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Richtlinie des BMF vom 30.07.2025, PV-Erlass, 2025-0.461.257
2. Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen

2.2. Überschusseinspeiser

2.2.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

2.2.1.1. Allgemeines

36Bei Überschusseinspeisung stellt die Photovoltaikanlage insoweit eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle ( § 23 EStG 1988, § 7 Abs. 3 KStG 1988) dar, als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen, die OeMAG oder eine Energiegemeinschaft geliefert wird. Bei Vorliegen eines anderen Betriebes können die Einkünfte aus der Überschusseinspeisung in der Gewinnermittlung des anderen Betriebes erfasst werden, wenn die erzeugte Energie überwiegend in diesem Betrieb verwendet wird. Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen, die OeMAG oder eine Energiegemeinschaft als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) anzusehen ist (vgl. Rz 42 f).

37Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aufwendungen/Ausgaben sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, Betriebsausgaben. Da der produzierte Strom bei Überschusseinspeisung immer auch unmittelbar der Eigenverwendung dient, ist die Anlage

  • insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient, bzw.

  • insoweit der Betriebssphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen betrieblichen (zB gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen) Zwecken dient (vgl. Rz 39).

Gegebenenfalls hat die Aufteilung im Wege der Schätzung zu erfolgen.

Sollte für den privaten Verbrauch und/oder einen betrieblichen Verbrauch zusätzlich auch Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen werden, ist dies für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung.

38Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist - entsprechend Abschnitt 2.1.1. - nur dann zu verneinen, wenn die Überschusseinspeisung als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Für die Liebhabereibeurteilung ist der Betrieb der Photovoltaikanlage als Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilen.

39Hinsichtlich der Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze (EStR 2000 Rz 479 ff). Bei Überschusseinspeisung kann die Anlage sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Überwiegende betriebliche Nutzung (Stromeinspeisung, auch wenn steuerfrei) führt zu notwendigem Betriebsvermögen, überwiegende private Nutzung zu Privatvermögen.

40Beispiel 6:

Mit einer netzgekoppelten 40 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 40.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 49.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €. Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000,00 € in Anspruch genommen. Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

    • 12.000 kWh (30% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den privaten Eigenbedarf verwendet,

    • 28.000 kWh (70% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und verkauft.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und linearer AfA ergibt sich für das erste Jahr folgende Beurteilung:


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Kaufpreis
49.000,00
Investitionsförderung
Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft
- 2.000,00
+ 3.000,00
Steuerliche Anschaffungskosten
50.000,00
Eingespeiste Strommenge: 28.000 kWh
Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh
Einspeisung 28.000 kWh à 10,0 Cent
2.800,00
- IFB (50.000 * 15%)
- 7.500,00
- (lineare) AfA (50.000 / 20 Jahre abzüglich 30% Privatanteil)
- 1.750,00
Ergebnis
- 6.450,00

Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 6.450,00 € erzielt.

Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:


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Eingespeiste Strommenge: 28.000 kWh
Einspeistarif: 11,0 Cent pro kWh
Einspeisung 28.000 kWh à 11,0 Cent
3.080,00
- (lineare) AfA (50.000 / 20 Jahre abzüglich 30% Privatanteil)
- 1.750,00
Zwischenergebnis
1.330,00
- Gewinnfreibetrag (1.330 * 15%)
- 199,50
Ergebnis
1.130,50

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 1.130,50 € erzielt.

Bei Kleinunternehmerpauschalierung ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:


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Eingespeiste Strommenge: 28.000 kWh
Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh
Einspeisung 28.000 kWh à 10,0 Cent
2.800,00
- pauschale Betriebsausgaben (2.800 * 45%)
- 1.260,00
Zwischenergebnis
1.540,00
- Gewinnfreibetrag (1.540 * 15%)
- 231,00
Ergebnis
1.309,00

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 1.309,00 € erzielt.

Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:


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Eingespeiste Strommenge: 28.000 kWh
Einspeistarif: 11,0 Cent pro kWh
Einspeisung 28.000 kWh à 11,0 Cent
3.080,00
- pauschale Betriebsausgaben (3.080 * 45%)
- 1.386,00
Zwischenergebnis
1.694,00
- Gewinnfreibetrag (1.694 * 15%)
- 254,10
Ergebnis
1.439,90

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 1.439,90 € erzielt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
PV-Erlass, Photovoltaikerlass Rz 42 f
PV-Erlass, Photovoltaikerlass Rz 39
PV-Erlass, Photovoltaikerlass Abschnitt 2.1.1.
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 479 ff
Schlagworte:
Volleinspeiser - Überschusseinspeiser - Inselbetrieb - Energiegemeinschaften - Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften - Bürgerenergiegemeinschaften - Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
Stammfassung:
2025-0.461.257

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-90712