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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2025, RV/2100575/2024

Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit € -1.536,00 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am seine Abgabenerklärung für das Veranlagungsjahr 2020 ein. Am wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2020 begonnen. Als Ergebnis dieser Außenprüfung wurde dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom übermittelt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf dieser Niederschrift und brachte am diesbezüglich einen Schriftsatz ein. Mit Niederschrift vom wurde die Außenprüfung am beendet. Auf der Basis des Ergebnisses der Außenprüfung wurde durch das Finanzamt der hier angefochtene Erstbescheid vom erlassen. Gegen diesen Bescheid wurden mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Bereits in der Beschwerde vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt den Erstbescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Am brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am fand in Anwesenheit der beiden Parteien ein Erörterungstermin statt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht aufgetragen, betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 sämtliche Belege hinsichtlich der streitverfangenen Aufwendungen dem Gericht vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer - in Erwiderung eines von Ihm verfassten E-Mails an das Bundesfinanzgericht - aufgefordert sämtliche Eingaben und Anträge schriftlich persönlich, per Post oder per Fax im Bundesfinanzgericht einzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Verfahrensförderungspflicht nach § 270 Abs 2 BAO, neuerlich aufgefordert sämtliche streitverfangenen Belege für Aufwendungen betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 dem Bundesfinanzgericht in Kopie bis zum schriftlich vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, dass damit nämlich nach Ablauf dieser Frist auf von der Partei vorgebrachte neue Tatsachen, Beweismittel und Anträge nicht (mehr) Bedacht zu nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Belegvorlage nicht nachgekommen.

Mit Eingabe vom (eingelangt am Bundesfinanzgericht am ) brachte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" an.

Mit Eingabe vom (eingelangt am Bundesfinanzgericht am ) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Ausführungen, Erklärungen und Anträgen ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" an.

Mit Schreiben vom brachte das Finanzamt in Erfüllung des gerichtlichen Auftrages die im Finanzamtsakt noch befindlichen Belege betreffend die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ein.

Mit Schreiben vom (eingelangt am Bundesfinanzgericht am ) brachte der Beschwerdeführer weitere Anträge und Darstellungen ein.

Mit Eingabe vom (eingelangt am Bundesfinanzgericht am ) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein und wiederholte darin ua die von ihm gestellten Anträge.

Mit Schreiben vom replizierte das Finanzamt auf die ihm vom Bundesfinanzgericht übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers und schloss diesem Schreiben eine excel-Tabelle als Beilage an.

Mit Schreiben vom brachte das Finanzamt eine ergänzende Stellungnahme ein und legte diesem Schreiben als Beilage das Schreiben des Beschwerdeführers vom zur Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung bei.

Mit Schreiben vom (eingelangt am Bundesfinanzgericht am ) brachte der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme ein, in der er sein bisheriges Vorbringen ergänzte.

Mit Schreiben vom erfolgte eine neuerliche Stellungnahme des Finanzamtes.

Die jeweiligen Schreiben der Verfahrensparteien wurden der anderen Partei in Kopie zeitnah zur Kenntnisnahme durch das Bundesfinanzgericht übermittelt.

Die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache hat in Abwesenheit des unentschuldigten Beschwerdeführers am stattgefunden. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung wurde den Parteien in Kopie mit Schreiben vom übermittelt.

Am (Datum des Poststempels) wurde ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme samt Anträgen ein.

Mit Schreiben vom (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit Protokollrügen hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom ein. In diesem Schreiben äußerte der Beschwerdeführer auch Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben dazu aus:
"[…]
Dies führt den Bf zur Schlussfolgerung, dass der Vorsitzende des Gerichts ***Ri*** seiner Objektivitätspflicht nicht nachgekommen ist und wird dieser durch den Bf für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit abgelehnt."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Beschwerdejahr 2020 als Arzt tätig und sowohl selbständig als auch nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt bei der Justiz Einnahmen in Höhe von € 26.175,30 und Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.348,37. Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus der selbständigen Arbeit im Beschwerdejahr auf € 27.523,67. Das Finanzamt legte seiner Einkommensteuerberechnung in der Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom dargelegten Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu Grunde. Neben seinen selbständigen Einkünften bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2020 noch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheeres als Notarzt und in seiner Funktion als Milizsoldat bezog er zusätzlich im Dezember 2020 Bezüge vom österreichischen Bundesheer. Der Beschwerdeführer war laut Lohnzettel bis Vertragsbediensteter beim Österreichischen Bundesheer.

In ***Ort 1*** unterhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr an der Adresse ***Bf-Adresse*** eine Dienstwohnung und machte für diese Wohnung Kosten der doppelten Haushaltsführung und für die Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in ***Ort 2*** Kosten der Familienheimfahrten geltend. Die Wohnung in ***Ort 1*** wurde im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer um € 85.000,- erworben. In ***Ort 2*** unterhielt der Beschwerdeführer eine weitere Wohnung an der Adresse ***Ort 2***, wobei die ***Ort 2*** Wohnung der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist. Die Gattin des Beschwerdeführers wohnt lt ZMR-Auszug dauernd in ***Ort 2*** am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer kommt in der Regel an den freien Wochenenden bzw an den freien Tagen nach ***Ort 2***. Die Gattin des Beschwerdeführers ist als Dolmetscherin in ***Ort 2*** tätig.

Im Zuge der Außenprüfung wurde die vom Beschwerdeführer geführte Buchhaltung überprüft. Dabei konnte bei Durchsicht der Bankkontoauszüge festgestellt werden, dass Einnahmen aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2017 bis 2019 nicht Eingang in die Buchhaltung des Beschwerdeführers gefunden haben und bisher nicht versteuert wurden.

Für das Beschwerdejahr 2020 wurden seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde bzw mit Schreiben vom (im Bundesfinanzgericht eingelangt am ) die folgenden Werbungskosten außer Streit gestellt: Familienheimfahrten (KZ 300) in Höhe von € 3.672,00 und Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) in Höhe von € 1.664,91.

Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist strittig:

Personenversicherungen (KZ 455):

Hinsichtlich der Personenversicherungen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Aufwendungen für den Monat April nicht geltend gemacht worden seien und der Gesamtbetrag € 480,- betrage. In der Beschwerdevorentscheidung wurde unter dieser Kennzahl ein Gesamtbetrag in Höhe von € 480,- berücksichtigt.

Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717):

Hinsichtlich der Gewerkschaftsbeiträge war festzustellen, dass im Lohnzettel, den das Österreichische Bundesheer (DGB Bundesministerium für Landesverteidigung Direktion 4) für den Beschwerdeführer ausgestellt hat, als einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 3b EStG 1988 insgesamt € 9.009,28 erfasst sind.

Arbeitsmittel (KZ 719):

Der Beschwerdeführer beantragte unter dieser Kennzahl einen Betrag in Höhe von € 2.108,33. Das Finanzamt veranlagte auf Basis der Feststellungen in der Außenprüfung insgesamt einen Betrag in Höhe von € 1.556,17.

Das Finanzamt berechnete die Kosten für Arbeitsmittel wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Ausrüstung med.
€ 14,83
abzüglich Beleg-Nr 343 und 344
Ausrüstung mil.
€ 357,98
abzüglich Beleg-Nr 288 und 310
***Ort 1*** Büroartikel
€ 579,58
abzüglich Beleg-Nr 457, 459, 463, 464 und 465
***Ort 1*** Hardware
€ 443,29
abzüglich 20% PA bei Smartphone (Beleg-Nr 334)
***Ort 1*** Software
€ 160,49
abzüglich 20% PA bei Beleg-Nr 99 und 489
Internet Dienstwohnung ***Ort 1***
€ 519,15
abzüglich 20% PA
Gesamt
€1.556,17
Betrag ohne Internet ***Ort 1***

Anzumerken ist, dass der Gesamtbetrag inklusive den Kosten für das Internet ***Ort 1*** auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung € 2.075,32 betragen würde.

