VwGH 22.06.2023, Ra 2019/22/0170
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Regelung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 darf nicht isoliert (für sich allein) betrachtet werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des FrPolG 2005 zu sehen und muss auf deren Basis ausgelegt werden. |
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RS 2 | Die Bestimmung des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 geht auf die Vorgängerregelung des § 10 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 39) zurück, die sich in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 widerspiegelt (vgl. ), mit der im Abs. 2 Z 1 eine Ausweisung für unzulässig erklärt wurde, wenn dem Fremden ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukam. |
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RS 3 | Der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR 22. GP 39) verfolgte mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FrPolG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR 24. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FrPolG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt". |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/20/0274 E RS 2 (hier nur der erste und zweite Satz) |
Normen | AsylG 2005 §10 AsylG 2005 §12 Abs1 AsylG 2005 §13 Abs1 AVG §56 FrPolG 2005 §52 Abs2 NAG 2005 §1 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §17 VwRallg |
RS 4 | Aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 39)) ergibt sich, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG 2005 oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Dies hat zur Folge, dass auch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG 2005 weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt. Eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt somit nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 der Fall ist). |
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RS 5 | Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demnach verfügt er über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 und unterliegt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht in Betracht kommt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des E G, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-151/089/5151/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der im Jahr 1997 geborene Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger (Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe), stellte - nach illegaler Einreise mit seinen Eltern und Geschwistern - in den Jahren 2006 und 2010 Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils erfolglos blieben.
Im Oktober 2012 wurde dem Revisionswerber - im Hinblick auf den Ausspruch des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom , dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei - vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge zweimal - zuletzt mit Gültigkeit bis - verlängert. Am stellte der Revisionswerber einen weiteren (hier gegenständlichen) Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Am stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, über den bis zur Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht entschieden wurde (nach der Aktenlage wurde am eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 ausgestellt, eine Zulassung des Verfahrens ist nicht ausgewiesen).
1.2. Mit Bescheid vom wies die Behörde den gegenständlichen Verlängerungsantrag vom als unzulässig zurück. Der Revisionswerber habe - so die wesentliche Begründung - am einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei daher nach den asylgesetzlichen Bestimmungen (Hinweis auf § 13 Abs. 1 AsylG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass er gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht in den Geltungsbereich des NAG falle und keinen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erlangen könne.
1.3. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 bleibe ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt. Ratio der Bestimmung sei, dass eine rechtmäßig aufhältige Person nicht schlechter gestellt werden solle, wenn sie nachträglich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ein solcher Antrag führe daher nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund des NAG, wie sich auch aus § 52 Abs. 2 FPG ergebe. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte folglich nur für Asylwerber, die erstmals einen Aufenthaltstitel nach dem NAG während eines anhängigen Asylverfahrens beantragten (Hinweis auf ). Die Zurückweisung sei daher zu Unrecht erfolgt.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte dieses Bundesgesetz (unter anderem) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt seien oder faktischen Abschiebeschutz genössen. Vorliegend habe der Revisionswerber am einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Revisionswerber habe zwar sein daraus resultierendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit verloren, es komme ihm jedoch faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Daraus folge, dass er nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG derzeit nicht in den Anwendungsbereich des NAG falle und keinen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erhalten könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen Verlängerungsantrag handle. Die Zurückweisung sei daher zu Recht erfolgt.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , E 2129/2019-5, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4.1. Daraufhin erhob der Revisionswerber die gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - Revision, in der unter anderem vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zu den §§ 12 und 13 AsylG 2005. Laut den beiden letztgenannten Bestimmungen bestehe ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unberührt fort. Ein solcher Antrag führe daher nicht zum Verlust eines vorbestehenden Aufenthaltsrechts nach dem NAG, wie sich auch aus § 52 Abs. 2 FPG und den (näher erörterten) Gesetzesmaterialien zur sinngleichen Vorgängerbestimmung (des § 10 AsylG 2005 in der Stammfassung) ergebe (Berufung auf ). § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte nur für Asylwerber, die erstmals einen Aufenthaltstitel aufgrund des NAG während eines anhängigen Asylverfahrens beantragten, nicht jedoch in einer Konstellation - wie hier - bei Stellung eines Verlängerungsantrags. Der gegenständliche Antrag sei deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden.
4.2. Die Behörde nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
6.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrags im Zulassungsverfahren befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
6.2. Das Verwaltungsgericht legte die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG - für sich allein betrachtet - dahingehend aus, dass Fremde nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund ihrer daraus resultierenden asylgesetzlichen Rechtsposition jedenfalls nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des NAG unterlägen. Es sei in einem solchen Fall jegliche Erlangung (sowohl die erstmalige Erteilung als auch die Verlängerung) eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen und daher ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen.
Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis, dass der Revisionswerber aufgrund der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz am und des daraus unstrittig resultierenden faktischen Abschiebeschutzes nicht (mehr) in den Geltungsbereich des NAG falle. Sein am erhobener Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei daher gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG als unzulässig zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht - außer Acht, dass die im Blick stehende Regelung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht isoliert (für sich allein) betrachtet werden darf, sondern im systematischen Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG zu sehen ist und auf deren Basis ausgelegt werden muss.
7.1. So ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung des faktischen Abschiebeschutzes von Asylwerbern) in § 12 Abs. 1 AsylG 2005 unter anderem normiert, dass ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsrechts von Asylwerbern) in § 13 Abs. 1 AsylG 2005 enthalten.
Weiters ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Rückkehrentscheidung für den Fall einer negativen Asylentscheidung) in § 52 Abs. 2 FPG normiert, dass die Erlassung einer derartigen Entscheidung unter anderem voraussetzt, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
7.2. Was die (zuletzt genannte) Bestimmung des § 52 Abs. 2 FPG betrifft, so geht diese auf die Vorgängerregelung des § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung), die sich in § 52 Abs. 2 FPG widerspiegelt (vgl. , Rn. 39), zurück, mit der im Abs. 2 Z 1 eine Ausweisung für unzulässig erklärt wurde, wenn dem Fremden ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukam.
In den Gesetzesmaterialien zu jener Bestimmung (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 39) wurde unter anderem ausgeführt:
„(...) dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (...) Der Fall des nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrechts wird vor allem bei - vom Fremden irrtümlich angenomme[ne]m - Vorliegen von Nachfluchtgründen vorliegen. Wenn ein Fremder, der sich schon rechtmäßig in Österreich niedergelassen hat, durch eine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat bei einer allfälligen Rückkehr irrtümlich glaubt verfolgt zu werden; der Fremde soll durch die (erfolglose) Stellung des Asylantrags nicht schlechter gestellt werden als ein Fremder, der in der gleichen Lage keinen Asylantrag gestellt hat.“
Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit der betreffenden Regelung - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits hervorhob (vgl. neuerlich , Rn. 36) - den ausdrücklich erklärten Zweck, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht (als nach dem AsylG 2005) verfügt, es - bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht - nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderweitiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
8.1. Aus den (soeben erörterten) Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des § 52 Abs. 2 FPG samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung) ergibt sich somit, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt.
Dies hat zur Folge, dass auch die - hier im Blick stehende - Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt.
8.2. Nach dem Vorgesagten kommt somit eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG der Fall ist).
Eine solche Konstellation liegt fallbezogen aber nicht vor.
8.3. Nach § 24 Abs. 1 NAG ist ein Antragsteller, der rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) stellt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Vorliegend stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Verlängerungsantrag am und daher rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels am . Er war somit weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Demnach verfügte er aber über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG und unterlag dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht in Betracht kam.
8.4. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
9. Der Revision war deshalb Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
10. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220170.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-94614