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Richtlinie des BMF vom 30.07.2025, PV-Erlass, 2025-0.461.257
3. Energiegemeinschaften
3.1. Allgemeines
3.1.2. Arten von Energiegemeinschaften

3.1.2.4. Übersicht

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Gemeinsam Energie erzeugen - Modelle im Vergleich
Modell
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
lokal
regional
Zulässig für (Energieart)
Strom
erneuerbaren Strom und Wärme
Strom
Anzahl Erzeugungsanlagen
mind. 1, nach oben keine Einschränkung
Anzahl Teilnehmer:innen
min. 2
min. 2
Wer darf teilnehmen?
alle natürlichen und juristischen Personen dürfen teilnehmen
natürliche Personen, Unternehmen (Klein- und Mittelbetriebe), Gemeinden, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts
alle natürlichen und juristischen Personen dürfen teilnehmen
(nur natürliche Personen, Gemeinden und kleine Unternehmen dürfen die Kontrolle ausüben)
Eigene Rechtsform erforderlich?
Nein
Ja
Welche Rechtsform ist geeignet?
Vertrag gemäß § 16a Abs. 4 (ElWOG) ausreichend
Verein, Genossenschaft.
Weitere Formen sind möglich.
Räumliche Grenze, Netzinfrastruktur
Nutzung einer Leitungsanlage (innerhalb eines Gebäudes bzw. "hinter" einem gemeinsamen Netzanschluss, idR an NE7)
Versorgungsgebiet einer Trafostation (Netzebenen 6 und 7)
Versorgungsgebiet eines Umspannwerks/einer Mittelspannungs-Sammelschiene (Netzebenen 4 bzw. 5)
keine Einschränkung, österreichweit (Netzebenen 1 bis 7)
Vergünstigungen für "intern" verbrauchten Strom
100% Entfall der Netzentgelte und Abgaben
Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Elektrizitätsabgabe
Reduzierte Netzentgelte:
Arbeitspreisbezogenes Netznutzungsentgelt reduziert sich um 57%
Arbeitspreisbezogenes Netznutzungsentgelt reduziert sich
auf NE 6/7 um 28%
auf NE 4/5 um 64%
keine Vergünstigungen
Erzeugungsleistung (max.)
unbegrenzt, eine Leistungsgrenze kann sich durch Grenzen beim Netzanschluss, eingeschränkte Netzkapazitäten und die zulässigen Netzebenen ergeben (s.o.)
Energiezuweisung
statisch oder dynamisch, der erzeugte Strom wird den Teilnehmer:innen durch den Netzbetreiber rechnerisch auf Basis der Viertelstunden-Werte zugewiesen (Smart-Meter mit Opt-in erforderlich).

Abbildung 3: Übersicht Modelle

Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften (https://energiegemeinschaften.gv.at/formen-von-energiegemeinschaften/)

Grafik: Schematische Darstellung der Varianten von Energiegemeinschaften

Abbildung 4: Varianten von Energiegemeinschaften

Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften (https://energiegemeinschaften.gv.at/downloads/netzebenen-und-energiegemeinschaften/)

3.1.2.5. Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage

111Die Energiegemeinschaft darf Strom produzieren, aber keinen Strom zukaufen. Daher wird ihr die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage, die im Eigentum des Mitglieds steht, eingeräumt. Auf diese Weise wird die Energiegemeinschaft selbst als Stromproduzentin angesehen. Nach § 16d Abs. 5 ElWOG 2010 liegt die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und der Wartung kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.

112Wird die gesamte erzeugte Energie an die Energiegemeinschaft geliefert bzw. dieser zur Verfügung gestellt (Volleinspeiser), geht die Betriebs- und Verfügungsgewalt zur Gänze an die Energiegemeinschaft über und diese ist auch Inhaber des Zählpunktes. Wird die erzeugte Energie nicht innerhalb der Energiegemeinschaft verbraucht und ein Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist, sind die Einnahmen aus dieser Überschusseinspeisung der Energiegemeinschaft zuzurechnen.

Beim "Überschuss-Modell" stellt der Eigentümer der Erzeugungsanlage lediglich den nicht selbst verbrauchten Strom der Energiegemeinschaft zur Verteilung zur Verfügung. Das bereitstellende Mitglied/der Gesellschafter der Energiegemeinschaft bleibt zivilrechtlicher Eigentümer und Zählpunktinhaber der Erzeugungsanlage und die Betriebs- und Verfügungsgewalt wird nur im Ausmaß der innerhalb der Energiegemeinschaft verbrauchten Energie übergeben. Der zivilrechtliche Eigentümer behält sich die Betriebs- und Verfügungsgewalt im Ausmaß der selbst verbrauchten Energie sowie der nicht in der Energiegemeinschaft verbrauchten und ins öffentliche Netz eingespeisten Energie zurück. Die Einnahmen aus der Überschusseinspeisung sind dem Eigentümer der Erzeugungsanlage zuzurechnen.

Randzahlen 113 bis 115: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Schlagworte:
Volleinspeiser - Überschusseinspeiser - Inselbetrieb - Energiegemeinschaften - Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften - Bürgerenergiegemeinschaften - Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
Stammfassung:
2025-0.461.257

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-90712