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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.05.2025, RV/7500298/2025

Verwaltungsstrafe, Beschwerde gegen ein Informationsschreiben zurückzuweisen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., A-1, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 13 Abs. 1 iVm § § 20 Abs. 1 Wiener Tourismusförderungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) über die als Einsprüche bezeichneten Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Informationsschreiben des Magistrates der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen vom , Zahlen 1. N-1 und 2. N-2, beschlossen:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

1. Strafverfahren zu N-1

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Geschäftsführer der G-1 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in A-2, von den Gästen eingehobenen Ortstaxen für die Monate Oktober 2023 bis August 2024 bis zum , , , , , , , , , und nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch 11 Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 13 Abs. 1 (ab 2024) iVm § 20 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 20 Abs. 2 (2023) bzw. Abs. 1 (2024) des Wiener Tourismusförderungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung über ihn folgende Strafen verhängt:


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Monat
Geldstrafen von jeweils
falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils
10-12/2023
€ 35,00
12 Stunden
01-08/2024
€ 220,00
14 Stunden


Die G-1 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 1.865,00 gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

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Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die Höhe der Strafe das Rechtsmittel des Einspruches und brachte vor, aus organisatorischen Gründen die Ortstaxe einmal pro Jahr gemeldet und auch den Verspätungszuschlag entrichtet zu haben. Weitere Strafen, vor allem in dieser Höhe seien absolut unangemessen.

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Mit Vorhalt vom gab der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. bekannt, dass eine Überprüfung seines Einspruchs vom gegen die Strafverfügung vom ergeben habe, dass dieser nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine.

Die angefochtene Strafverfügung vom sei laut Verständigung der Hinterlegung am bei der Post Geschäftsstelle 1060 Wien hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Sein Rechtsmittel sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht worden.

Er habe Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Sollten er einen Zustellmangel geltend machen, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch geeignete Beweismittel (Namhaftmachung von Zeugen etc.) glaubhaft zu machen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Hinweis § 17 Abs. 3 Zustellgesetz:

Die hinterlegte Sendung sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gälten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können.

Dazu langte keinerlei Stellungnahme seitens des Bf. ein.

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Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück.

Begründend wurde vorgebracht:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes sei eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gälten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können.

Die angefochtene Strafverfügung vom sei laut Verständigung der Hinterlegung am bei der Post Geschäftsstelle 1060 Wien hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet.

Sein Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, per E-Mail eingebracht worden, sodass der Einspruch als verspätet habe zurückgewiesen werden müssen.

Nachdem ein Zustellmangel im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz trotz gebotener Gelegenheit hinsichtlich der am erfolgten Zustellung der angefochtenen Strafverfügung nicht geltend gemacht worden sei und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist darstelle, sei es der Behörde - durch die verspätete Einbringung des Einspruchs - rechtlich verwehrt geblieben, eine Sachentscheidung zu treffen.

Da die Strafverfügung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beeinsprucht worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen und unabänderlich. Eine Entscheidung in der Sache selbst bzw. über die Strafhöhe sei daher nicht mehr möglich.

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Aufgrund der E-Mails des Bf. vom 02. und , in denen er um Information ersuchte, um welche Strafen es sich handle, sowie um Übermittlung von Duplikaten, erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom folgende "Information zur neuerlichen Zustellung einer Strafverfügung sowie eines Zurückweisungsbescheides":

Im Hinblick auf die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG werde der Bf. auf § 6 ZustG hingewiesen, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend sei.

Die Strafverfügung vom sei laut retourniertem Kuvert am bei der Postgeschäftsstelle 1060 Wien hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Nach der derzeitigen Aktenlage sei sie daher in Rechtskraft erwachsen und unabänderlich.

Im Zuge der Verfahrensanordnung Verspätungsvorhalt vom aufgrund seines zu spät eingebrachten Einspruchs vom gegen die Strafverfügung sei ihm Gelegenheit geboten worden, einen Zustellmangel geltend zu machen.

Laut Übernahmebestätigung der Post sei die Verfahrensanordnung am bei der Post Geschäftsstelle 1060 Wien hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten worden.

Da innerhalb der gesetzten Frist die Verfahrensanordnung Verspätungsvorhalt unbeantwortet geblieben und kein Zustellmangel geltend gemacht bzw. belegt worden sei, sei mittels Zurückweisungsbescheides vom sein Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , zur Zahl N-1 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen worden.

Wunschgemäß werde dem Bf. auch der genannte Zurückweisungsbescheid (Kopie) neuerlich zugestellt.

Im Hinblick auf die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG werde er auf § 6 ZustG hingewiesen, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend sei.

Der Zurückweisungsbescheid vom sei laut retourniertem Kuvert am bei der Postgeschäftsstelle 1060 Wien hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten worden.

Nach der derzeitigen Aktenlage sei dieser in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdefrist abgelaufen.

Sollte der Bf. dennoch eine Beschwerde gegen den genannten Zurückweisungsbescheid einbringen wollen, wäre dies nur zielführend, wenn er hinsichtlich der oben angeführten Zustellung () das Vorliegen eines Zustellmangels glaubhaft machen könne. Geeignete Beweismittel für einen solchen Zustellmangel könnte er dann gleichzeitig anbieten (Reiserechnungen, Flugtickets, etc.).

Hinweis § 17 Abs. 3 ZustG:

Die hinterlegte Sendung sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gälten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können.

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Daraufhin erhob der Bf. mit eMail vom "betreffend das Schreiben vom " "erneut Einspruch" und brachte vor, nicht ausschließen zu können, dass die Zustellungen stattgefunden hätten, jedoch seien sie von ihm nicht abgeholt worden, weshalb er keinen fristgerechten Einspruch habe machen können.

