassen sind. |
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RS 4 | Die besondere Gefahrengeneigtheit, dem unbefugten Zugriff auf Patientendaten durch Bedienstete eines Krankenhaues ausgeliefert zu sein, besteht grundsätzlich für alle Patienten, die diesen Bediensteten - sei es aufgrund privater Umstände, sei es aufgrund beruflicher Umstände oder medialer Berichterstattung - bekannt sind. Die Steuerpflichtige ist durch derartige Vorkommnisse in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden und hat dagegen Rechtsbehelfe (Beschwerden an die Datenschutzkommission und an die Datenschutzbehörde) ergriffen. Diese Rechtsverletzungen betreffen allerdings vorrangig den Bereich der persönlichen Lebensführung, weshalb die dadurch verursachten Kosten nicht zu den Werbungskosten zählen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Steuerpflichtige Bedienstete des Krankenhauses war. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Tirol Ost, in 6333 Kufstein, Oskar Pirlo-Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100394/2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 bis 2018 (mitbeteiligte Partei: A F in K, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei machte in ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2016, 2017 und 2018 Prozess-, Beratungs- und Fahrtkosten als Werbungskosten geltend.
2 Das Finanzamt erließ Einkommensteuerbescheide für die angeführten Jahre, in denen die geltend gemachten Werbungskosten zum überwiegenden Teil nicht anerkannt worden sind.
3 Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab. Einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 gab es mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge.
4 Die mitbeteiligte Partei beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das BFG den Beschwerden weitgehend Folge und änderte die Bescheide zugunsten der mitbeteiligten Partei ab.
6 Das BFG stellte fest, die mitbeteiligte Partei sei seit November 1996 als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester beim Bezirkskrankenhaus X (im Folgenden: Krankenhaus) beschäftigt. Im besagten Krankenhaus habe sie sich ebenso wie ihr Sohn ärztlichen Behandlungen unterzogen. Ihre Krankengeschichten seien bis zum Jahr 1999 in Papierform aufbewahrt worden; seit 1999 würden sie im elektronischen Patienteninformationssystem gespeichert.
7 Das Krankenhaus habe seinen Mitarbeitern im Jahr 2005 die Sperrung ihrer Krankenunterlagen ermöglicht, und die mitbeteiligte Partei habe für sich und ihren Sohn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Sperrung sei tatsächlich erfolgt, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder aufgehoben worden.
8 Im Jahr 2012 habe sich die mitbeteiligte Partei einem medizinischen Eingriff unterzogen. Bereits vor Durchführung des Eingriffs habe sie das Krankenhaus ersucht, Vorkehrungen zu treffen, um ihre sensiblen Daten entsprechend dem Datenschutzgesetz vor unbefugten Zugriffen durch andere Mitarbeiter des Krankenhauses zu schützen.
9 Nach Durchführung des Eingriffs habe es mehrere unberechtigte Zugriffe von Arbeitskollegen auf die Krankenunterlagen der mitbeteiligten Partei und ihres Sohnes gegeben. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe die mitbeteiligte Partei ab 2013 und gehäuft im Jahr 2016 Beschwerden bei der (damaligen) Datenschutzkommission bzw. bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Die Datenschutzkommission habe festgestellt, die mitbeteiligte Partei sei in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden, und habe Empfehlungen zur Vermeidung weiterer Datenschutzverletzungen ausgesprochen.
10 Im Jahr 2013 habe die mitbeteiligte Partei auch verschiedene Schreiben an den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses gerichtet. Der Verwaltungsdirektor habe der Mitbeteiligten den Gebrauch kreditschädigender Formulierungen vorgeworfen. Im Oktober 2014 habe er sodann eine dienstliche Verwarnung ausgesprochen, die von der Mitbeteiligten gerichtlich bekämpft worden sei.
11 Auch die Datenschutzbehörde habe festgestellt, dass es in der Vergangenheit zu unberechtigten Zugriffen auf Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei und ihres Sohnes gekommen sei. Die Beschwerden bei der Datenschutzbehörde hätten zudem zur Deaktivierung von drei nicht datenschutzkonformen Programmen des Krankenhauses geführt.
