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VwGH 15.01.2014, AW 2013/07/0073

VwGH 15.01.2014, AW 2013/07/0073

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
BAO §207;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Feststellung gemäß § 10 ALSAG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom ausgesprochene Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken zur beabsichtigten Verwerfung gelagerte Baurestmassen Abfall im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) darstellten und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AlSAG dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Soweit von der mitbeteiligten Partei (dem Zollamt Graz) mit Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zwingendes öffentliches Interesse an der Festsetzung bzw. Einhebung der Abgaben behauptet wird, lässt die Stellungnahme ein Vorbringen zu einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen. Eine solche Einbringungsgefährdung oder -erschwerung wäre allerdings im Sinn der Rechtsprechung für die Annahme von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden öffentlichen Interessen Voraussetzung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2914/76 = VwSlg 5112 F/1977, oder vom , Zl. AW 94/15/0027). Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, durch allenfalls notwendige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 BAO entstehe für die Abgabenbehörde ein "entsprechender Verwaltungsaufwand", sind nicht geeignet, ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. ABT13- 39.40-45/2012-6, betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG (mitbeteiligte Partei: Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0269 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom ausgesprochene Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken zur beabsichtigten Verwerfung gelagerte Baurestmassen Abfall im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) darstellten und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AlSAG dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verband die beschwerdeführende Partei den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte dazu im Wesentlichen vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde für die beschwerdeführende Partei allerdings unverhältnismäßige Nachteile bewirken, weil in diesem Fall die zuständige Abgabenbehörde unmittelbar eine Abgabenverfahren einleiten und die Abgaben festsetzen würde. Eine Finanzierung der in diesem Fall vorzuschreibenden Abgabe (zu deren Berechnung die beschwerdeführende Partei Vorbringen erstattete) sei der beschwerdeführenden Partei nicht möglich.

Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die begonnene Errichtung einer Lastverteilerplatte mit den aufbereiteten Baurestmassen nicht mehr fortgeführt werden, weshalb das noch nicht eingebaute Material - allenfalls von der öffentlichen Hand finanziert - einer Entsorgung zugeführt werden müsste. Auch sei die Rückerstattung allfälliger Zinsen bei einem Obsiegen im Hauptverfahren sehr unwahrscheinlich, weil die entsprechenden Bestimmungen der §§ 205 und 205a BAO von den Abgabenbehörden sehr restriktiv ausgelegt würden. Der Nachteil der hohen Kostenbelastung bei einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erweise sich daher als unverhältnismäßig.

Die belangte Behörde hat zu dem Antrag trotz eingeräumter Gelegenheit keine Stellungnahme erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat sich in einer fristgerecht erstatteten Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa den Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

Die in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei enthaltenen Ausführungen, wonach mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Abfalleigenschaft der gelagerten Baurestmassen festgestellt worden sei, haben somit bei der Prüfung nach § 30 Abs. 2 VwGG außer Betracht zu bleiben.

Soweit von der mitbeteiligten Partei mit Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zwingendes öffentliches Interesse an der Festsetzung bzw. Einhebung der Abgaben behauptet wird, lässt die Stellungnahme allerdings ein Vorbringen zu einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen. Eine solche Einbringungsgefährdung oder - erschwerung wäre allerdings im Sinn der angeführten Rechtsprechung für die Annahme von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden öffentlichen Interessen Voraussetzung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2914/76 = VwSlg. 5112/F, oder vom , Zl. AW 94/15/0027).

Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, durch allenfalls notwendige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 BAO entstehe für die Abgabenbehörde ein "entsprechender Verwaltungsaufwand", sind nicht geeignet, ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.

Angesichts des nicht unplausiblen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu dem ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
BAO §207;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070073.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-92671