Das Finanzamt anerkannte die folgenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Beleg-Nr
Betrag
Anmerkung
Bekleidung Arzt
343
€ 92,39
ausgeschieden bei Ausrüstung med.
Bekleidung Arzt
344
€ 22,87
ausgeschieden bei Ausrüstung med.
Thermacell Weiss
288
€ 35,90
ausgeschieden bei Ausrüstung mil.
Foretrex Uhr
310
€ 250,00
ausgeschieden bei Ausrüstung mil.
Kugelschreiber
457
€ 10,24
unter KZ 9230 berücksichtigt
Kugelschreiber
459
€ 6,86
unter KZ 9230 berücksichtigt
Kugelschreiber
463
€5,51
unter KZ 9230 berücksichtigt
Kugelschreiber
464
€ 6,86
unter KZ 9230 berücksichtigt
Kugelschreiber
465
€ 7,03
unter KZ 9230 berücksichtigt
OnePlus Nord
334
€ 103,32
20% PA, ausgeschieden bei ***Ort 1*** Hardware
Ashampoo Zib Pro 3
99
€ 5,20
20% PA, ausgeschieden bei ***Ort 1*** Software
Audials One 2021
489
€ 5,98
20% PA, ausgeschieden bei ***Ort 1*** Software

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus:

"KZ 719: EUR 2.108,33 wurden beantragt, vom BP lediglich EUR 1.556,16 anerkannt. Rechtsrichtig hätte jedoch die Summe i.H.v. EUR 2.108,33 berücksichtigt werden müssen.

  1. Es wird sowohl die Änderung der KZ als auch die Verminderung des Betrages beeinsprucht und gesamt unter KZ 723 beantragt. Die Internetkosten sind ausschließlich unter KZ 723 zu berücksichtigen und ist die Änderung der KZ absolut unzulässig.

  2. Es handelt sich hierbei um farbige T-Shirts mit diversen lustigen Sprüchen bezüglich Anästhesie oder Medizin. Diese werden vom Beschwerdeführer ausschließlich bei der medizinischen Aufklärung von Kindern getragen. Es entspannt die Situation und ist dies daher bei der Arbeit behilflich. Ein privates Tragen - auch wenn theoretisch möglich - ist völlig ausgeschlossen. Würde man der Argumentation des Finanzamtes folgen müsste auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kleidung als Einkommen berechnet werden, da diese Kleidung theoretisch auch privat nutzbar ist und damit ein Zuverdienst wäre. Es ist daher eine Prüfung der Üblichkeit anzustellen. So wie es unüblich ist, dass Spitalskleidung privat getragen wird, ist es unüblich diese bunten T-Shirts mit lustigen Sprüchen anderswo als in der Arbeit zu tragen. Im Übrigen befinden sich diese T-Shirts seit Jahren durchgehend im Krankenhaus Spind und werden nur zum Waschen mit nach Hause genommen.

  3. Bei der militärischen Ausrüstung (Belege 288 und 310) handelt es sich um einen Gelsenstecker welches nachweislich militärisch genützt wird. Beim Beleg 310 handelt es sich um ein GPS-Gerät welches am Unterarm getragen wird. Dieses wird auch nur ausschließlich militärisch genützt und benötigt.

  4. Die völlig willkürliche Veränderung der KZ für die Belege 457, 459, 463, 464, und 465 ist nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel. Die Belege werden weiterhin unter der KZ 719 geltend gemacht.

  5. Die Belege 99 und 489 sind für Anschaffungen von Software die der Beschwerdeführer ausschließlich beruflich benötigt, die private Nutzung kommt nicht in Betracht.

  6. Der Ankauf eines zweiten Smartphones war aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendig. Dieses Smartphone wird nur beruflich genützt und da der Beschwerdeführer über ein zweites privat genutztes Smartphone verfügt."

Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt:

"KZ 719:
Die angeführten Internetkosten sind als Kosten der doppelten
Haushaltsführung zu sehen. Diese sind im Jahr 2024 und waren im Jahr 2020 unvermeidbare Haushaltskosten für eine normale Unterkunft. Sind daher unter KZ 723 zu 100 % abzusetzen.

Zu den als militärische Ausrüstung geltend gemachten Beträgen ist nurmehr zu sagen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Mitglied einer militärischen Spezialeinheit und in unterschiedlichen Einsätzen in Afrika war.
Der Gelsenstecker war definitiv notwendig.
Zum GPS-Gerät gilt die exakt gleiche Argumentation, davon abgesehen, dass für den zivilen Gebrauch die dafür notwendige Pulsuhr besessen wird und dem BP gezeigt wurde.

Bzgl. dem Smartphone ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch ein dienstlich ausgegebenes Smartphone besitzt. Mit Ausnahme des Abteilungsleiters und eines Oberarztes hat sonst niemand die private Telefonnummer. Die oa haben aus dienstlicher Notwendigkeit die private Telefonnummer.
Damit will der Beschwerdeführer sagen, dass die Nummer des besagten Smartphones ausnahmslos an Patienten ausgegeben wurde. Somit sind die Kosten für dieses Gerät zu
100 % abzusetzen."

Mit Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich wie folgt:

"Aus der KZ 719 wurden einige Beträge anerkannt andere anerkannt aber einer anderen KZ zugeordnet.
Um Beträge vergleichen zu können, wird die Rückführung beantragt.
Es handelt sich um Folgende Beläge: 457, 459, 463, 464, 465.
Die Thematik "Internet" wurde hinlänglich besprochen.
Gesamtbetrag geltend gemacht: 2108,33€.

KZ 719 besteht aus folgenden Unterpunkten:
Ausrüstung medizinisch: 130,09€; strittige Belege: 343, 344
Ausrüstung militärisch: 643,88€; strittige Belege: 288, 310
Büro-
***Ort 1***-Büroartikel: 616,08€; bestehend aus: 15, 16, 59, 159, 390, 451, 457, 459, 463, 464, 465; Belege 457, 459, 463, 464, 465 wurden willkürlich einer anderen KZ zugewiesen.
Büro-
***Ort 1***-Hardware: 546,61€; strittige Belege: 334
Büro-
***Ort 1***-Software: 171,67€; strittige Belege: 99, 489
Belege unter Anlage 24 - KZ 719 2020"

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Beilage "Anlage 24 - KZ 719 2020" war festzustellen, dass diese Beilage nicht dem Bundesfinanzgericht mitübermittelt wurde. Weiters war festzustellen, dass nicht alle vom Beschwerdeführer angeführten Belege dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.

Fachliteratur (KZ 720):

Hinsichtlich der Fachliteratur hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 384,92 geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte in der Veranlagung auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung einen Betrag von € 339,39. Anzumerken ist, dass die Aufstellung "Kennzahlen BP final" einen Betrag von € 430,45 als anerkannte Aufwendungen unter der KZ 720 aufweist. Laut Aufstellung "Kennzahlen BP final" wurde ein Buch mit dem Titel "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" (Beleg-Nr 267) ausgeschieden.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde dazu aus:

"KZ 720: Beantragt wurden EUR 384,92, anerkannt EUR 430,35, dies, weil die BP völlig willkürlich und unnotwendig entschieden haben welche Fachliteratur beim selbständigen Einkommen und welche beim unselbständigen Einkommen geltend zu machen ist. Die Zuordnung wurde jedoch vom Beschwerdeführer aus fachlichen Überlegungen getroffen und ist diese daher richtig. Die willkürliche KZ-Änderung als auch die nicht Anerkennung eines Belegs wird bekämpft.

  1. Der Beleg 267 gilt dem Buch mit dem Titel - `Kriegs Kultur´ welches den `Mindset´ für gewalttätige Auseinandersetzungen erklärt. Dieses wird vom Beschwerdeführer für die Ausbildung von Kollegen verwendet - dies speziell in einer Zeit wo die Gewalt gegenüber Ärzten massiv zunimmt. Es wird daher weiterhin die Summe i.H.v. EUR 384,92 geltend gemacht."

Strittig ist unter dieser Kennzahl das Buch, dass mit Beleg-Nr 267 um € 35,88 angeschafft wurde. Bei der Berechnung des Werbungskostenbetrages durch das Finanzamt liegt offensichtlich ein Rechenfehler vor, denn die Differenz zwischen dem ursprünglich beantragten Betrag von € 384,92 und € 35,88 ist € 349,04.

In dem vom Finanzamt im Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Betrag von € 339,39 sind auch die Aufwendungen aus den Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256, die vom Beschwerdeführer unter der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) beantragt wurden, enthalten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Kennzahl 9230 in diesem Erkenntnis wird verwiesen.