12 In den Verfahren vor der Datenschutzbehörde sei der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses als Partei aufgetreten. Die mitbeteiligte Partei habe in diesen Verfahren wiederholt den Standpunkt vertreten, dass der ihr gegenüber weisungsbefugte Verwaltungsdirektor nicht legitimiert sei, das Krankenhaus zu vertreten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Standpunkt nicht geteilt, weshalb die mitbeteiligte Partei auch die Anstaltsordnung des Krankenhauses mit Beschwerde bekämpft und nach Zurückweisung dieser Beschwerde den Verfassungsgerichtshof angerufen habe.
13 Mit Schreiben vom habe der Verwaltungsdirektor gegenüber der mitbeteiligten Partei die Entlassung ausgesprochen. Die Entlassung sei vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft worden, das mit Urteil vom festgestellt habe, dass das Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zum Krankenhaus auch über den Juli 2016 hinaus vollumfänglich aufrecht sei. Einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil habe das Oberlandesgericht mit Urteil vom keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen worden.
14 Im Oktober 2017 sei gegenüber der Mitbeteiligten die erste Eventualkündigung ihres Dienstverhältnisses zum ausgesprochen worden. Auch diese Kündigung sei bekämpft worden, und das Arbeits- und Sozialgericht habe mit Urteil vom festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Krankenhaus ungeachtet der mit Schreiben vom ausgesprochenen Kündigung über den unverändert aufrecht fortbestehe. Einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil habe das Oberlandesgericht mit Urteil vom keine Folge gegeben, und die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen worden.
15 Am habe die Mitbeteiligte beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage betreffend „Bossing“ eingebracht und 41.731,02 € s.A. (30.000 € Schmerzengeld, 6.052,17 € Verdienstentgang und Kosten für medizinische Heilbehandlung, Medikamente, Therapiekosten etc.) sowie die Feststellung der Haftung des Arbeitgebers für sämtliche zukünftige Schäden aus der Verletzung seiner Schutz- und Fürsorgepflichten begehrt.
16 Eine weitere, bei Gericht anhängige Klage vom sei auf Feststellung und Haftung sowie Zahlung [Kosten der Psychotherapie (1.820 €), Entschädigung für eine Kränkung (20.000 €), Schmerzengeld (4.000 €), Reisekosten etc.] gerichtet.
17 Am sei von der Mitbeteiligten bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht worden, in der der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses als „verdächtige Person“ geführt bzw. bezeichnet werde.
18 Nach dem Urteil vom , das die erste Eventualkündigung betroffen habe, sei gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom eine weitere Eventualkündigung ihres Dienstverhältnisses zum ausgesprochen worden. Auch diese Kündigung habe die mitbeteiligte Partei bekämpft, und das Arbeits- und Sozialgericht habe mit Urteil vom festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Krankenhaus ungeachtet der mit Schreiben vom ausgesprochenen Kündigung über den unverändert aufrecht fortbestehe. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen.
19 Mit Schriftsätzen vom und vom sei gegenüber der mitbeteiligten Partei neuerlich die Entlassung ausgesprochen worden. Die mitbeteiligte Partei habe die Entlassung bekämpft, und das Arbeits- und Sozialgericht habe das Klagebegehren, dass das Dienstverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und dem Krankenhaus ungeachtet der ausgesprochenen Entlassung unverändert aufrecht fortbestehe, mit Urteil vom abgewiesen. Gegen dieses Urteil habe die Mitbeteiligte Berufung erhoben und beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt.
20 Am habe die mitbeteiligte Partei eine Unterlassungsklage eigebracht, die das Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom abgewiesen habe. Die Mitbeteiligte habe dagegen Berufung erhoben und beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren sowie die Einleitung eines Verfahrens vor dem EuGH angeregt.