Er beklage auch nicht die Strafe, sondern deren völlig unangemessene Höhe und ersuche daher um Reduzierung der Strafen, die in keinem Verhältnis stünden.

2. Strafverfahren zu N-2

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. als Geschäftsführer der G-2 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, als Inhaber einer der im § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes genannten Unterkünfte die für den entgeltlichen Aufenthalt in dieser Unterkunft in A-3, von den Gästen eingehobenen Ortstaxen für die Monate Jänner bis August 2024 nicht bis zum , , , , , , und entrichtet und dadurch 8 Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 13 Abs. 1 und 16 iVm § 20 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 20 Abs. 1 (2024) des Wiener Tourismusförderungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung über ihn folgende Strafen verhängt:


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Monat
8 Geldstrafen von jeweils
falls diese uneinbringlich seien,
8 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils
01-08/2024
€ 1.360,00
1 Tag 8 Stunden


Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 1.088,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die G-2 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten von insgesamt € 11.968,00 gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

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Dagegen erhob der Bf. "zum wiederholten Mal" am eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und wandte ein, wofür er hier € 11.973,00 (Anmerkung BFG: inklusive € 5,00 Mahnspesen) zahlen solle und wollte wissen, worum es hier überhaupt gehe. Die Strafe sei sowieso lächerlich hoch.

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Aufgrund der E-Mails des Bf. vom 02. und , in denen er um Information ersuchte, um welche Strafen es sich handle, sowie um Übermittlung von Duplikaten, erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom folgende "Information zur neuerlichen Zustellung eines Straferkenntnisses":

Im Hinblick auf die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG werde der Bf. auf § 6 ZustG hingewiesen, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend sei.

Das Straferkenntnis vom sei am bei der Postgeschäftsstelle 1060 Wien hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Nach der derzeitigen Aktenlage sei es daher in Rechtskraft erwachsen und unabänderlich.

Sollte der Bf. dennoch eine Beschwerde einbringen wollen, wäre dies nur zielführend, wenn er hinsichtlich der oben angeführten Zustellung das Vorliegen eines Zustellmangels glaubhaft machen könne. Geeignete Beweismittel für einen solchen Zustellmangel könnte er dann gleichzeitig anbieten (Reiserechnungen, Flugtickets, etc.).

Hinweis § 17 Abs. 3 ZustG:

Die hinterlegte Sendung sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gälten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können.

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Daraufhin erhob der Bf. mit eMail vom "betreffend das Schreiben vom " "erneut Einspruch" und brachte vor, nicht ausschließen zu können, dass die Zustellungen stattgefunden hätten, jedoch seien sie von ihm nicht abgeholt worden, weshalb er keinen fristgerechten Einspruch habe machen können.

Er beklage auch nicht die Strafe, sondern deren völlig unangemessene Höhe und ersuche daher um Reduzierung der Strafen, die in keinem Verhältnis stünden.

Darüber wurde erwogen:

1. Strafverfahren zu N-1

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde (…) beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. (…)

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben (…).

Nach dem Wortlaut des "erneuten Einspruches" vom richtete sich dieser gegen das formlose Informationsschreiben vom , mit dem dem Bf. die Strafverfügung vom sowie der Zurückweisungsbescheid vom erneut zugestellt und ihm die Gründe seines verspäteten Einspruches vom erneut mitgeteilt wurden.

Da es sich bei diesem Informationsschreiben nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelte, war die dagegen erfolgte Einbringung eines "Einspruches" nicht zulässig und somit gemäß § 50 VwGVG zurückzuweisen (vgl. ).

Aber auch wenn sich der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom oder gegen den Zurückweisungsbescheid vom gerichtet haben sollte, wäre er zurückzuweisen.

Im ersten Fall liegt aufgrund des (gemäß § 49 Abs. 1 VStG verspäteten) Einspruches vom und des Zurückweisungsbescheides vom bereits entschiedene Sache vor, weshalb ebenfalls mit Zurückweisung gemäß § 50 VwGVG vorzugehen wäre (vgl. ).

Im zweiten Fall erging der am durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG zugestellte Zurückweisungsbescheid am , weshalb die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen bereits am abgelaufen war und der "Einspruch" gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurückzuweisen wäre (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall war jedoch die Rechtzeitigkeit nicht zu prüfen.

2. Strafverfahren zu N-2

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde (…) beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. (…)

Der Magistrat der Stadt Wien legte mit seinem Bericht vom dem Bundesfinanzgericht lediglich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom , die sich nach ihrem Wortlaut gegen das formlose Informationsschreiben vom , mit dem dem Bf. das Straferkenntnis vom erneut zugestellt wurde, richtete, vor.

Da es sich bei diesem Informationsschreiben nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelte, war die dagegen erfolgte Einbringung eines "Einspruches" nicht zulässig und somit gemäß § 50 VwGVG zurückzuweisen (vgl. ).

Aber auch, wenn sich der Einspruch vom gegen das Straferkenntnis vom gerichtet haben sollte oder wenn der Magistrat die als Einspruch gegen das Straferkenntnis vom bezeichnete Beschwerde vom vorgelegt hätte, ließe sich daraus für den Bf. nichts gewinnen, weil der "Einspruch" lediglich eine Ergänzung der als Einspruch bezeichneten Beschwerde vom anzusehen ist und diese gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurückzuweisen wäre, weil das Straferkenntnis vom durch Hinterlegung am gemäß § 17 Abs. 1 ZustG zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen bereits am abgelaufen war (vgl. ).

Auch in diesem Fall war jedoch die Rechtzeitigkeit nicht zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500298.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAF-88023