Reisekosten (KZ 721):

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 168,00 berücksichtigt worden sei.

Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722):

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 1.559,00 berücksichtigt worden sei.

Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):

Als Kosten der doppelten Haushaltsführung hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 10.206,51 geltend gemacht. Das Finanzamt veranlagte auf Basis des Ergebnisses der Außenprüfung einen Betrag in Höhe von € 10.110,85.

Konkret hat das Finanzamt die folgenden Aufwendungen anerkannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Betriebskosten
€ 2.652,00
laut Buchhaltung
Einrichtung
€ 581,43
abzüglich Beleg-Nr 416
Haushaltsversicherung
€ 131,51
laut Buchhaltung
Heizung
€ 731,58
laut Buchhaltung
Reparaturen
€ 4.230,46
laut Buchhaltung
GIS
€ 236,98
laut Buchhaltung
Strom
€ 310,20
laut Buchhaltung
AfA Gebäude
€ 933,56
laut Buchhaltung
AfA Einrichtung
€ 303,14
vom Bf nicht beantragt
Gesamt
10.110,86

Die Kosten für das Internet wurden bereits unter der KZ 719 (Arbeitsmittel) berücksichtigt. Von der Außenprüfung wurde der Beleg-Nr 416 mit einem Betrag von € 100,- ausgeschieden, weil dieser Beleg nicht in der Buchhaltung vorhanden war. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erklärt, dass diese Minderung anerkannt würde.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus:

"KZ 723: Beantragt wurden EUR 10.206,51, anerkannt EUR 10.110,85. Bei Neuberechnung ergeben sich 12.306,91 und wird dieser Betrag nunmehr geltend gemacht.

  • Wie in den Jahren davor wurde die Internet Verbindung einer anderen KZ zugeordnet und die Summe vermindert. Dies wird insgesamt beeinsprucht.

  • Weiterhin wurde die Afa Renovierung i.H.v. EUR 583,67 und die Afa Kleiderkasten i.H.v. EUR 303,14 nicht berücksichtigt. Festzuhalten ist dass die Afa Kleiderkasten von den BP selbst berechnet und nunmehr offenbar vergessen wurde, wobei sich auch hierin die mangelhafte Arbeitsweise der BP zum Nachteil des Beschwerdeführers zeigt.

  • Die Minderung der beantragten Summe für Einrichtung um EUR 100,00 wird anerkannt."

Es war festzustellen, dass in den Kosten der doppelten Haushaltsführung keine Kreditzinsen und Kreditspesen (Kontoführung etc) berücksichtigt wurden. Auf diesen Umstand wurde vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag auch hingewiesen. Im Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt:

"KZ 723:
Die notwendige Information ist der Beschwerde vom zu entnehmen.
Die Beträge sind:
Betriebskosten: 2652€
Heizung: 731,58€
Strom: 310,2€
Versicherung: 131, 25€
Internet: 648,94€
Reparaturen: 4230,46€
GIS: 236,98€
Einrichtung: 581,43€
Afa Kleiderkasten: 303,14€
Kreditkonto-Zinsen: 592,88€
Kreditkonto-Gebühren: 67,68€
Afa-Grund: 933,56€
Afa Renovierung: 583,67€
Gesamt: 12003,77€
"

Mit Eingabe vom brachte das Finanzamt dazu vor, dass die Kosten für das Kreditkonto und die Zinsen wie im Jahr 2017 vom Finanzamt anerkannt werden würden.

Zu den Renovierungskosten führte der Beschwerdeführer in der Erörterung am aus, dass er im Jahr 2012 in ***Ort 1*** eine Wohnung gekauft habe. Diese Wohnung sei im Jahr 2012 renoviert worden. Die Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 würden der jährlichen Abschreibung für diese Renovierung entsprechen. Diese Kosten seien in den Jahren 2014 bis 2023 abgeschrieben worden. Der zuständige Richter hat im Erörterungstermin dem Beschwerdeführer aufgetragen die Rechnungen betreffend die Renovierung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da der Vertreter des Finanzamtes im Erörterungstermin erklärte, dass diese Rechnungen nicht im Akt des Finanzamtes vorhanden seien.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen für die Renovierung der Wohnung im Jahr 2012 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat.

Sonstige Werbungskosten (KZ 724):

Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten hat der Beschwerdeführer ursprünglich € 1.657,69 beantragt. Das Finanzamt anerkannte insgesamt € 1.420,42, wobei sich diese Verringerung dadurch erklärt, dass das Finanzamt bei den Kosten für den E-Mail-Account und bei den Mobiltelefonkosten einen Privatanteil von 20% ausgeschieden hat.

Krankheitskosten (KZ 730):

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 864,65 berücksichtigt worden sei.

Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist strittig:

AfA Anlagevermögen (KZ 9130):

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 143,66 berücksichtigt worden sei.

Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160):

Der Beschwerdeführer beantragte unter dieser Position Aufwendungen in Höhe von € 1.822,00. Das Finanzamt anerkannte lediglich € 1.281,00 und begründete dies damit, dass es keinen Beleg für die Belgienreise gebe.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus:

"KZ 9160: Beantragt wurden EUR 1.822,00 anerkannt EUR 1.281,00. Begründet wurde dies von den BP mit dem Fehlen eines Beleges. Die entsprechende Rechnung wurde jedoch den BP vorgelegt und wird daher der Betrag weiterhin in voller Höhe geltend gemacht."

Ergänzend brachte Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom dazu Folgendes vor:

"KZ 9160:
Bestehend aus Kilometergeld: 1281€ unstrittig
Transport iHv. 541€
Belege: 46, 259, 556
Da meine Ehefrau den Flug bezahlt hat, habe ich den Betrag überwiesen. Rechnung und Überweisung wurden offengelegt. Daher kann keine Rede von "Kein Beleg für Belgien Ticket" sein. Dass kein Mensch das Ticket in die Buchhaltung als Beweis hinterlegt ist naheliegend.
Siehe Anlage 29 -KZ 9160 2020
"

Es wird dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die von ihm angeführten Belege (Beleg-Nr 46, 259 und 556), noch die Beilage "Anlage 29 -KZ 9160 2020" dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Die Belege finden sich auch nicht in dem vom Finanzamt am vorgelegten Belege-Konvolut.

Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200):

Hinsichtlich dieser Position machte der Beschwerdeführer insgesamt € 1.523,29 geltend. Das Finanzamt anerkannte unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus:

"KZ 9200: Beantragt wurden EUR 1.523,29, wobei keine Absetzbeträge anerkannt wurden. Dies wird teilweise beeinsprucht, da die Nichtanerkennung der Geschäftsessen außer Streit gestellt wurde.

Wie in den Jahren davor wurden Spenden i.H.v. EUR 1.368,54 angegeben. Allein die Aussage, dass eine Zuordnung nicht ersichtlich ist, ist unwahr. Weiterhin wurden offensichtlich einige KZ auf KZ 9230 verändert. Es wäre bestenfalls eine Änderung auf KZ 9245 nachvollziehbar. Gegenständlich sind folgende 8 Belege:

  • Beleg 33 - Obdachlosenhilfe Dresden mit dem DEU Registrierungscode VR 9728

  • Beleg 98 - Spende an eine Grazerin

  • Beleg 211 - zu finden als GoFundMe Spende in der Diners Abrechnung

  • Beleg 479 - PayPal Zahlung an die Armenischen Verwundeten zur Zeit des Armenien/Aserbaidschan Krieges

  • Beleg 516 - Spende Rote Nasen - Banküberweisung - in der BH

  • Beleg 517 - Rettungshundebrigade - Banküberweisung - in der BH

  • Beleg 518 - Kinderhospiz - Banküberweisung - in der BH

  • Beleg 563 - Spende an eine Familie für Behandlungskosten - in der BH

ES ist daher nicht nachvollziehbar warum eine Zuordnung nicht ersichtlich gewesen sei und wird weiterhin ein Absetzbetrag i.H.v. EUR 1368,54 geltend gemacht."

Mit Schreiben vom verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Beilage "Anlage 30 KZ 9200 2020".

