Praxisleitfaden Exekutionsrecht
1. Aufl. 2025
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S. 129TEIL 4 - WEITERE EXEKUTIONSRECHTLICHE THEMEN
IX. Außergerichtliche Pfandrechtsverwertung
1. Allgemeines
1.1
Gemäß § 1371 ABGB ist eine Vereinbarung unwirksam, wonach ein Pfand verfällt (Verfallsklausel, lex commissoria) oder zu einem im Voraus bestimmten Preis veräußert werden muss (selbst wenn dieser Preis angemessen wäre). Von österreichischen Gerichten wird diese Bestimmung streng ausgelegt, der Eigentümer soll bei der Pfandverwertung keinesfalls übervorteilt werden. Aus diesem Verbot resultiert, dass auch Umgehungsgeschäfte ungültig sind, wie zB eine Kaufoption, welche im Falle des Zahlungsverzuges gezogen werden kann und den Erwerb der Pfandsache zu einem vorbestimmten Preis ermöglicht, oder ein durch den Zahlungsverzug bedingter Kauf. Wesentlich ist, dass solche Abreden nach Fälligkeit der Forderung abgeschlossen werden können. Die vor oder nach Fälligkeit der Forderung vereinbarte unbedingte Überlassung der Sache an Zahlungs statt wird hingegen als wirksam angesehen und unterliegt allenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB.
1.2
In der Praxis erfolgt eine außergerichtliche Verwertung fast nur im Einvernehmen mit dem Verpflichteten, wohl nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Eigentumsrec...