21 Über Antrag der mitbeteiligten Partei seien beim Verfassungsgerichtshof zwei Verordnungsprüfungsverfahren anhängig. Das (zweite) Entlassungs- und das Unterlassungsverfahren seien bis zur Beendigung dieser Verfahren ausgesetzt. Zudem habe die mitbeteiligte Partei eine weitere Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben, die ebenfalls noch anhängig sei.
22 Das Krankenhaus habe die Weiterbeschäftigung der Mitbeteiligten seit Ausspruch der ersten Entlassung abgelehnt. Seit sei sie dienstfrei gestellt und mit einem Hausverbot belegt. Die Auseinandersetzungen zwischen der Mitbeteiligten und ihrem Arbeitgeber hätten in Medien ihren Niederschlag gefunden. Die Mitbeteiligte habe aufgrund der Urteile zum Fortbestehen des Dienstverhältnisses Arbeitslosen- und Krankengeld zurückzahlen müssen. Sie sei seit 2012 durchgehend in medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung.
23 In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts führte das BFG aus, dass Kosten von Zivilprozessen oder Verwaltungsverfahren grundsätzlich Werbungskosten darstellten, wenn der Prozess oder das Verwaltungsverfahren mit der beruflichen Tätigkeit in einem objektiven Zusammenhang stehe.
24 Das Finanzamt vertrete die Ansicht, die Kosten der Datenschutzverfahren seien nicht abziehbar, weil die Daten der mitbeteiligten Partei dem Arbeitgeber nicht aus dem Dienstverhältnis, sondern aus dem Vertragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Patient zur Kenntnis gelangt seien. Die Verletzung des Datenschutzes sei nicht im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erfolgt.
25 Diesen Ausführungen könne das BFG nicht folgen. Es mag zutreffen, dass die Krankengeschichte und die Patientendaten dem Krankenhaus aufgrund des Verhältnisses Krankenhaus-Patientin zur Kenntnis gelangt seien. Alleine dieser Umstand reiche aber nicht aus, die diesbezüglichen Verfahren der privaten Lebensführung zuzuordnen, weil es sich bei den gegenständlichen Daten um die Krankendaten einer Mitarbeiterin handle, der von ihrem Arbeitgeber eine Sperre der Krankenunterlagen zugesichert worden sei. Ohne die Zusicherung hätte sich die mitbeteiligte Partei bei ihrem Arbeitgeber keiner medizinischen Behandlung unterzogen. Auf die Daten hätten ausschließlich Dienstnehmer des Krankenhauses zugegriffen. Die Abfragen stünden in keinem Bezug zu einer stationären oder ambulanten Behandlung der Mitbeteiligten, hätten einzig der Befriedigung einer persönlichen Neugier gedient und seien darüber hinaus nur aufgrund der Stellung der mitbeteiligten Partei als Dienstnehmerin des Krankenhauses vorgenommen worden.
26 Die mitbeteiligte Partei habe sich mehrfach gegen die Verletzung ihrer Datenschutzinteressen zur Wehr gesetzt. Das Beharren auf der Einhaltung des Datenschutzes durch den Dienstgeber sei ihr zum Verhängnis geworden. Es habe zunächst zu ihrer Entlassung und in der Folge zu Kündigungen (erste und zweite Eventualkündigung) geführt. Die Datenschutzverletzungen und die diesbezüglichen Entscheidungen seien auch Gegenstand der zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren gewesen und die Schriftsätze und sonstigen Unterlagen der Datenschutzverfahren hätten in den Zivilprozessen (Entlassungs- und Eventualkündigungsverfahren, „Bossingverfahren“) als Beweismittel bzw. der Beweissicherung gedient. Bei einem solchen Sachverhalt liege ein objektiver Zusammenhang zwischen den Kosten des Datenschutzverfahrens und der beruflichen Tätigkeit der Mitbeteiligten vor.
27 Ähnlich verhalte es sich mit den Verfahrenskosten hinsichtlich der Klagen vom (Feststellung und Haftung) und („Bossing“ und Verletzung der Schutz- und Fürsorgepflichten durch den Arbeitgeber).