Festzustellen war, dass von den vom Beschwerdeführer angeführten Belegen die folgenden Belege in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom19.02.2025 vorgelegten Belege-Konvolut aufzufinden waren: Beleg-Nr 33, 98, 479, 518 und 563

Die restlichen Belege und die Beilage "Anlage 30 KZ 9200 2020" wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220):

Hinsichtlich dieser Kennzahl hat der Beschwerdeführer insgesamt € 221,40 geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte davon einen Betrag in Höhe von € 81,40. Nach den Ausführungen des Finanzamtes sollen die Kosten für die Diners Club Kreditkarte in Höhe von € 140,00 bei den Arbeitsmitteln unter KZ 719 berücksichtigt worden sein, da diese Kreditkarte für die nichtselbständigen Einkünfte verwendet wurde. Entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom seien unter dieser Kennzahl die Kosten für das betriebliche Konto in Höhe von € 81,40 und die Gebühren für die Kreditkarte Diners Club in Höhe von € 140,00 geltend gemacht worden.

Strittig sind unter dieser Kennzahl nur noch die Kosten für die Kreditkarte in Höhe von € 140,00 und die Zuordnung dieser Kosten zu den selbständigen oder den nicht selbständigen Einkünften.

Eigene Pflichtversicherungen (KZ 9225):

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Betrag von € 935,76 für SVA-Beiträge nicht berücksichtigt worden sei.

Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):

Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 4.061,14 beantragt. Das Finanzamt hat auf Basis der Ergebnisse der Außenprüfung die folgenden Aufwendungen anerkannt:


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Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband
€ 94,40
laut Buchhaltung
Strom Arbeitszimmer ***Ort 2***
€ 51,06
laut Buchhaltung
Wertkarte Yess
€ 20,00
laut Buchhaltung
Postgebühren
€ 2,75
abzüglich Beleg-Nr 95
Spenden
€ 350,00
Steuerberatungskosten
€ 108,00
laut Buchhaltung
EU-Reiseversicherung
€ 260,00
laut Buchhaltung
Haftpflichtversicherung Arzt
€ 1.440,00
laut Buchhaltung
Strafrecht Arzt
€ 971,97
laut Buchhaltung
Fachliteratur
€ 12,00
Internet Arbeitszimmer ***Ort 2***
€ 63,24
Kugelschreiber
€ 36,50
Verschiebung aus KZ 719
GWG
€ 143,66
laut Buchhaltung
AfA Einrichtung (Arbeitszimmer ***Ort 2***)
€ 110,45
Gesamt
€ 3.664,03

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"KZ 9230: Beantragt wurden ursprünglich EUR 4.333,33, durch das Verändern der KZ ist die anerkannte Summe nicht mit der Beantragten vergleichbar. Wie in den Jahren davor wurde die Afa von EUR 110,45 abgeschrieben. Daher wird dieser Zustand wiederum insgesamt beeinsprucht. Nach Neuberechnung durch den Beschwerdeführer werden nurmehr EUR 3.608,80 als Absetzbetrag geltend gemacht.

  • Für Internet ***Ort 2*** ein Betrag von EUR 31,62 (5% von EUR 316,21)

  • Für Betriebskosten ***Ort 2***, ein Betrag von EUR 272,19 (5%)

  • Die Veränderung des geltend gemachten Betrages für Fachliteratur in Höhe und KZ wird beeinsprucht und die vorangegangene Summe von EUR 256,21 geltend gemacht.

  • Postgebühren i.H.v EUR 103,75. Hierbei wurden EUR 100,00 für Versandkosten in DEU bezahlt. Diese werden nur beruflich genützt, da es sonst keine Veranlassung gibt. Beweis ist auch die Tatsache, dass der Betrag noch nicht aufgebraucht wurde, obzwar der Beschwerdeführer aufgrund Zeitmangels praktisch nur im Internet bestellt."

In seinem Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt:

"KZ 9230:
Gesamtbetrag: 3551,4€ da der Betrag von 57,8€ für die Zeitschrift Tweed fälschlich geltend gemacht wurde.
KZ 9230 bestehend aus:
Dolmetscherverband: 94,40€ unstrittig
Steuerberatung: 108€ unstrittig
Vers. Haftpflicht Arzt: 1440€ unstrittig aber KZ geändert.
Vers. Strafrecht Arzt: 971,97€ unstrittig aber KZ geändert.
EU-Reiseversicherung: 260€ unstrittig
Wertkarte Yess: 20€ unstrittig
Die anteilsmäßige Berechnung der Funktionsbeträge für den Arbeitsbereich am Hauptwohnsitz ist fraglich und offensichtlich aleatorisch.
Strom - 5% von 1021, 27€ sind 51,06€ dieser Prozentsatz wurde anerkannt und ist unstrittig.
Betriebskosten - 5% von 5443,8€ sind 272,19€ gesamter Betrag strittig.
Internet - 5% von 632,42€ sind 31,62€, hierbei wurde seitens der BP ein Anteil von 10% iHv. 63,24€ anerkannt.
Somit 3 unterschiedliche Bewertungen für faktisch dieselbe Sache.
Die Kugelschreiber im Wert von 36,5€ welche von KZ 719 auf KZ 9230 verschoben wurden sind aus Sicht des BF nicht erklärlich. Die Belege sind bei KZ 719 zu finden.
In der KZ 9230 wurde noch die Fachliteratur selbständig geltend gemacht.
Gesamtbetrag Fachliteratur: 256,21€.
Belege: 75, 172, 243, 244, 245, 256, 303, 340
Postgebühren - Belege: 95 und 458.
Siehe Anlage 32 -KZ 9230 2020
"

Festzustellen war, dass von den vom Beschwerdeführer angeführten Belegen die folgenden Belege in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom vorgelegten Belege-Konvolut aufzufinden waren: Beleg-Nr 75, 172, 243, 244, 245, 256 und 303

Die Belege mit der Beleg-Nr 340, 95 und 458, sowie die Beilage "Anlage 32 -KZ 9230 2020" wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Nach den Ausführungen der Außenprüfung in der Aufstellung "Kennzahlen BP final" wurden die folgenden Belege mit der Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 aus der Kennzahl 9230 ausgeschieden und unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vertreterin des Finanzamtes dazu ausgeführt, dass die Aufwendungen betreffend die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 unter der KZ 720 (Fachliteratur) Berücksichtigung gefunden hätten.

Festzustellen war, dass das im Wohnungsverband am Hauptwohnsitz in ***Ort 2*** liegende Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Wohnung in ***Ort 1*** gekauft und renoviert hat, gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Erörterungstermin am .

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Personenversicherungen (KZ 455):

Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass unter der KZ 455 im hier angefochtenen Erstbescheid € 440,- und in der Beschwerdevorentscheidung insgesamt € 480,- berücksichtigt wurden.

Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717):

Vom Beschwerdeführer wurden in der Beschwerde die Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 1.664,91 außer Streit gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass im Lohnzettel, den das Österreichische Bundesheer (DGB Bundesministerium für Landesverteidigung Direktion 4) für den Beschwerdeführer ausgestellt hat, als einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 3b EStG 1988 insgesamt € 9.009,28 erfasst sind. Dieser Betrag wurde vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine über den bereits erfassten Betrag von € 9.009,28 hinausgehenden freiwilligen Beiträge nachgewiesen.

Arbeitsmittel (KZ 719):

Hinsichtlich der vom Finanzamt unter dieser Kennzahl veranlagten Aufwendungen war zu den einzelnen zur Gänze ausgeschiedenen Belegen Folgendes festzustellen:

Aus Beleg-Nr 343 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer T-Shirts mit den Aufdrucken "I´m An Anesthesiologist I May Look Calm", "Vintage Anesthesiologists Knows More", "I Am A Good Anesthesiologist" und "Anesthesiologist Like Regular Doctor" gekauft hat. Aus der Beleg-Nr 344 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein T-Shirt mit dem Aufdruck "DoctorCorn" gekauft hat.

Zum einen ist die Begründung, dass diese T-Shirts "ausschließlich bei der medizinischen Aufklärung von Kindern getragen" getragen würden, nicht damit in Einklang zu bringen, dass diese Aufschriften für Kinder wohl nur sehr schwer verständlich sind.

Zum anderen war für das Gericht nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die T-Shirts im Beschwerdejahr als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit erklärt hat, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr nichtselbständig nur als Vertragsbediensteter beim Österreichischen Bundesheer als Notarzt tätig war.

