Suchen Kontrast Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2025, RV/7100913/2025

Familienbonus Plus kann als Absetzbetrag nicht zu Negativsteuer führen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Nicolaus Pomaroli MAS in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom machte der Beschwerdeführer unter anderem auch den ganzen Familienbonus Plus für zwei Kinder geltend. Außerdem beantragte er Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Freibetragsbescheid. Geltend gemacht wurden durch den Beschwerdeführer weiters Kosten für Familienheimfahrten und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom veranlagte das Finanzamt Österreich den Beschwerdeführer für das Jahr 2024 erklärungsgemäß. Hieraus ergab sich eine Steuergutschrift in Höhe von 3.537,00 Euro. Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe von 1.855,56 Euro berücksichtigt. Dies entsprach der Höhe der nach Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes errechneten Steuer. Die Aufwendungen für Außergewöhnliche Belastungen überstiegen hingegen nicht den Selbstbehalt.

Am erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde. Beanstandet wurde die Höhe des Familienbonus Plus. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er den Freibetragsbescheid versehentlich beantragt habe. Beigelegt wurde eine selbst erstellte Aufstellung über seine Arbeitnehmerveranlagungen in den Jahren 2021 bis 2024 sowie die formularmäßige "Datenübermittelung - Lohnzettel/Meldungen/Mitteilungen für 2024".

Mit seiner Beschwerde drang der Beschwerdeführer materiell nicht durch; so wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom der Bescheid vom (nur) formal geändert. Die Abgabenbehörde führte hierzu u.a. aus, dass der Familienbonus Plus nur von der errechneten positiven Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) abgezogen hätte werden können. Da die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge 1.855,56 Euro betrage, wirke sich die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Fall des Beschwerdeführers auch nur in dieser Höhe steuerlich aus.

Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) ein. Dabei führte er sinngemäß aus, dass seine Beschwerde nichts gebracht habe, was er nicht nachvollziehen könne, da er im Vergleich zu anderen Fallbeispielen am schlechtesten aussteigen würde. Er habe 2021 und 2022 für ein Kind in Relation mehr erhalten. Auch eine (private) Steuer-App zeitige ein für ihn besseres Ergebnis. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Zeitaufschub, um seinen Fall einem Steuerberater vorlegen zu können.

Am legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte im gegenständlichen Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Einkommen betrug 20.480,78 Euro.

Der angefochtene Bescheid vom wie auch die Beschwerdevorentscheidung vom wiesen einen Betrag von 1.855,56 Euro als Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (Tarifsteuer) aus. Die Einkommensteuer wurde jeweils mit ( - ) 3.537,00 Euro festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, welche am ***Geburtsdatum1*** bzw. ***Geburtsdatum2*** geboren wurden. Für diese beiden Kinder wurde im Jahr 2024 Familienbeihilfe bezogen. Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung hat der Beschwerdeführer für sie den Familienbonus Plus geltend gemacht.

Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger. Seine Ehegattin verfügte nahezu während des gesamten Jahres 2024 über einen gültigen Aufenthaltstitel.

Strittig ist die Höhe des Familienbonus Plus.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und auf die weiteren vom Gericht eingeholten Informationen (insbesondere Datenbankabfrage).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Zu beurteilen war, welche Folgen die Beantragung des Familienbonus Plus für beide Kinder für den Beschwerdeführer in steuerlicher Hinsicht hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag der Tarifsteuer Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988, BGBl. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

Nach Z 1 lit. a dieser Gesetzesstelle beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.

Die Einkommensteuer wird nach dem Steuertarif des § 33 Abs. 1 EStG ermittelt. Im streitgegenständlichen Jahr 2024 hat die Tarifeinkommensteuer 1.855,56 Euro betragen.

Gemäß § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 ist von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG ergebenden Betrag zuerst der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a als Absetzbetrag abzuziehen. Der Abzug ist jedoch auf die Tarifeinkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beschränkt.

Da der Familienbonus Plus nicht in § 33 Abs. 8 EStG 1988 angeführt ist, kann er nicht zu einer auszahlbaren "Negativsteuer" führen (siehe auch ; ). Dies bedeutet, dass der Familienbonus Plus die Tarifeinkommensteuer bis auf € 0,00 reduzieren kann, eine darüberhinausgehende Berücksichtigung jedoch nicht möglich ist. Beträgt die Tarifeinkommensteuer wie im gegebenen Fall weniger als der Familienbonus Plus, ist dieser im übersteigenden Betrag nicht zu berücksichtigten.

Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (s. auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2025, § 33 Rz 45 bzw. auch Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 40 Rz 1).

Grundsätzlich hätte bei zwei Kindern zwar ein Familienbonus Plus von in Summe 4.000,32 Euro (also von 2.000,16 Euro pro minderjährigem Kind), berücksichtigt werden können. Aufgrund der genannten Regelung des § 33 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 konnte der Familienbonus Plus im Jahr 2024 allerdings höchstens mit einem Betrag von 1.855,56 Euro, somit in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge abgezogen werden. Eine "volle Verwertung" war dagegen nicht möglich (vgl. u.a. ).

Das bisher Ausgeführte ergibt sich schon aus dem Gesetz, weshalb sich die nicht weiter substantiierten Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass andere Personen in ähnlichen Fällen mehr erhalten hätten oder er in früheren Jahren mit nur einem Kind auch mehr davon profitiert hätte, als nicht mehr relevant erweisen.

Zur Anmerkung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er um Zeitaufschub ersuche, um seinen Fall einem Steuerberater vorlegen zu können, wird festgehalten, dass wegen des Umstandes, dass seit Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer mehrere Monate verstrichen sind, auch das Gericht nicht mehr davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer noch einer steuerlichen Vertretung bedienen werde.

Weiter überstiegen die Aufwendungen für Außergewöhnliche Belastungen nicht den Selbstbehalt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die durch Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte Abänderung des Bescheides vom scheint sich im Übrigen nur auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getätigte Rücknahme des Antrages auf einen Freibetragsbescheid zu beziehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit des Familienbonus Plus bereits eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt, stellt diese keine Rechtsfrage dar, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100913.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAF-91245