28 Laut Finanzamt seien diese Kosten nicht abziehbar, weil sie auf Zahlung einer Entschädigung für erlittene Kränkung und Schmerzengeld gerichtet seien. Auch dieser Argumentation könne das BFG, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht folgen, weil das jeweilige Klagebegehren auch den Ersatz der Kosten einer medizinischen Heilbehandlung (Physiotherapie) beinhaltet und damit dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit der mitbeteiligten Partei gedient habe.
29 In der Literatur werde zwar die Meinung vertreten, bei Vorliegen von nicht steuerbaren Schmerzengeldern seien die damit zusammenhängenden Prozesskosten privat (Hinweis auf Laudacher in Jakom, EStG 2021, § 2 Rz 19). Bei der Anerkennung von Zivilprozesskosten als Betriebsausgaben werde von einem Teil der Literatur hingegen lediglich gefordert, dass die strittigen Beträge „im Regelfall“ steuerlich zu erfassen seien (Hinweis auf Lenneis in Jakom, EStG 2021, § 4 Rz 330). Letztgenannter Meinung schließe sich das BFG für den Bereich der Werbungskosten an. Ein „Regelfall“ liege im Streitfall aber gerade nicht vor.
30 Darüber hinaus sei die Klage vom von der mitbeteiligten Partei als Mitarbeiterin des Krankenhauses erhoben worden. Die Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers sei detailliert aufgelistet. Indem sensible Daten für die Dienstnehmer des Krankenhauses freigeschaltet worden seien, sei die Mitbeteiligte bloßgestellt worden. Bei einer derartigen Sachlage könne nicht von einer privat veranlassten Klage gesprochen werden, weil der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen habe, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinem Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werde.
31 Die Klage vom habe die Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und „Mobbing“ durch den Dienstgeber zum Inhalt gehabt. „Mobbing“ werde über einen längeren Zeitraum betrieben und ziele darauf ab, eine Person zu isolieren, zu schwächen oder auszugrenzen bzw. vom Arbeitsplatz zu vertreiben. Den Arbeitgeber treffe eine gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht und Arbeitsplätze seien so zu gestalten, dass Leben, Gesundheit, Würde und Integrität der Arbeitnehmer geschützt würden. Diese geschützten Interessen seien bei „Mobbing“ gefährdet. Es liege auf der Hand, dass solche Verfahren nicht dem Privatbereich des Betroffenen zuordenbar und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten abziehbar seien.
32 Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Finanzamts trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung ab, indem es für nicht berufsbedingte Aufwendungen den vollständigen Werbungskostenabzug gewähre (Hinweis auf ; , 2013/15/0002). Das BFG habe in Verkennung der Rechtslage des § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 den Abzug von Werbungskosten, die in Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Schadenersatzansprüchen stünden, zugelassen. Soweit ersichtlich liege auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob Aufwendungen (Prozesskosten) in Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen, die beim Arbeitgeber auf Grund eines privaten Vertragsverhältnisses (Vertragsverhältnis Krankenhaus und Patient) und somit unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgten, als privat veranlasst und daher nicht als Werbungskosten anzusehen seien oder ob sie auf Grund der Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers als beruflich veranlasst anzusehen und damit als Werbungskosten abziehbar seien.
33 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
34 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
35 Die Revision ist zulässig und begründet.
36 Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
37 Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. ; , 2012/15/0040; , Ra 2023/13/0140).
38 Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden.
39 Aufwendungen für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses (z.B. Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslohns, arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Kündigung oder Entlassung, Abwehr von Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 220, Stichwort: Prozesskosten).
40 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 91/14/0154, ausgesprochen hat, sind die Kosten eines Zivilprozesses Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind, wobei es darauf ankommt, ob der Prozessgegenstand objektiv betrieblicher Natur ist. Diese Beurteilung gilt entsprechend für die Werbungskosten.