Aus dem Beleg-Nr 288 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr einen Gelsenstecker (Thermacell weiss) angeschafft hat. Aus dem Beleg-Nr 310 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein GPS-Navigationsgerät (Foretrex 601) erworben hat. Dabei handelt es sich lt Garmin um ein "GPS-Navigationsgerät für das Handgelenk mit Smart Notifications". Dazu war ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Auslandseinsatz in Afrika zwar behauptet, jedoch dafür keinerlei Nachweise erbracht hat.

Bei den Belegen mit den Beleg-Nr 457, 463, 464 und 465 handelt es sich um Rechnungen über mehrere verschiedene Kugelschreiber und Kugelschreiberminen. Diese Aufwendungen wurden von der Außenprüfung zur Gänze der selbständigen Arbeit unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) zugeordnet. Mit dem Beleg mit der Beleg-Nr 459 erwarb der Beschwerdeführer einen Kugelschreiber mit innovativer Drucklufttechnik um € 6,86 und ein Diktiergerät um € 23,59. Von der Beleg-Nr 459 wurde vom Finanzamt nur der Kugelschreiber um € 6,86 der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) zugeordnet.

Aus dem Beleg-Nr 334 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Handy (OnePlus Nord SIM free) um € 508,99 erworben hat. Hinsichtlich dieses Handys wurde von der Außenprüfung ein Privatanteil von 20% ausgeschieden. Es war ergänzend festzustellen, dass das Finanzamt in der Spalte "***Ort 1*** Hardware" insgesamt von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 546,61 ausgegangen ist. Das Handy hat jedoch nur € 508,99 samt Versand gekostet. Laut Beschwerdeführer (vgl Schreiben des Beschwerdeführers vom ) ist hier nur die Beleg-Nr 334 strittig.

Aus dem Beleg-Nr 99 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Software "Ashampoo ZIP Pro 3" um € 26,00 erworben hat. Dabei handelt es sich um eine Software zum Komprimieren und entpacken von Dateien. Hinsichtlich dieser Position wurde von der Außenprüfung ein Privatanteil von 20% ausgeschieden.

Aus dem Beleg-Nr 489 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Software "Audials One 2021" von Ashampoo um € 29,90 erworben hat. Laut Internetrecherche handelt es sich dabei um eine Software mit folgendem Einsatzgebiet:

"`Audials One´ ist die All-in-One-Software für Musik- und Video-Liebhaber. Mit ihr können Sie Streaming-Inhalte verlustfrei aufnehmen, verbessern und dauerhaft speichern - egal ob Musik, Videos, Radiosender oder Podcasts."

Es konnte festgestellt werden, dass die Software "Audials One 2021" eine Software für die Aufnahme und Speicherung von Musik und Filmen ist.

Hinsichtlich der Kosten für das Internet für die Wohnung in ***Ort 1*** war festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter der KZ 723 (doppelte Haushaltsführung) einen Betrag von € 648,94 geltend gemacht hat (vgl Ausführungen des Beschwerdeführers zur KZ 723 im Schreiben vom ). Das Finanzamt anerkannte diese Kosten unter Abzug von 20% Privatanteil mit einem Betrag von € 519,15.

Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter der Position "Büro-***Ort 1***-Büroartikel" angeführten Beleg-Nr 16, 59, 159 und 390 wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt und können daher nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Die ebenfalls vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter der Position "Büro-***Ort 1***-Büroartikel" angeführten Beleg-Nr 15 und 451 finden sich in dem vom Finanzamt vorgelegten Belegkonvolut (vgl Schreiben Finanzamt vom samt den damit vorgelegten Belegen). Aus Beleg-Nr 15 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Taschenkalender um € 38,00 erworben hat. Aus Beleg-Nr 451 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Superkleber (HG Power Glue - Die Schweißnaht aus der Tasche) um € 16,56 erworben hat. Diese beiden Belege sind in dem vom Finanzamt erfassten Betrag betreffend Büroartikel berücksichtigt, da das Finanzamt laut Aufstellung "Kennzahlen BP final" nur die Beleg-Nr 457, 459, 463, 464 und 465 (Kugelschreiber) aus den Büroartikel ausgeschieden hat und an Büroartikel insgesamt einen Betrag von € 579,78 berücksichtigte.

Fachliteratur (KZ 720):

Aus dem Beleg-Nr 267 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" um € 35,88 erworben hat.

Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" und aus den Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung am erschließt sich, dass die Aufwendungen für die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 unter dieser Kennzahl berücksichtigt wurden und in dem vom Finanzamt im Erstbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Gesamtbetrag von € 339,39 enthalten sind. Die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 wurden vom Beschwerdeführer ursprünglich unter der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) beantragt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter der Kennzahl 9230 wird verwiesen.

Ergänzend ist in Bezug auf die bereits nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung eingebrachte Eingabe des Beschwerdeführers vom anzumerken, dass Beleg-Nr 192, 233, 257, 435, 449 und 511 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Diese Belege finden sich auch nicht in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom übermittelten (nicht vollständigen) Beleg-Konvolut. Hinsichtlich der Beleg-Nr 266 und 472 ist aus diesen Belegen nicht zu erschließen um welche Fachliteratur es sich dabei handeln soll. Die Beleg-Nr 472 stellt lediglich einen Nachweis darüber dar, dass der Beschwerdeführer eine Eingangsabgabe und ein Zollstellungsentgelt entrichtet hat.

Reisekosten (KZ 721):

Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass Reisekosten in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 168,00 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722):

Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass Aus- und Fortbildungskosten in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 1.559,00 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):

Hinsichtlich der Internetkosten war festzustellen, dass diese Kosten bereits unter den Arbeitsmitteln (KZ 719) nach Abzug von 20% Privatanteil berücksichtigt wurden.

Hinsichtlich der Kreditkontokosten und Zinsen war festzustellen, dass diese Kosten unstrittigerweise mit der Anschaffung der Wiener Wohnung in Zusammenhang stehen. Diese Kosten wurden sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach vom Finanzamt anerkannt. Das Bundesfinanzgericht hegt der Höhe dieser Kosten gegenüber ebenfalls keine Zweifel, sodass festzustellen war, dass Kosten für das Kreditkonto in Höhe von € 67,68 und die Zinsen in Höhe von € 592,88 erwachsen sind.

Da durch den Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht, die Renovierungskosten aus dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen wurden, konnte die Abschreibung der Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 im Beschwerdejahr nicht überprüft und anerkannt werden. Ergänzend ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (eingelangt am Bundesfinanzgericht am ) die "Anlage 3K" als Beilage mitübermittelte. In dieser Beilage ist auf Seite 1 ein Summenbericht 2013 abgedruckt, aus dem sich Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 erschließen lassen. Diese Renovierungskosten betreffen zum einen das Jahr 2013 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben das Jahr 2012. Zum anderen sind die Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2023 in Höhe von € 583,67 abgesetzten Beträgen in Einklang zu bringen. Mangels schlüssiger Nachweise können diese Renovierungskosten nicht im Beschwerdejahr anerkannt werden.

Sonstige Werbungskosten (KZ 724):

Die Höhe des Privatanteiles bei den Kosten für den E-Mail-Account und bei den Mobiltelefonkosten erschließt sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Der Beschwerdeführer hat bei der Berechnung dieser Kosten bei der Mobiltelefonie einen Privatanteil von 10% und bei den Kosten des E-Mail-Accounts einen Privatanteil von 0% berücksichtigt.

Hinsichtlich der Berechnung erschließt sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" dass das Finanzamt nur die um 20% Privatanteil gekürzten Kosten der Mobiltelefonie anerkannt hat. Die Kosten des E-Mail-Accounts wurden zwar um 20% Privatanteil in der Berechnung gekürzt, jedoch nicht im Gesamtbetrag berücksichtigt.

Krankheitskosten (KZ 730):

Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass Krankheitskosten in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 864,65 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Allerdings hat dieser Betrag den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht überstiegen.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Hinsichtlich der Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom letzte Seite zu verweisen. In dieser Eingabe gliedert der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2020 exakt auf. Aus dieser Aufstellung erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt bei der Justiz Einnahmen in Höhe von € 26.175,30 und zusätzliche Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.348,37 erzielt hat.

AfA Anlagevermögen (KZ 9130):

Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass unter der Kennzahl 9130 der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag in Höhe von € 143,66 in der Veranlagung berücksichtigt wurde.

Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160):

Hinsichtlich der Reisekosten für die Reise des Beschwerdeführers nach Belgien war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Beweise für diese Reise dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass sich auch im Gerichtsakt keinerlei Beweise für diese Reise bzw die damit in Zusammenhang stehenden Kosten finden.

Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200):

Hinsichtlich der Aufwendungen unter dieser Position war festzustellen, dass dem Bundesfinanzgericht lediglich die folgenden Belege vorgelegt wurden: Beleg-Nr 33, 98, 479, 518 und 563

Aus Beleg-Nr 33 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende an die Obdachlosenhilfe in Dresden geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass die Obdachlosenhilfe Dresden nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.

Aus Beleg-Nr 98 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Zahlungsanweisung an eine Privatperson mit dem Zahlungsgrund "Bitte" im Beschwerdejahr getätigt hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Privatperson nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.

Aus Beleg-Nr 479 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende an eine Einrichtung mit dem Namen "Armenian Wounded Heros Fund" geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Einrichtung nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.

Aus Beleg-Nr 518 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende an die Einrichtung "Kinderhospiz Netz" in Höhe von € 100,00 geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Einrichtung als begünstigte Einrichtung seit aufscheint.

Aus Beleg-Nr 563 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende über "gofundme" an "Help My Wife with her Brain tumor" geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Einrichtung nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220):

Es konnte festgestellt werden, dass die Kosten für die Diners Club Kreditkarte belegmäßig nicht nachgewiesen wurde. Auch in dem vom Finanzamt in seiner Eingabe vom vorgelegten Belege-Konvolut war kein entsprechender Beleg zu finden.

Dass die Kosten für die Diners Club Kreditkarte unter der KZ 719 (Arbeitsmittel) bei den nicht selbständigen Einkünften erfasst worden wäre, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. In der Aufstellung des Finanzamtes "Kennzahlen BP final" ist eine derartige Berücksichtigung ebenfalls nicht ersichtlich.

Eigene Pflichtversicherungen (KZ 9225):

Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass unter der Kennzahl 9225 die vom Beschwerdeführer beantragten SVA-Beiträge in Höhe von € 935,76 in der Veranlagung berücksichtigt wurden.

Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):

Hinsichtlich der Belege, auf die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom betreffend diese Kennzahl verwiesen hat (Beleg-Nr 75, 95, 172, 243, 244, 245, 256, 303, 340 und 458), ist Folgendes festzustellen:

Aus der Beleg-Nr 75 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Tactical Gear" gekauft hat. Die Zeitschrift "Tactical Gear" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:

"TACTICAL gear ist das einzige Magazin für taktische Ausrüstung - für Produkte, die für Militär und Polizei entwickelt und produziert werden: robuste Einsatzwerkzeuge, funktionale Kleidung, strapazierfähige Taschen und Rucksäcke, taktische Uhren und starke Lampen. Kurz: Persönliche Ausrüstung, die auch im zivilen Einsatz jeder Aufgabe gewachsen ist.

Unsere Leser sind Militärangehörige und Polizeibeamte, aber vor allem auch `normale´ Menschen, die sich mit besonders hochwertigen und robusten Produkten ausstatten wollen, die sie im Alltag und bei Outdoor-Einsätzen nutzen. Denn was im extremen Einsatz bei Spezialkräften funktioniert, das kann auch im zivilen Bereich überzeugen.

TACTICAL gear testet Ausrüstung auf Herz und Nieren, berichtet über Hintergründe und interessante Menschen, bietet wertvolle Kaufberatung und Entscheidungshilfe - von A wie Armbanduhr bis Z wie Zelt."

Aus der Beleg-Nr 172 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Survival Magazin" gekauft hat. Die Zeitschrift "Survival Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:

"Survival, Bushcraft, Outdoor, Abenteuer - das sind die Themen, mit denen sich das Survival Magazin beschäftigt. Das Überleben in der Natur, ausgerüstet nur mit dem Nötigsten, ist eine Herausforderung, der sich immer mehr Menschen stellen - freiwillig. Als Kontrastprogramm zum Alltag fliehen sie für begrenzte Zeit aus der Zivilisation, um Grenzerfahrungen zu machen, sich selbst und seine eigenen Limits kennenzulernen, die Natur ungefiltert zu erleben und eine neue Freiheit zu finden.

Das Survival Magazin transportiert die Faszination dieser Erlebnisse und liefert dazu das nötige Know-how - mit Workshop-Beiträgen und praktischen Anleitungen, mit Produkttests und Hintergrundinformationen. Interessante Survival-Profis sind ebenso ein fester Bestandteil des Magazins wie spannende Abenteuer.

Der Begriff Survival steht auch für die Vorbereitung auf Notfälle, von denen man nie weiß, ob und wann sie eintreten. Das Survival Magazin gibt den Lesern wertvolle Tipps zur Vorbereitung auf alle Fälle - egal ob im Alltag, auf Reisen oder zu Hause in den eigenen vier Wänden."

Aus der Beleg-Nr 243 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry" um € 15,41 erworben hat.

Aus der Beleg-Nr 244 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein "30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis" um € 24,97 erworben hat.

Aus der Beleg-Nr 245 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür" um € 10,27 erworben hat.

Aus der Beleg-Nr 256 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen" um € 30,76 erworben hat.

Aus der Beleg-Nr 303 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Messer Magazin" gekauft hat. Die Zeitschrift "Messer Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:

"Messer Magazin ist die einzige regelmäßige Publikation im deutschsprachigen Teil Europas, die sich ausschließlich mit dem Thema Messer beschäftigt.

Messer Magazin erfasst das gesamte Spektrum des Themas Messer: Vom Jagdmesser über das handgemachte Sammlermesser bis zum Küchenmesser. Alle wichtigen Themenbereiche wie Historie und Technik des Messers werden gewürdigt."

Die weiteren vom Beschwerdeführer konkret angeführten Belege mit den Beleg-Nr 340, 95 und 458 konnten, mangels Vorlage an das Bundesfinanzgericht, nicht gewürdigt werden.

Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" erschließt sich, dass die Aufwendungen betreffend die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 unter der KZ 720 (Fachliteratur) berücksichtigt wurden. Dies deckt sich auch mit den glaubwürdigen Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung vom .

Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung allgemein:

Hinsichtlich der mit den Schreiben vom und vom vom Beschwerdeführer vorgelegten Anlagen war festzustellen, dass, soweit über diese Anlagen nicht gesondert in diesem Erkenntnis abgesprochen wurde und soweit sich diese Anlagen auf das Beschwerdejahr 2020 beziehen, es sich dabei um Computerausdrucke aus excel-Listen, Buchhaltungsprogrammen etc bzw um handschriftliche Aufzeichnungen handelt, welchen ohne weitere Belege oder Nachweise keine Beweiskraft zuerkannt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit oder als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arbeit abzugsfähig sind.

Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten; Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig; Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen; Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

§ 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Grundsätzlich sind Aufwendungen und Ausgaben jener Einkunftstätigkeit zuzuordnen, durch die sie konkret veranlasst werden (siehe ; VwGH, , 2004/13/0141). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert. Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (; ). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (; ). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (siehe ). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ().

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Personenversicherungen (KZ 455):

Unter dieser Position sind insgesamt € 480,00 steuerlich zu berücksichtigen.

Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717):

Vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers (Österreichisches Bundesheer) wurden in dessen Lohnzettel € 9.009,28 bereits berücksichtigt. Höhere Beiträge wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Arbeitsmittel (KZ 719):

Zu den Aufwendungen für Arbeitsmittel (KZ 719) ist auszuführen, dass hinsichtlich der Belege mit den Beleg-Nr 334 (Handy OnePlus) und 99 (Ashampoo ZIP Pro 3) ein Privatanteil von 20% sachgerecht und angemessen ist, da bei den einzelnen angeschafften Wirtschaftsgütern eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Nachweise erbracht, dass das Mobiltelefon bzw die Software "Ashampoo ZIP Pro 3" in einem Ausmaß von weniger 20% privat genutzt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl ). Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden (). Absetzbar ist daher auch die Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten, wenn eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung (zB Trachtenkleidung mit Hinweis auf einen Gruppennamen) nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen.

Im Lichte der VwGH Rechtsprechung sind die Aufwendungen für die T-Shirts (Beleg-Nr 343 und 344) nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Hinsichtlich des Gelsensteckers (Beleg-Nr 288) und dem GPS-Navigationsgerät (Beleg-Nr 310) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Auslandseinsatz nicht nachgewiesen hat. Weiters war festzustellen, dass selbst im Fall eines Auslandseinsatzes das Österreichische Bundesheer die notwendigen und den klimatischen Bedingungen entsprechenden Schutzmittel verteilt. Dem zuständigen Richter ist aus eigener Anschauung auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in seiner Milizfunktion bekannt, dass Soldaten auch im Inland mit Sonnenschutzcremen und Insektenschutzmitteln ausgestattet werden. Hinsichtlich des GPS-Navigationsgerätes konnte der Beschwerdeführer ebenfalls eine berufliche Veranlassung nicht nachweisen. Gerade GPS-Navigationsgeräte werden der allgemeinen Lebenserfahrung nach gerne auch für den privaten Freizeiteinsatz angeschafft. Diese Aufwendungen waren dementsprechend nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Hinsichtlich der Kugelschreiber (Beleg-Nr 457, 459, 463, 464 und 465) ist festzustellen, dass diese Aufwendungen eindeutig der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind, zumal das Österreichische Bundesheer für seine Soldaten auch Schreibmaterial ausgibt. Diese Kosten waren daher unter der Position übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230) im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Beleg-Nr 489 (Software Audials One 2021) war festzustellen, dass diese Software eine Software für die Aufnahme und Speicherung von Musik und Filmen ist. Eine berufliche oder betriebliche Veranlassung liegt hier nicht vor. Diese Aufwendungen waren zur Gänze nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen.

Hinsichtlich der Internetkosten für die Dienstwohnung in ***Ort 1*** ist festzustellen, dass der Ansatz von 20% Privatnutzung den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch keine geringere private Nutzung nachgewiesen. Die Umschichtung von der Kennzahl 723 (doppelte Haushaltsführung) auf die KZ 719 (Arbeitsmittel) ist der Systematik der Steuererklärung geschuldet und bewirkt in der steuerlichen Belastung des Beschwerdeführers keinen Unterschied.

Insgesamt können unter der KZ 719 an Arbeitsmitteln die folgenden Aufwendungen berücksichtigt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Ausrüstung med.
€ 14,83
laut Außenprüfung
Ausrüstung mil.
€ 357,90
laut Außenprüfung
***Ort 1*** Büroartikel
€ 579,58
laut Außenprüfung
***Ort 1*** Hardware
€ 444,81
abzüglich 20% PA bei Smartphone (Beleg-Nr 334)
***Ort 1*** Software
€ 136,57
abzügl Beleg-Nr 489 zur Gänze und 20% PA aus Beleg-Nr 99
Internet Dienstwohnung ***Ort 1***
€ 519,15
abzüglich 20% PA
Gesamt
2.052,84

Fachliteratur (KZ 720):

Fachliteratur begründet Betriebsausgaben, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre besteht (vgl ; ; ). Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit sind, führen zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (). Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl ; , 98/13/0206). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl ).

Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten () Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine () oder Krimis handelt ( Buchhändlerin). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun ().

Das Buch mit dem Titel "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" (Beleg-Nr 267) ist von allgemeinem Interesse und begründet keine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, die Berufsbezogenheit dieses Buches darzulegen. Von den ursprünglich beantragten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von € 384,92 sind die Kosten des Buches "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" in Höhe von € 35,88 abzuziehen.

Die Beleg-Nr 243 ("Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry"), 244 ("30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis"), 245 ("Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür") und 256 ("Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen") wurden unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) berücksichtigt und waren aus der Kennzahl 720 wieder auszuscheiden, weil eine berufliche oder betriebliche Verbindung mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt nicht besteht. Hinsichtlich der Feststellungen zur Beweiswürdigung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) verwiesen.

Aus den Beleg-Nr 266 und 472 sind keine Angaben zu entnehmen, die auf eine steuerlich zu berücksichtigende Fachliteratur verweisen.

Die Berechnung der Aufwendungen für Fachliteratur (KZ 720) stellt sich daher wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag
beantragter Betrag
€ 384,92
abzüglich Beleg-Nr 267
€ - 35,88
abzüglich Beleg-Nr 243
€ - 15,41
abzüglich Beleg-Nr 244
€ - 24,97
abzüglich Beleg-Nr 245
€ - 10,27
abzüglich Beleg-Nr 256
€ - 30,76
Gesamt
267,63

Reisekosten (KZ 721):

Hinsichtlich der Reisekosten (KZ 721) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Betrag von € 168,00 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722):

Hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Betrag von € 1.559,00 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):

Hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung konnten auf Basis der Beweiswürdigung die folgenden Aufwendungen berücksichtigt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Betriebskosten
€ 2.652,00
laut Buchhaltung, unstrittig
Einrichtung
€ 581,43
abzüglich Beleg-Nr 416, unstrittig
Haushaltsversicherung
€ 131,51
laut Buchhaltung, unstrittig
Heizung
€ 731,58
laut Buchhaltung, unstrittig
Reparaturen
€ 4.230,46
laut Buchhaltung, unstrittig
GIS
€ 236,98
laut Buchhaltung, unstrittig
Strom
€ 310,20
laut Buchhaltung, unstrittig
AfA Gebäude
€ 933,56
laut Buchhaltung, unstrittig
AfA Einrichtung
€ 303,14
laut Berechnung Außenprüfung, unstrittig
Kreditkonto Zinsen
€ 592,88
laut Beschwerdeführer, unstrittig
Kreditkonto Gebühren
€ 67,68
laut Beschwerdeführer, unstrittig
Gesamt
10.771,42

Sonstige Werbungskosten (KZ 724):

Zu den Kosten der sonstigen Werbungskosten (KZ 724) ist auszuführen, dass ein Privatanteil von 20% sachgerecht und angemessen ist, da bei einem E-Mail-Account und der Mobiltelefonie eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Die Argumentation, dass der E-Mail-Account ausschließlich beruflich genutzt würde, erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht glaubwürdig, weil eine derartig strikte Trennung der beruflichen von der privaten Lebenssphäre den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspricht. Auch der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten der Mobiltelefonie angesetzte Privatanteil von 10% erscheint im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung als zu gering. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen eine geringere private Nutzung als die angenommenen 20% nicht nachweisen.

Insgesamt sind die folgenden Aufwendungen als sonstige Werbungskosten zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag lt BH
errechneter Betrag
Anmerkungen
E-Mail-Account
€ 59,88
€ 47,90
abzüglich 20% PA
Mobiltelefonie
€ 1.775,53
€ 1.420,42
abzüglich 20% PA
Gesamt
€ 1.468,33

Krankheitskosten (KZ 730):

Hinsichtlich der Krankheitskosten (KZ 730) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag von € 864,65 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Ergänzend ist anzuführen, dass der Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 (in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2019) € 8.491,35 beträgt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit wurden wie folgt festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Betrag
Einnahmen Anstaltsarzt
€ 26.175,30
Sonderklassegebühren
€ 1.348,37
Gesamt
€ 27.523,67

Im Einzelnen werden die folgenden Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen berücksichtigt:

AfA Anlagevermögen (KZ 9130):

Hinsichtlich der KZ 9130 (AfA Anlagevermögen) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag von € 143,66 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160):

Da hinsichtlich der Reise des Beschwerdeführers nach Belgien keinerlei Belege oder Beweise erbracht wurden, waren die mit dieser Reise in Zusammenhang stehenden Kosten nicht anzuerkennen. Die unter der Kennzahl 9160 erfassten Betriebsausgaben belaufen sich auf € 1.281,00.

Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200):

Hinsichtlich der Spenden ist auszuführen:

§ 4a EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 62/2018) lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. […]

(2) Begünstigte Zwecke sind:
1. […]
3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:
a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
b)
[…]

(5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:
1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c - das Sammeln von Spenden ist sowie
5. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.