41 Die mitbeteiligte Partei hat sich in einem Krankenhaus einem ärztlichen Eingriff unterzogen. Nach dem Eingriff haben Mitarbeiter des Krankenhaues unbefugt auf ihre Krankenunterlagen (und jene ihres ebenfalls im Krankenhaus behandelten Sohnes) zugegriffen, weshalb sie bei der (damaligen) Datenschutzkommission und bei der Datenschutzbehörde Beschwerden eingebracht hat. Kommission und Behörde haben festgestellt, dass die Mitbeteiligte in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden ist.
42 Die Mitbeteiligte hat zudem Prozesse zur Abwehr von Kündigungen und Entlassungen gegen ihren Arbeitgeber geführt. Weiters hat sie ihren Arbeitgeber auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Kosten für medizinische Heilbehandlungen und die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Schäden geklagt.
43 Dass es sich bei den Aufwendungen der Mitbeteiligten, die in Zusammenhang mit den Prozessen zur Abwehr von Kündigungen und Entlassungen stehen, um Werbungskosten handelt, ist nicht strittig.
44 Strittig ist zunächst, ob (anteiligen) Prozesskosten, die mit nicht steuerbaren Schadenersatzansprüchen (Schmerzengeld etc.) in Zusammenhang stehen, der Werbungskostenabzug zu versagen ist.
45 Werden mit einem Aktivprozess Geldbeträge eingeklagt, steht die Prozessführung insoweit in einem Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsquelle, als die eingeklagten Beträge - sollten sie der klagenden Partei zugesprochen werden - als steuerpflichtige (Betriebs-)Einnahmen zu erfassen sind. In Verkennung der Rechtslage hat es das BFG unterlassen zu prüfen, welcher Teil der eingeklagten Beträge bei der Mitbeteiligten einkommensteuerlich zu erfassen wäre, und in der Folge die Kosten der Prozessführung (nur) im daraus resultierenden Verhältnis als Werbungskosten anzuerkennen. Soweit Schadenersatzzahlungen steuerfrei sein sollten, wären die Kosten gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
46 Strittig ist weiters, ob Aufwendungen für die Beschwerden an die Datenschutzkommission und an die Datenschutzbehörde als Werbungskosten abziehbar sind.
47 Die besondere Gefahrengeneigtheit, dem unbefugten Zugriff auf Patientendaten durch Bedienstete eines Krankenhaues ausgeliefert zu sein, besteht grundsätzlich für alle Patienten, die diesen Bediensteten - sei es aufgrund privater Umstände, sei es aufgrund beruflicher Umstände oder medialer Berichterstattung - bekannt sind. Die Mitbeteiligte ist durch derartige Vorkommnisse in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden und hat dagegen Rechtsbehelfe ergriffen. Diese Rechtsverletzungen betreffen allerdings vorrangig den Bereich der persönlichen Lebensführung, weshalb die dadurch verursachten Kosten nicht zu den Werbungskosten zählen.
48 Dabei kommt es - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Ansicht - nicht entscheidend darauf an, ob die mitbeteiligte Partei Bedienstete des Krankenhauses war. Das BFG begründet diesen Standpunkt damit, dass die unbefugten Abfragen in keinem Bezug zu einer stationären oder ambulanten Behandlung der mitbeteiligten Partei stünden, einzig der Befriedigung einer persönlichen Neugier von Mitarbeitern des Krankenhauses gedient hätten und nur aufgrund der Stellung der mitbeteiligten Partei als Dienstnehmerin des Krankenhauses vorgenommen worden seien. Dabei lässt es allerdings außer Betracht, dass die in Rede stehenden Patientendaten aufgrund des von der mitbeteiligten Partei mit dem Rechtsträger des Krankenhauses abgeschlossenen Behandlungsvertrags an dieses gelangt sind. Es legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die als auslösender Faktor erachtete „Neugier von Mitarbeitern“ nicht auch Daten von Personen aus dem privaten Umfeld der Mitarbeiter, sondern nur die Daten anderer Mitarbeiter des Krankenhauses (im Revisionsfall jene der mitbeteiligten Partei) erfasst haben sollte.
49 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich nach dem Gesagten als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150105.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-95826