[…]

(7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes:
1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt
***Ort 1*** 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
2.
[…]"

Für die Berücksichtigung einer Spende im betrieblichen Bereich ist es nach § 4a EStG 1988 ua notwendig, dass Spenden mit einem mildtätigen Zweck an begünstigte Einrichtungen geleistet werden. Gemäß § 4a Abs 7 Z 1 EStG 1988 sind diese Spenden an begünstigten Einrichtungen nur dann abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich geführten Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Spende die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

Da, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, aus den vorhandenen Belegen lediglich die Spende an das "Kinderhospiz Netz" in Höhe von € 100,00 an eine begünstigte Einrichtung, die im Zeitpunkt der Spende auf der Liste des Finanzamt Österreich iSd § 4a Abs 7 Z 1 EStG 1988 aufscheint, geleistet wurde, kann lediglich diese Spende als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung dieser Spende erfolgt unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben).

Unter der Position Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200) können dementsprechend keine Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220):

Hinsichtlich der unter der Kennzahl 9220 durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Diners Club Kreditkarte in Höhe von € 140,00 war festzustellen, dass diese Kosten durch den Beschwerdeführer im Verfahren, trotz mehrfacher Aufforderung sämtliche streitverfangenen Belege vorzulegen, nicht nachgewiesen wurden. Unter der Position Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220) waren dementsprechend nur die Kosten für das betriebliche Konto in Höhe von € 81,40 zu erfassen.

Grundfreibetrag (KZ 9221):

Nach § 10 Abs 1 EStG 1988 (in der Fassung BGBl I Nr 118/2015) kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag der Gewinn. Nach § 10 Abs 1 Z 2 EStG 1988 beträgt der Gewinnfreibetrag für die ersten € 175.000,- 13% der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 EStG 1988 steht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,- der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag). Der maximale Grundfreibetrag beträgt daher € 3.900,-.

Im Beschwerdejahr errechnet sich der Grundfreibetrag mit 13% vom Gewinn und beträgt € 2.833,03.

Eigene Pflichtversicherungen (KZ 9225):

Hinsichtlich der KZ 9225 (Eigene Pflichtversicherung) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag von € 935,76 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):

Unter Verweis auf die in der rechtlichen Würdigung bereits weiter oben dargestellten Anforderungen an Fachliteratur war festzustellen, dass die Zeitschriften "Tactical Gear" (Beleg-Nr 75), "Survival Magazin" (Beleg-Nr 172) und "Messer Magazin" (Beleg-Nr 303) Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind und dementsprechend nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG 1988 begründen.

Hinsichtlich der Bücher "Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry" (Beleg-Nr 243), "Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür" (Beleg-Nr 245) und "Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen" (Beleg-Nr 256) war festzustellen, dass diese Bücher von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind und dementsprechend nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG 1988 begründen.

Ergänzend war festzustellen, dass der Artikel "30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis" (Beleg-Nr 244) keinen Bezug zu der Arbeit des Beschwerdeführers als Arzt hat.

Die Aufwendungen für die Zeitschriften und Bücher, sowie für das "Lockpicking Set" waren daher weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Beleg-Nr 243 ("Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry"), 244 ("30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis"), 245 ("Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür") und 256 ("Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen") wurden vom Finanzamt unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) berücksichtigt und waren daher aus der Kennzahl 720 wieder auszuscheiden.

Die Beleg-Nr 340, 95 und 458 wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt und konnten daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Zu den Kosten des Arbeitszimmers am Familienwohnsitz in ***Ort 2*** ist Folgendes auszuführen:

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht in dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 2***, sondern wird die Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers ausgeübt. Die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung in ***Ort 2*** (Internet, Strom und AfA Einrichtung) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Spenden wurde bereits in den Ausführungen zur Kennzahl 9200 (Werbe- und Repräsentationsaufwendungen) ausgeführt, dass nur die Spende an das "Kinderhospiz Netz" in Höhe von € 100,00 an eine begünstigte Einrichtung geflossen ist und daher in dieser Höhe unter der Kennzahl 9230 Berücksichtigung findet.

Insgesamt konnten die folgenden übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben unter der KZ 9230 anerkannt werden:


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Bezeichnung
Betrag
Anmerkung
Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband
€ 94,40
laut Buchhaltung
Wertkarte Yess
€ 20,00
laut Buchhaltung
Postgebühren
€ 2,75
Beleg-Nr 95 nicht vorgelegt
Spenden
€ 100,00
lt Ausführungen zu KZ 9200
Steuerberatungskosten
€ 108,00
laut Buchhaltung
EU-Reiseversicherung
€ 260,00
laut Buchhaltung
Haftpflichtversicherung Arzt
€ 1.440,00
laut Buchhaltung
Strafrecht Arzt
€ 971,97
laut Buchhaltung
Fachliteratur
€ 12,00
Kugelschreiber
€ 36,50
Verschiebung aus KZ 719
GWG
€ 143,66
laut Buchhaltung
Gesamt
3.189,28

Zusammenfassung:

Zusammengefasst werden die folgenden Kennzahlen mit den folgenden Beträgen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 berücksichtigt:


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Kennzahl
Betrag
Anmerkung
nichtselbständige Einkünfte:
KZ 300 Familienheimfahrten
€ 3.672,00
WK, unstrittig
KZ 455 Personenversicherungen
€ 480,00
SA, unstrittig
KZ 717 Gewerkschaftsbeiträge
€ 9.009,28
WK, bereits vom AG erfasst
KZ 719 Arbeitsmittel
€ 2.052,84
WK
KZ 720 Fachliteratur
€ 267,63
WK
KZ 721 Reisekosten
€ 168,00
WK
KZ 722 Aus- und Fortbildung
€ 1.559,00
WK
KZ 723 doppelte Haushaltsführung
€ 10.771,42
WK
KZ 724 sonstige Werbungskosten
€ 1.468,33
WK
KZ 730 Krankheitskosten
€ 864,65
agB
selbständige Einkünfte:
KZ 9040 Erlöse ohne § 109a
€ 27.523,67
KZ 9130 AfA Anlagevermögen
€ 143,66
KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen
€ 1.281,00
KZ 9200 Werbe-/ Repräsentationsaufwendungen
€ 0,00
KZ 9220 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
€ 81,40
KZ 9221 Grundfreibetrag
€ 2.833,03
KZ 9225 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge
€ 935,76
KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben
€ 3.189,28

Anmerkung: WK sind Werbungskosten, SA sind Sonderausgaben und agB sind außergewöhnliche Belastungen

Hinsichtlich der mit Schreiben vom eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers und hinsichtlich der mit eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers war festzustellen, dass diese Eingaben nach Durchführung und Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden. Gemäß § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Nach § 277 Abs 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, sofern sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Für Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge beim Bundesfinanzgericht nach dem hat der Gesetzgeber nun die zeitliche Begrenzung der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten und gemäß § 277 Abs 4 BAO geschlossenen mündlichen Verhandlung bis zu deren Schließung (vgl § 270 Abs 1 BAO) normiert. Dementsprechend war durch das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge nicht mehr Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom zum Ausdruck gebrachten Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter ist auszuführen:
Aus der Diktion, dass der Beschwerdeführer den Richter "für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheitablehnt", ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO handelt, sondern um eine postulierte Feststellung des Beschwerdeführers. Da nur Anbringen im Sinne des § 85 BAO einer Entscheidung zugänglich sind, war über diese reine Meinungsäußerung im gegenständlichen Fall nicht (mit gesondertem Beschluss) abzusprechen.
Lediglich ergänzend wird zur Befangenheit selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach hat jeder Vorwurf der Befangenheit auch konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Organs in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Organ seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei, könnten seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl mwN).
Der zuständige Richter führt diesbezüglich aus, dass Befangenheitsgründe nach § 76 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine sonstigen wichtigen Gründe im Sinne des § 76 Abs 1 lit c BAO vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des zuständigen Richters in Zweifel zu ziehen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keine, wie vom VwGH verlangt, konkreten Umstände aufgezeigt (vgl nochmals mwN), sondern lediglich in der Bundesabgabenordnung geregelte Grundprinzipien - Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Abgabenbehörde (daher keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Abgabenbehörde), Bezeichnung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als "Androhung" - gerügt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständlichen Rechtsfragen, ob die einzelnen Aufwendungen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bzw Betriebsausgaben darstellen, konnten auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Im Übrigen war die Lösung der gegenständlichen Beschwerde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAF-86530